die von der Staatsregierung übernommene
Bürgschaft, vermöge deren sie für die
vertragsmäßige Rückzahlung und Verzinsung einer von einem Dritten gewirkten
Schuld einsteht. Der hauptsächlichste
Fall
einer solchen S. ist der, daß der
Staat, um das Zustandekommen eines im öffentlichen
Interesse wünschenswerten
Eisenbahnbaues
zu ermöglichen, den
Aktionären eine bestimmte
Dividende »garantiert«, d. h. alljährlich
für einen gewissen Prozentsatz einsteht, für welchen er dann selbst aufzukommen hat, wenn und soweit
die
Einnahmen der
Bahn nicht ausreichen.
Auch kommt es vor, daß der
Staat für die Verzinsung und
Amortisation einer
Anleihe einsteht, welche im
Interesse einer Eisenbahnanlage
kontrahiert wird. Zuweilen wird eine solche
Eisenbahngarantie seitens des
Staats nur auf eine bestimmte
Reihe vonJahren
übernommen, auch kommt dabei eine sogen. Rückgarantie vor, welche darin besteht, daß gewisse
bei dem Bahnbau besonders interessierte
Gemeinden,
Korporationen etc. sich verpflichten, den
Staat für den Fehlbetrag, für
welchen er eventuell aufzukommen hat, ganz oder teilweise schadlos zu halten. In konstitutionellen
Staaten ist zur Übernahme
einer S. die Zustimmung der
Volksvertretung nötig.
Gefangene, welche nicht wegen eines begangenen
Verbrechens durch gerichtliches
Urteil der
Freiheit beraubt
waren, sondern die man eingekerkert hatte, weil es das
Interesse des
Staats oder Fürstenhauses zu fordern schien.
(Staatsadreßbuch, Staatskalender), Namensverzeichnis der Beamten eines
Staats, insbesondere die offizielle
Darstellung eines
Hof- und Staatswesens unter Aufführung aller oder doch der höhern
Staats- und Hofbeamten unter Hinzufügung
genealogischer und statistischer
Notizen. Wahrscheinlich ist der französische
»Almanach royal« (1679 von
dem Buchhändler
Laurent Houry in
Paris
[* 7] gegründet) der
Vorläufer der Staatshandbücher. Im 18. Jahrh. erschienen ähnliche
Almanache nach und nach in allen, selbst in den kleinsten, europäischen
Staaten sowie in den verschiedenen Gebieten des damaligen
DeutschenReichs.
Die ersten darunter waren: das »Namensregister für
die vereinigten
Niederlande«
[* 8] (1700),
der »Preußisch-brandenburgische
Staatskalender« (seit 1704),
der englische
»Royal calendar« (seit 1730) etc. Auch der »Gothaische
Genealogische Hofkalender« nebst »Diplomatisch-statistischem Jahrbuch«
(1889 im 126. Jahrgang erscheinend) ist hier zu nennen. Wie jetzt für die meisten europäischen
Staaten amtlich
redigierte Staatshandbücher herausgegeben werden, z. B. für
Preußen
[* 9] das »Handbuch über den königlich preußischen
Hof
[* 10] und
Staat«, so wird auch ein »Handbuch für das Deutsche
[* 11]
Reich« (Berl. 1876 ff.) vom
Reichsamt des Innern herausgegeben.
die Gesamtheit derjenigen Einrichtungen, durch welche festgestellt werden soll, ob die
Finanzverwaltung des
Staats unter
Beobachtung des Etatsgesetzes und der sonstigen gesetzlichen
Schranken erfolgt ist. Die Befugnis
der
Volksvertretung, nach
Ablauf
[* 12] der Budgetperiode die Staatsrechnungen zu prüfen und die Entlastung der Staatsregierung auszusprechen,
ist eine notwendige
Folge des Budgetrechts selbst. Dieser parlamentarischen S. geht aber regelmäßig eine
Prüfung der Staatsrechnungen durch eine unabhängige Revisionsbehörde voraus, so z. B. in
Preußen durch die
Oberrechnungskammer (s. d.),
welche auch als
Rechnungshof für das
Deutsche Reich fungiert. In manchen Kleinstaaten findet diese Vorprüfung durch einen
Finanzausschuß des
Landtags unter Zuziehung eines Finanzministerialbeamten statt.
(Souveränität), die dem
Staat als solchem zukommende Unabhängigkeit, vermöge deren er selbst
sich die
Gesetze seines
Handelns gibt und an fremden
Staaten nur die gleiche Unabhängigkeit zu achten hat. Die S. ist mit dem
Dasein des
Staats selbst gegeben, ohne daß es der völkerrechtlichen
Anerkennung bedarf; vielmehr kann und muß jeder
Staat
die
Achtung seiner S. von andern
Staaten fordern. Thatsächliche Verhältnisse haben aber zur
Bildung halb
souveräner
Staaten geführt, welche der
Oberhoheit
(Suzeränität) eines andern unterworfen sind; auch kommen in den sogen.
zusammengesetzten
Staaten Beschränkungen der S. der Einzelstaaten im
Interesse des Gesamtstaats vor (s.
Staat).
nennt man alle Schuldverschreibungen, welche über die Einzelbeträge ausgestellt sind, in die eine
vom
Staat aufgenommene
Schuld zerlegt ist. Im weitern
Sinn umfassen sie auch die unverzinslichen
Papiere
(Papiergeld oder Staatsnoten,Kassenanweisungen), im engern nur die verzinslichen (Staatsobligationen, Staatseffekten,
Schatzscheine), bez. mit Gewinnaussicht
verbundenen (Prämienscheine,
Losbriefe). Vgl.
Staatsschulden.
Kollegium, welches die wichtigsten Staatsangelegenheiten in gutachtliche Beratung zieht und sich über die
Grundsätze für deren weitere Behandlung ausspricht. Durch das Vertrauen des
Fürsten aus hochgestellten und erfahrenen
Personen
berufen, hat der S. die Aufgabe,
Einheit in die Maßregeln der einzelnen großen Verwaltungszweige zu bringen und demnach
teils die
Organisation derStaatsverwaltung im ganzen, teils die Grundlagen der
Gesetzgebung, teils die
auswärtigen Verhältnisse
¶
Ferner haben die kommandierenden Generale und die Oberpräsidenten, wenn sie in Berlin
[* 14] anwesend sind, Sitz und Stimme im S. Dazu
kommen dann diejenigen Staatsdiener, welchen aus besonderm königlichen Vertrauen Sitz und Stimme im S.
beigelegt ist. Derartige Ernennungen erfolgten 1884 in beträchtlicher Anzahl. Auch in Bayern, Elsaß-Lothringen,
[* 15] Sachsen und
Württemberg besteht ein S.
In der absoluten Monarchie, insbesondere in Rußland, ist der S. (in Rußland »Reichsrat«) eine Art Ersatz der Volksvertretung.
In manchen Staaten ist S. auch Titel für höhere Staatsbeamte, namentlich für die verantwortlichen Vorstände
von Ministerialabteilungen, in Rußland auch für verdiente Gelehrte.