unter
Führung der
Könige Tryphon und Athenion (so nannten sich die Anführer) eine große
Ausdehnung
[* 2] und wurde erst nach mehreren
Niederlagen der
Römer
[* 3] 100 durch den
Prokonsul P. Rupilius beendet. Der dritte Sklavenkrieg, gewöhnlich der Gladiatorenkrieg
genannt, brach 73
v. Chr. in
Italien
[* 4] aus und dauerte bis 71 (s.
Spartacus).
1)
(GroßerS., engl.
GreatSlave Lake) großer Binnensee im nordwestl. Teil des brit.
Nordamerika,
[* 5] 400 km
lang, 80 km breit, 21,500 qkm (560 QM.) groß, nimmt den
Sklavenfluß auf und fließt an seinem westlichen
Ende durch den
Mackenzie zum Nördlichen
Eismeer ab. Er ist jährlich sechs
Monate hindurch mit
Eis
[* 6] bedeckt. Die
Hügel an seinem
Nordufer sind bewaldet. In
FortRae, an einem
Arm desselben, überwinterte
Kapitän Dawson 1882 bis 1883. - 2)
(KleinerS.)
See
daselbst, aber um vieles südlicher (in 56° nördl.
Br.) als der vorige gelegen und weit kleiner als
dieser; sein Ausfluß
[* 7] vereinigt sich mit dem Athapaskafluß.
2) in die sieben
Küsten- oder Plantagenstaaten:
Südcarolina,
Georgia,
Florida,
Alabama,
Mississippi,
Louisiana und
Texas. Diese
sieben letztern bildeten den
Kern der sogen. konföderierten
Staaten (Confederate States), welche im Frühjahr 1861 aus der
Union ausgeschieden und bis zum Frühjahr 1865 mit dieser im
Krieg begriffen waren, während die acht erstern
größtenteils bei der
Union verblieben (ausgenommen
Arkansas und
Nordcarolina) oder nur teilweise oder vorübergehend der
Konföderation
beitraten.
Zustand eines
Menschen, welcher seiner persönlichen
Freiheit beraubt ist, als
Sache behandelt wird und als
solche im
Eigentum eines andern steht. In der antiken
Welt, deren wirtschaftliches
System größtenteils
auf der S. beruhte, war diese allgemein verbreitet, indem man sich zur Verrichtung häuslicher und gewerblicher Dienstleistungen
zumeist der Sklaven bediente, zu welchen seit uralter Zeit insbesondere die
Kriegsgefangenen verwendet wurden. So finden wir
im
Altertum die S. ebenso bei den Völkern des
Orients wie bei den Griechen und
Römern verbreitet, welch
letztere die S. zu einem besondern Rechtsinstitut ausgebildet hatten.
Der Sklave (homo servus) hatte nach römischem
Recht, welches übrigens in der ältern Zeit die Entstehung der S. auch durch
Schuldknechtschaft zuließ, keine Persönlichkeit und ebendarum auch keine Rechtsfähigkeit. Er war als bloßeSache
Gegenstand des
Handels, Sklavenkinder waren von
Geburt an Sklaven, dem
Herrn stand das
Recht über
Leben und
Tod des Sklaven zu.
Was der Sklave verdiente, gehörte dem
Herrn. Erst nach und nach entwickelte sich das Pekulienwesen, welches dem Sklaven aus
seinem Nebenverdienst den
Erwerb eignen
Vermögens (peculium) in beschränkterWeise gestattete und ihm
dadurch die Möglichkeit eröffnete, sich loszukaufen.
Aber auch die Freigelassenen (libertini) standen immer noch zu dem
Patron, welcher sie freigelassen hatte, in einem Abhängigkeitsverhältnis.
Die
Arten der
Freilassung (manumissio) selbst waren sehr verschieden. Sie konnte durch letztwillige
Verfügung (per testamentum)
oder
durch einen solennen Rechtsakt vor dem
Magistrat (per vindictam) oder dadurch, daß der
Herr den Sklaven
bei
Aufstellung der Bürgerrolle als freien
Bürger eintragen ließ (per censum), oder durch Zusendung eines
Freibriefs (per
epistolam) oder endlich durch eine einfache Willenserklärung (inter amicos, per mensam, per convivium) erfolgen.
Die Behandlung der Sklaven, deren Zahl eine sehr große und deren Verwendung eine sehr verschiedenartige
war, gab durch
Willkür und Grausamkeit wiederholt zu blutigen Sklavenaufständen, ja selbst zu förmlichen
Sklavenkriegen
(s. d.) Veranlassung, zumal nachdem gegen das Ende der
Republik die
Sitte aufgekommen war, Sklaven zu
Tierkämpfen und zu blutigen
Fechterspielen zu verwenden. Namentlich war es der
Aufstand desSpartacus (s. d.), welcher gefährliche
Dimensionen annahm.
Die Entstehung des Negersklavenhandels ist sicherlich schon auf die frühste Zeit zurückzuführen. Seit
unvordenklicher Zeit pflegten nomadische
Stämme der
SaharaNeger zu rauben, auch wohl von den Häuptlingen einzutauschen und
an die Bewohner des
Mittelmeers
[* 13] zu verkaufen. In
Lissabon
[* 14] soll der Portugiese
Gonzales 1434 zum erstenmal
Neger feilgeboten haben.
