die Lehre von dem Verhältnis des Staats zu den Forsten.
Zur S. gehören die Forstpolitik, welche
lehrt, wie dies Verhältnis sein soll, und das Forstverwaltungsrecht, welches das rechtlich geordnete Verhältnis, wie es ist,
darstellt. S. Forstpolitik u. Forstverwaltung.
die von der Staatsregierung übernommene Bürgschaft, vermöge deren sie für die
vertragsmäßige Rückzahlung und Verzinsung einer von einem Dritten gewirkten Schuld einsteht. Der hauptsächlichste Fall
einer solchen S. ist der, daß der Staat, um das Zustandekommen eines im öffentlichen Interesse wünschenswerten Eisenbahnbaues
zu ermöglichen, den Aktionären eine bestimmte Dividende »garantiert«, d. h. alljährlich
für einen gewissen Prozentsatz einsteht, für welchen er dann selbst aufzukommen hat, wenn und soweit
die Einnahmen der Bahn nicht ausreichen.
Auch kommt es vor, daß der Staat für die Verzinsung und Amortisation einer Anleihe einsteht, welche im Interesse einer Eisenbahnanlage
kontrahiert wird. Zuweilen wird eine solche Eisenbahngarantie seitens des Staats nur auf eine bestimmte Reihe von Jahren
übernommen, auch kommt dabei eine sogen. Rückgarantie vor, welche darin besteht, daß gewisse
bei dem Bahnbau besonders interessierte Gemeinden, Korporationen etc. sich verpflichten, den Staat für den Fehlbetrag, für
welchen er eventuell aufzukommen hat, ganz oder teilweise schadlos zu halten. In konstitutionellen Staaten ist zur Übernahme
einer S. die Zustimmung der Volksvertretung nötig.
Gefangene, welche nicht wegen eines begangenen Verbrechens durch gerichtliches Urteil der Freiheit beraubt
waren, sondern die man eingekerkert hatte, weil es das Interesse des Staats oder Fürstenhauses zu fordern schien.
derjenige Gerichtshof eines Landes, welcher über die gegen einen Minister erhobene Anklage wegen Verfassungsverletzung
zu entscheiden hat. In England ist die Peerskammer der S., während in den meisten deutschen Staaten das
oberste Gericht des Landes die Funktionen des Staatsgerichtshofs auszuüben hat oder, wie in Baden, Bayern, Sachsen und Württemberg,
ein besonderer Gerichtshof in solchem Fall niedergesetzt wird, und zwar in der Weise, daß Krone und Stände
gleichmäßig dessen Besetzung bewirken. S. wird auch die zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden
bestellte Behörde genannt, endlich auch das zur Aburteilung schwerer politischer Verbrechen bestellte Ausnahmegericht. Das
deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (§ 136) verweist Verbrechen der letztern Art, sofern sie gegen den Kaiser oder das Reich
gerichtet sind, vor das Reichsgericht.
(Staatsadreßbuch, Staatskalender), Namensverzeichnis der Beamten eines Staats, insbesondere die offizielle
Darstellung eines Hof- und Staatswesens unter Aufführung aller oder doch der höhern Staats- und Hofbeamten unter Hinzufügung
genealogischer und statistischer Notizen. Wahrscheinlich ist der französische »Almanach royal« (1679 von
dem Buchhändler Laurent Houry in Paris gegründet) der Vorläufer der Staatshandbücher. Im 18. Jahrh. erschienen ähnliche
Almanache nach und nach in allen, selbst in den kleinsten, europäischen Staaten sowie in den verschiedenen Gebieten des damaligen
Deutschen Reichs.
Die ersten darunter waren: das »Namensregister für
die vereinigten Niederlande« (1700),
der »Preußisch-brandenburgische
Staatskalender« (seit 1704),
der »Regensburger Komitialkalender« (seit 1720),
der »Kursächsische Staatskalender« (seit 1728),
der englische »Royal calendar« (seit 1730) etc. Auch der »Gothaische
Genealogische Hofkalender« nebst »Diplomatisch-statistischem Jahrbuch«
(1889 im 126. Jahrgang erscheinend) ist hier zu nennen. Wie jetzt für die meisten europäischen Staaten amtlich
redigierte Staatshandbücher herausgegeben werden, z. B. für Preußen das »Handbuch über den königlich preußischen Hof
und Staat«, so wird auch ein »Handbuch für das Deutsche Reich« (Berl. 1876 ff.) vom Reichsamt des Innern herausgegeben.
