Ferner haben die kommandierenden
Generale und die
Oberpräsidenten, wenn sie in
Berlin
[* 3] anwesend sind, Sitz und
Stimme im S. Dazu
kommen dann diejenigen Staatsdiener, welchen aus besonderm königlichen Vertrauen Sitz und
Stimme im S.
beigelegt ist. Derartige Ernennungen erfolgten 1884 in beträchtlicher Anzahl. Auch in
Bayern,
[* 4]
Elsaß-Lothringen,
[* 5]
Sachsen
[* 6] und
Württemberg
[* 7] besteht ein S.
In der absoluten
Monarchie, insbesondere in Rußland, ist der
S. (in Rußland
»Reichsrat«) eine Art
Ersatz der
Volksvertretung.
In manchen
Staaten ist S. auch
Titel für höhere Staatsbeamte, namentlich für die verantwortlichen Vorstände
von Ministerialabteilungen, in Rußland auch für verdiente
Gelehrte.
(Jus publicum) im weitern
Sinn s. v. w.
öffentliches Recht; im engern und eigentlichen und zwar im subjektiven
Sinn wird damit unter
Ausscheidung des
Straf- und Prozeßrechts, des
Kirchen- und
Völkerrechts der Inbegriff
der
Rechte und
Pflichten bezeichnet, welche durch das Staatswesen für die
Regierung und für die Regierten im
Verhältnis zu
einander und für die letztern untereinander begründet, im objektiven
Sinn die Gesamtheit derjenigen Rechtsgrundsätze, durch
welche jene
Rechte und
Pflichten normiert werden. Je nachdem nun diese
Grundsätze unmittelbar aus dem
Begriff
und aus dem
Wesen des
Staats überhaupt abgeleitet und entwickelt werden, oder je nachdem es sich um die positiven
Satzungen
eines bestimmten
Staats, z. B. des
DeutschenReichs, handelt, wird zwischen allgemeinem (philosophischem, natürlichem) und
besonderm (positivem, historischem) S., z. B. dem S. des
DeutschenReichs, unterschieden.
Ferner unterscheidet man nach den Gegenständen, auf welche sich jene
Satzungen beziehen, zwischen äußerm
und innerm S., je nachdem es sich um die äußern Verhältnisse und um die
Stellung des
Staats andern
Staaten gegenüber oder
um innere Staatsangelegenheiten handelt. Für
Deutschland
[* 8] insbesondere war zur Zeit des frühern
DeutschenReichs die
Einteilung in Reichsstaatsrecht und
Territorial- oder Landesstaatsrecht von Wichtigkeit, indem man damit die auf
Verfassung und
Regierung des
Reichs bezüglichen
Satzungen den für die einzelnen Territorien besonders gegebenen staatsrechtlichen
Bestimmungen gegenüberstellte, eine
Einteilung, welche nach der Errichtung des neuen
DeutschenReichs, und nachdem so die bisherige
Einteilung in Bundesrecht und Landesstaatsrecht hinweggefallen, wiederum praktische Bedeutung gewonnen
hat.
Ferner pflegt man neuerdings aus dem S. das
Verwaltungsrecht auszuscheiden, als den Inbegriff derjenigen
Rechtsgrundsätze,
nach welchen sich die Thätigkeit der Verwaltungsorgane in den einzelnen
Fällen richtet. Dem S. (Verfassungsrecht) verbleibt
alsdann die
Lehre
[* 9] von dem Herrschaftsbereich und von der
Organisation derStaatsgewalt (Monarch,Volksvertretung,
Behörden, Kommunalverbände), von ihren
Funktionen und von den Rechtsverhältnissen der
Unterthanen.
Die staatsrechtliche Litteratur, namentlich die deutsche, ist eine sehr reichhaltige. Die zahlreichen
Publizisten des 16. und 17. Jahrh.,
unter denen besonders
Pufendorf,
Leibniz,
Cocceji und
Thomasius zu nennen sind, wurden von J. J.
Moser durch die Gründlichkeit,
womit er in seinen zahlreichen
Schriften die verschiedenen
Zweige des Staatsrechts behandelte, und von
Pütter, dem größten Staatsrechtslehrer des vorigen
Jahrhunderts, übertroffen, welcher auf historischer Grundlage zuerst
einer systematischen Bearbeitung des Staatsrechts die
Bahn eröffnete. Unter den neuern
Systemen des Staatsrechts sind die
von
Zachariä (3. Aufl.,
Götting. 1865-67, 2 Bde.),Zöpfl (5. Aufl., Leipz. 1863),
Held (Würzb. 1856-57, 2 Bde.),
Gerber (3. Aufl., Leipz. 1880),
Laband
(Tübing. 1876-82, 3 Bde.), G.
Meyer (2. Aufl., Leipz. 1885),
Zorn (Berl. 1880-83, 2 Bde.),
H.
Schulze (Leipz. 1881), Kirchenheim (Stuttg. 1887) und
Gareis u.
Hinschius (Freib. 1887) hervorzuheben. Unter den Bearbeitungen
des partikulären Staatsrechts, von welchen besonders die von
Schulze
(Preußen),
Mohl
(Württemberg),
Pözl
(Bayern), Milhauser
(Sachsen) und
Wiggers
(Mecklenburg)
[* 10] zu nennen sind, steht
Rönnes »S. der preußischen
Monarchie« (4. Aufl.,
Leipz. 1882 ff., 5 Bde.)
obenan. Ebenso ist unter den systematischen Bearbeitungen des deutschen Reichsstaatsrechts der Gegenwart das Werk von
Rönne
(2. Aufl., Leipz. 1877) wegen seiner Reichhaltigkeit
und Gründlichkeit von Bedeutung. Um die Bearbeitung des allgemeinen Staatsrechts hat sich namentlich
Bluntschli verdient
gemacht, welcher in der
»Deutschen Staatslehre für Gebildete« (2. Aufl.,
Nördling. 1880) auch eine populäre
Darstellung des
Staatsrechts zu geben versuchte.
Vgl. außer den angeführten
Lehr- u. Handbüchern des Staatsrechts:
Bluntschli,
Lehre vom modernen
Staat (Stuttg. 1875 ff.), Bd. 1. »Allgemeine
Staatslehre«, Bd. 2: »Allgemeines S.« (6. Aufl. des frühern Werkes, welches unter diesem
Titel erschien),
Schriften, welche in der Form eines
Romans die Zustände und Einrichtungen eines
Staats
behandeln, und zwar indem sie »den realen
Erscheinungen des staatlichen
Lebens gegenüber ein
Ideal aufstellen, welchem sie
das Gewand der Wirklichkeit geben«. Werke ähnlicher Art finden sich schon bei den Griechen; wir erinnern nur an
Platons
»Republik«
und
Xenophons »Kyropädie«. In der modernen Litteratur eröffnete denReigen der S.ThomasMorus'
»Beschreibung
der
InselUtopia (1515), der sich ein
Jahrhundert später des DominikanermönchsThomasCampanella «Sonnenstaat«
(»Civitas solis«,
1620; deutsch von
Grün, Darmst. 1845),