das
Deutsche Reich
[* 2] bildet die Gesamtheit jener Rechtsgrundsätze das Reichsstaatsrecht. Das Staatsleben dagegen bildet den
Gegenstand der
Politik (s. d.), während die rechtlichen Beziehungen mehrerer selbständiger
Staaten untereinander sich nach dem
Völkerrecht (s. d.) bestimmen.
die östlichste
Insel des
Feuerlandes, von der Hauptinsel durch die 60 km breite Le
[* 6]
Maire-Straße getrennt,
hat steile, von
Baien tief eingeschnittene
Küsten, steigt bis 900
m an und ist fast das ganze Jahr durch
mit
Schnee
[* 7] bedeckt.
(Heimatsrecht,
Indigenat), die
Eigenschaft als
Unterthan in einem bestimmten Staatswesen. Im
Bundesstaat
ist der Staatsangehörige einer doppelten Herrschaft unterworfen; er steht unter der
Staatsgewalt des
Einzelstaats, welchem er angehört, und er ist der Bundes-(Reichs-)
Gewalt untergeordnet, welche in dem Gesamtstaat besteht,
welchem jener Einzelstaat zugehört. So ergibt sich für die
Angehörigen des
DeutschenReichs eine S. oder ein Landesindigenat
und eine
Reichsangehörigkeit oder ein
Bundesindigenat (s. d.). Die
Reichsangehörigkeit setzt die
S. in
einem deutschen Einzelstaat voraus, sie wird mit der S. erworben und endigt mit derselben.
Nach dem Bundes-(Reichs-)
Gesetz vom über den
Erwerb und Verlust der
Bundes- und Staatsangehörigkeit wird die S.,
mit welcher also die
Reichsangehörigkeit von selbst verbunden ist, erworben durch Abstammung von einem
inländischen
Vater und für
uneheliche Kinder durch die
Geburt von einer dem betreffenden
Staat angehörigen
Mutter, auch durch
die nachfolgende
Legitimation seitens des natürlichen
Vaters; sodann seitens einer Ehefrau durch deren Verheiratung mit einem
Staatsangehörigen und endlich für den
Angehörigen eines
Bundesstaats durch dessen
Aufnahme in einen andern
(Überwanderung) und für
Ausländer oder Nichtdeutsche durch die
Naturalisation
(Einwanderung) derselben.
Beides,
Aufnahme u.
Naturalisation, erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde des betreffenden
Staats und zwar die
Aufnahme
kostenfrei. Der Hauptunterschied zwischen
Aufnahme und
Naturalisation besteht darin, daß die
Aufnahme jedem
Angehörigen eines
andern
Bundesstaats erteilt werden muß, wenn er darum nachsucht und zugleich nachweist, daß er in dem
Bundesstaat, in welchem er um die
Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe; es müßte denn einer der
Fälle vorliegen,
in welchen nach dem Freizügigkeitsgesetz die
Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts
als gerechtfertigt erscheint.
Dagegen besteht keine Verpflichtung zur
Naturalisation eines Ausländers, deren allgemeine Voraussetzungen
Dispositionsfähigkeit, resp. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, Unbescholtenheit,
Wohnung am
Orte der Niederlassung und
die Fähigkeit, sich und seine
Angehörigen ernähren zu können, sind. Bei
Staats-,
Kirchen- und Gemeindedienern vertritt die
Bestallung die
Aufnahme- oder die Naturalisationsurkunde. Die S. geht verloren durch zehnjährigen ununterbrochenen
Aufenthalt
im
Ausland, es sei denn, daß sich der Betreffende im
Besitz eines Reisepapiers oder Heimatscheins befindet; durch
Verheiratung einer Inländerin mit einem
Ausländer oder mit einem
Angehörigen eines andern
Bundesstaats sowie bei dem unehelichen
Kind einer inländischen Frauensperson durch die
Legitimation seitens des ausländischen
Vaters.
Außerdem geht die S. verloren durch die Entlassung, welche unbedenklich zu erteilen ist, wenn der zu
Entlassende in einem andern deutschen
Staate die S. erworben hat. Die Entlassung ist gegenüber Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis
zum 25. Lebensjahr zu beanstanden, desgleichen
Militärpersonen und den zum aktiven
Dienst einberufenen Reservisten und Landwehrleuten
gegenüber.
Ferner kann ein
Deutscher der
S. und damit auch der
Reichsangehörigkeit für verlustig erklärt
werden, wenn er ohne Erlaubnis seiner
Regierung in fremde
Staatsdienste tritt, oder wenn er
im Fall eines
Kriegs oder einer Kriegsgefahr
im
Ausland sich aufhält und einer
Aufforderung zur Rückkehr innerhalb der hierzu gesetzten
Frist keine
Folge leistet.
Dagegen geht die S. nicht dadurch verloren, daß
man in einem andern
Staat naturalisiert wird, wie dies in
Frankreich der
Fall
ist.
Deutschen, welche ihre S. durch zehnjährigen Aufenhalt im
Ausland verloren haben, kann die
S. in dem frühern Heimatstaat
wieder verliehen werden, auch wenn sie sich in diesem Heimatstaat nicht wiederum niederlassen, wofern
sie keine anderweite S. erworben haben. Sie muß ihnen wieder verliehen werden, wenn sie sich dort wieder niederlassen, selbst
wenn sie inzwischen eine anderweite S. erworben haben sollten. Übrigens wird jene zehnjährige
Frist durch
Eintrag in die
Matrikel eines Reichskonsuls auf weitere zehn Jahre unterbrochen. Die Bescheinigung über die S.
heißt Staatsangehörigkeits-Ausweis (Heimatschein).