die Gesamtheit derjenigen Einrichtungen, durch welche festgestellt werden soll, ob die
Finanzverwaltung des Staats unter Beobachtung des Etatsgesetzes und der sonstigen gesetzlichen Schranken erfolgt ist. Die Befugnis
der Volksvertretung, nach Ablauf der Budgetperiode die Staatsrechnungen zu prüfen und die Entlastung der Staatsregierung auszusprechen,
ist eine notwendige Folge des Budgetrechts selbst. Dieser parlamentarischen S. geht aber regelmäßig eine Prüfung der Staatsrechnungen
durch eine unabhängige Revisionsbehörde voraus, so z. B. in Preußen durch die Oberrechnungskammer (s. d.),
welche auch als Rechnungshof für das Deutsche Reich fungiert. In manchen Kleinstaaten findet diese Vorprüfung durch einen
Finanzausschuß des Landtags unter Zuziehung eines Finanzministerialbeamten statt.
(Souveränität), die dem Staat als solchem zukommende Unabhängigkeit, vermöge deren er selbst
sich die Gesetze seines Handelns gibt und an fremden Staaten nur die gleiche Unabhängigkeit zu achten hat. Die S. ist mit dem
Dasein des Staats selbst gegeben, ohne daß es der völkerrechtlichen Anerkennung bedarf; vielmehr kann und muß jeder Staat
die Achtung seiner S. von andern Staaten fordern. Thatsächliche Verhältnisse haben aber zur Bildung halb
souveräner Staaten geführt, welche der Oberhoheit (Suzeränität) eines andern unterworfen sind; auch kommen in den sogen.
zusammengesetzten Staaten Beschränkungen der S. der Einzelstaaten im Interesse des Gesamtstaats vor (s. Staat).
nennt man alle Schuldverschreibungen, welche über die Einzelbeträge ausgestellt sind, in die eine
vom Staat aufgenommene Schuld zerlegt ist. Im weitern Sinn umfassen sie auch die unverzinslichen Papiere (Papiergeld oder Staatsnoten,
Kassenanweisungen), im engern nur die verzinslichen (Staatsobligationen, Staatseffekten, Schatzscheine), bez. mit Gewinnaussicht
verbundenen (Prämienscheine, Losbriefe). Vgl. Staatsschulden.
Kollegium, welches die wichtigsten Staatsangelegenheiten in gutachtliche Beratung zieht und sich über die
Grundsätze für deren weitere Behandlung ausspricht. Durch das Vertrauen des Fürsten aus hochgestellten und erfahrenen Personen
berufen, hat der S. die Aufgabe, Einheit in die Maßregeln der einzelnen großen Verwaltungszweige zu bringen und demnach
teils die Organisation der Staatsverwaltung im ganzen, teils die Grundlagen der Gesetzgebung, teils die
auswärtigen Verhältnisse
mehr
zu beraten. In Preußen (Verordnungen vom und war der S. bis 1848 eine wichtige Institution, deren Bedeutung
jedoch mit der Entwickelung des Konstitutionalismus nahezu aufhörte, wenn auch ein Erlaß vom eine Wiederbelebung
versucht hat. Auch der 1884 gemachte Wiederbelebungsversuch und die Übertragung des Vorsitzes auf den
damaligen Kronprinzen Friedrich Wilhelm hatten keinen nennenswerten Erfolg. Der S. setzt sich zusammen aus den Prinzen des königlichen
Hauses, sobald sie das 18. Lebensjahr erreicht haben, und aus den Staatsdienern, welche durch ihr Amt zu Mitgliedern des Staatsrats
berufen sind, nämlich dem Präsidenten des Staatsministeriums, den Feldmarschällen, den aktiven Staatsministern,
dem Chefpräsidenten der Oberrechnungskammer, dem Geheimen Kabinettsrat und dem Chef des Militärkabinetts.
Ferner haben die kommandierenden Generale und die Oberpräsidenten, wenn sie in Berlin anwesend sind, Sitz und Stimme im S. Dazu
kommen dann diejenigen Staatsdiener, welchen aus besonderm königlichen Vertrauen Sitz und Stimme im S.
beigelegt ist. Derartige Ernennungen erfolgten 1884 in beträchtlicher Anzahl. Auch in Bayern, Elsaß-Lothringen, Sachsen und
Württemberg besteht ein S.
Vgl. Sailer, Der preußische S. (Berl. 1884).
In der absoluten Monarchie, insbesondere in Rußland, ist der S. (in Rußland »Reichsrat«) eine Art Ersatz der Volksvertretung.
In manchen Staaten ist S. auch Titel für höhere Staatsbeamte, namentlich für die verantwortlichen Vorstände
von Ministerialabteilungen, in Rußland auch für verdiente Gelehrte.