(ital. Spedizione, franz. Expedition), Beförderung
von
Waren, die nicht direkt an ihren Bestimmungsort verladen werden; dann überhaupt die Übernahme und
Ausführung von Aufträgen zur Besorgung der Versendung von
Gütern; Speditionshandel, der gewerbsmäßige Betrieb solcher
Geschäfte. Ein derartiger
Gewerbebetrieb heißt Speditionsgeschäft; doch wird der letztere
Ausdruck auch für den einzelnen
Vertrag gebraucht, welchen jemand gewerbsmäßig abschließt, um im eignen
Namenfür fremde Rechnung Güterversendung
durch
Frachtführer
(Eisenbahnen, Fuhrleute, Lastboten, Flußschiffer, Fährenbesitzer etc.) oder
Schiffer, d. h. Seeschiffsführer,
ausführen zu lassen.
Wer Speditionsgeschäfte gewerbsmäßig ausführt, heißt Spediteur (franz. expéditeur,
entrepreneur, commissionnaire
pour le transport). Derselbe haftet für jeden
Schaden, welcher aus der Vernachlässigung der
Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns bei der Empfangnahme undAufbewahrung des
Gutes, bei der
Wahl der
Frachtführer,
Schiffer oder Zwischenspediteure und überhaupt bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der
Güter entsteht.
Er hat nötigen Falls die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen.
Das französische
Recht läßt ihn sogar unbedingt bis an die
Grenze der »höhern
Gewalt« (s. d.)
haften. Dagegen
hat er eine
Provision (Speditionsprovision, Speditionsgebühren,
Spesen) sowie die Erstattung dessen zu fordern, was
er an Auslagen
und
Kosten oder überhaupt zum
Zweck der Versendung als notwendig oder nützlich aufgewendet hat. Wegen dieser
Forderungen sowie
wegen der dem Versender auf das
Gut geleisteten
Vorschüsse hat er ein
Pfandrecht an dem
Gut, sofern er dasselbe
noch in seinem Gewahrsam hat oder in der
Lage ist, darüber zu verfügen.
Geht das Speditionsgut durch die
Hände mehrerer Spediteure (Zwischenspediteure),
um an den auftragsmäßigen Bestimmungsort
zu gelangen, so hat der nachfolgende Spediteur das
Pfandrecht nicht bloß für die bei ihm erwachsenen, sondern auch für
die bei dem vorausgehenden Spediteur bereits entstandenen
Kosten geltend zu machen. Dem letzten Spediteur
(Abrollspediteur)
liegt daher die Geltendmachung des
Pfandrechts im
Interesse aller
Kosten ob, die bei sämtlichen Spediteuren entstanden, welche
mit dem Speditionsgut befaßt worden sind.
Der Spediteur kann übrigens den
Transport des
Gutes auch selbst übernehmen, selbst ausführen oder durch
seine Angestellten ausführen lassen, wofern ihm dies vertragsmäßig nicht ausdrücklich untersagt ist. Das Speditionsgeschäft,
welches sonst mit dem
Kommissionsgeschäft (s. d.) verwandt ist, geht alsdann in das Frachtgeschäft
über, und der Spediteur kann neben den Speditionskosten auch die
Fracht in
Ansatz bringen.
Friedrich von, Dichter, aus dem adligen
Geschlecht der S. von Langenfeld, geb. zu
Kaiserswerth am
Rhein,
wurde im Jesuitengymnasium zu
Köln
[* 10] erzogen, trat 1610 selbst in den Jesuitenorden und lehrte dann mehrere Jahre hindurch
in
Kölnschöne Wissenschaften,
Philosophie und Moraltheologie. Im Auftrag seines
Ordens ging er 1627 nach
Franken, wo er die Obliegenheit hatte, die zum
Tod verurteilten vermeintlichen
Hexen und Zauberer auf dem letzten
Gang
[* 11] zu begleiten.
Aus den tief erschütternden Erkenntnissen dieses
Berufs, die sein
Haar
[* 12] ergrauen machten, erwuchs seine
Schrift
»Cautio criminalis
s.
Liber de processu contra sagas«
(Rinteln 1631 u. öfter, auch ins
Holländische
[* 13] und
Französische übersetzt),
worin er zuerst den Hexenwahn im katholischen
Deutschland
[* 14] mutvoll und nachdrücklich bekämpfte.
Später wurde S. nach
Westfalen
[* 15] gesendet, um hier die
Gegenreformation durchzuführen.
Sein Wirken war erfolgreich, aber für ihn selbst unheilvoll: es wurde
ein Mordanfall auf ihn gemacht, der ihn elf
Wochen in
Hildesheim
[* 16] ans
Krankenbett fesselte. 1631 nach
Köln
zurückberufen, war er wieder als
Professor der Moraltheologie thätig und kam zuletzt nach
Trier,
[* 17] wo
er an einem
Fieber, das
er sich im
Lazarett bei der
Pflege der Kranken zugezogen, starb. Seine erst nach seinem
Tod erschienene
Sammlung geistlicher
Lieder: »Trutz-Nachtigall«
(Köln 1649; neue
Ausgabe von
Brentano, Berl. 1817; von
Balke, Leipz. 1879; von
Simrock, Heilbr. 1875) gehört trotz mannigfaltiger
Nachahmung der manieristischen
Italiener, die der Zeit eigentümlich war,
nach
Inhalt und Form zu den besten Leistungen der deutschen Litteratur des 17. Jahrh. und
atmet die milde, schlichte
Frömmigkeit und Innigkeit des Dichters. Weniger bedeutend ist sein in
Prosa geschriebenes, aber
mit schönen Liedern durchwebtes
»Güldenes Tugendbuch«
(Köln 1647; neue Ausg., Freiburg
[* 18] 1887).