Vgl. v. Martitz, Das
Recht der S. im internationalen
Verkehr (Leipz. 1875);
Folleville,Traité de la naturalisation (Par. 1880);
Cahn, Das
Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der
Reichs-
und S. (Berl. 1889).
der zur
Wahrnehmung des öffentlichen
Interesses in
Rechtssachen und insbesondere in
Untersuchungssachen bestellte Staatsbeamte; Staatsanwaltschaft (ministère public), die hierzu geordnete ständige Behörde.
Dem
Altertum war das
Institut der Staatsanwaltschaft fremd. Man überließ es dem Verletzten oder seinen Familiengenossen,
gerichtliche
Genugthuung zu suchen, und nur zuweilen traten Redner mit einer öffentlichen
Anklage hervor, ohne daß sie
von
Staats wegen dazu veranlaßt waren.
Der Ursprung der S. ist in
Frankreich zu suchen, woselbst die heutigen Staatsanwalte aus den fiskalischen Beamten (gens du
roi, avocats généraux, procureurs du roi) hervorgingen, welche die königlichen
Gerechtsame bei den
Gerichten wahrnahmen
und die fiskalischen
Interessen zu vertreten hatten. Aber schon im
Mittelalter wurde diesen Beamten auch
die
Wahrnehmung der öffentlichen
Interessen verbrecherischen
Handlungen gegenüber
übertragen, und so entwickelte sich in
Frankreich
die strafprozessualische Thätigkeit der Staatsanwaltschaft als die hauptsächlichste, wenn auch nicht ausschließliche Berufssphäre
derselben. Nach heutigem französischen
Recht, wie dasselbe namentlich durch das Organisationsgesetz
Napoleons I. vom normiert
ist, gilt nämlich der S. überhaupt als
Wächter des
Gesetzes. Er tritt daher auch in bürgerlichen
¶
Die Funktionen der Staatsanwaltschaft werden bei dem Kassationshof durch den Procureur général (Generalprokurator) und sechs
Vertreter desselben (avocats généraux) wahrgenommen. Ebenso fungiert bei den Appellhöfen ein Generalprokurator,
welchem Generaladvokaten und Substituten (substituts du procureur général) beigegeben sind. Bei den Untergerichten sind Staatsanwalte
(procureurs de la république) und Substituten oder Gehilfen derselben bestellt, während bei den Polizeigerichten die staatsanwaltlichen
Funktionen von Polizeikommissaren wahrgenommen werden.
Nach diesem französischen Muster ist die Staatsanwaltschaft in den meisten europäischen Staaten eingerichtet
worden; doch war es, wenigstens in Deutschland,
[* 11] die strafprozessualische Seite der staatsanwaltschaftlichen Thätigkeit, auf
welche sich diese Nachahmung beschränkte, abgesehen von der in den Rheinlanden vollständig nach französischem Muster durchgeführten
Justizorganisation. Die deutschen Justizgesetze von 1877 haben jene Einschränkung zur Regel erhoben.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Weisungen ihres Vorgesetzten nachzugehen.
Die Beamten des Polizei-
und Sicherheitsdienstes sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen
der Staatsanwalte und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. Die Thätigkeit der Staatsanwaltschaft
besteht nach der deutschen Strafprozeßordnung im wesentlichen in der Vorermittelung verbrecherischer Handlungen (Vorverfahren,
Ermittelungs-, Skrutinialverfahren), in dem Antrag auf Voruntersuchung und dem Mitwirken bei derselben sowie in der Erhebung
und Vertretung der öffentlichen Klage bei strafbaren Handlungen.
Nur bei Körperverletzungen und Beleidigungen, soweit diese Vergehen auf Antrag verfolgt werden, ist es Sache
des Verletzten oder des an seiner Stelle zur Stellung des Strafantrags Berechtigten, die Strafverfolgung mittels der Privatklage
zu betreiben. Bloß dann, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, übernimmt auch in solchen Fällen der S.
die Strafverfolgung. Die sogen. subsidiäre Privatklage, d. h. das Recht des Verletzten, im Fall einer Ablehnung
der Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft diese Strafverfolgung selbst zu betreiben, wurde in die Strafprozeßordnung
nicht aufgenommen, obwohl sich der deutsche Juristentag dafür ausgesprochen hatte. Es ist aber für den Fall, daß die Staatsanwaltschaft
dem bei ihr angebrachten Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge gibt, nicht nur das Recht derBeschwerde an die vorgesetzte Dienstbehörde, sondern auch gegen einen ebenfalls ablehnenden Bescheid der letztern die Berufung
auf gerichtliche Entscheidung statuiert.
Diese geht von dem Oberlandesgericht und in den vor das Reichsgericht gehörigen Sachen von diesem selbst aus. Auf diese Weise
ist also das sogen. Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft abgeschwächt.
Übrigens kann die Staatsanwaltschaft gerichtlichen Entscheidungen gegenüber auch zu gunsten des Beschuldigten von den gesetzlich
zulässigen RechtsmittelnGebrauch machen. Endlich ist auch die StrafvollstreckungSache der Staatsanwaltschaft. In Preußen
[* 13] liegt
übrigens dem S. auch die Überwachung der durch das Handelsgesetzbuch den Kaufleuten auferlegten Verpflichtungen ob.
Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 142-153; Deutsche Strafprozeßordnung, § 151-175, 225 ff., 483 ff.;
Österreichische Strafprozeßordnung, § 29 ff.; Berninger, Das Institut der Staatsanwaltschaft (Erlang. 1861);
von Holtzendorff,
Die Umgestaltung der Staatsanwaltschaft (Berl. 1865);