Dies
Verfahren fand dann auch in
Spanien
[* 15]
Nachahmung, und bald waren Sklavenmärkte auf der
Pyrenäischen Halbinsel
an der
Tagesordnung, die bis ins 16. Jahrh. fortdauerten.
Einen ganz besondern Aufschwung nahm dieser verabscheuungswürdige Menschenhandel mit der
EntdeckungAmerikas. Man erzählt,
daß der
PriesterLas Casas zur Erleichterung der zur schweren
Arbeit untauglichen Eingebornen den
Import von
Negern zu den
Arbeiten
in denMinen und Zuckerplantagen der spanischen
Kolonien angeregt habe.
Karl V. erteilte vlämischen
Schiffern 1517 das
Privilegium, alljährlich 4000 afrikanische Sklaven in
Amerika
[* 16] einzuführen, und dieser sogen. Assientohandel wurde von der
spanischen
Regierung nacheinander an verschiedene
Nationalitäten vergeben (s.
Assiento).
Ebenso untersagte Brasilien
[* 22] denselben auf Grund von Verträgen mit England von 1826 und 1830. Insgeheim freilich wurde der Negerhandel
immer noch fortbetrieben, und die Freigabe der vorhandenen farbigen Sklaven erfolgte in den amerikanischen
Staaten und Kolonien nur zögernd und teilweise unter den größten Schwierigkeiten. Nachdem nämlich zunächst die britische
Regierung 1830 sämtliche Kronsklaven freigegeben hatte, erfolgte die völlige Emanzipation der Sklaven in den englischen
Kolonien gegen Entschädigung der Pflanzer mit 20 Mill. Pfd. Sterl., so daß hier
mit einemmal nahezu 639,000 Sklaven, auf Jamaica allein 322,000, frei wurden.
Ebenso wurde 1848 in den französischen Kolonien infolge der Revolution die S. abgeschafft, und ebendasselbe geschah nach und
nach in den nördlichen Staaten der nordamerikanischen Union. In den Südstaaten dagegen nahm dieselbe mehr und mehr überhand,
so daß man 1860 hier nicht weniger als 3,949,557 farbige Sklaven zählte. Vielfache Anläufe zur Beseitigung
der S. waren erfolglos. Man blieb dabei stehen, daß ihre Beibehaltung für die Südstaaten eine Lebensfrage, daß die dortige
Baumwollkultur ebenso wie der Tabaks- und Zuckerbau nur mit der Sklavenarbeit erfolgreich zu betreiben seien. So ward
denn das sogen. Missourikompromiß von 1820, wonach in den Gebieten nördlich vom 36.° die
S. für immer aufgehoben sein sollte, 1854 durch die Kansas-Nebraska-Akte wieder aufgehoben, in welcher Einführung, Beibehaltung
oder Abschaffung der S. lediglich für eine partikuläre Angelegenheit jedes einzelnen der unierten Staaten erklärt wurde.
Dieser der S. günstigen Strömung arbeitete aber nunmehr die republikanische oder Freibodenpartei entgegen,
und die WahlLincolns zum Präsidenten 1860 bedeutete den Sieg dieser Partei, aber auch zugleich die Losung zum Bürgerkrieg und
zum offenen Aufstand der elf südlichen Sklavenstaaten. Die erfolgte Emanzipationsproklamation für alle Sklaven
und ihre Nachkommenschaft war zunächst nur eine Kriegsmaßregel, wurde aber durch Kongreßbeschluß
vom zum Gesetz erhoben und der nordamerikanischen Verfassung einverleibt.
Die 1865 erfolgte Niederwerfung der Südstaaten verschaffte diesem Gesetz die thatsächliche Anerkennung, und wirksame Gesetze,
welche zur Ausführung des erstern erlassen wurden, sorgten für die praktische Verwirklichung desselben. Namentlich sind
durch die sogen. Rekonstruktionsbill allen Farbigen die politischen Rechte (aktive und passive Wahlrechte)
eingeräumt worden. Hieran schloß sich dann 1871 das Sklavenemanzipationsgesetz in Brasilien, und ebenso wurde auf Cuba die
Befreiung der Sklaven unter harten Kämpfen durchgeführt. Ein Gesetz vom beseitigte die S. auf dieser Insel gänzlich.
In den westindischen KolonienDänemarks, Hollands und Schwedens war die S. schon zuvor aufgehoben worden.
Ist sonach in Amerika die S. als abgeschafft anzusehen, so ist dies in Asien
[* 23] und namentlich in Afrika
[* 24] keineswegs der Fall. Allerdings
hat
die türkische Verfassung vom die S. für das ganze osmanische Reich rechtlich beseitigt;
aber thatsächlich besteht sie in den türkischen Gebieten immer noch, wenn auch in beschränkterm Umfang als früher. Islam
und Vielweiberei sind eben der S. besonders günstig. Ebenso hat sich ÄgyptenGroßbritannien
[* 25] gegenüber zwar zur
Unterdrückung des Sklavenhandels verpflichtet, ohne jedoch die Beseitigung desselben innerhalb der Grenzen
[* 26] der ägyptischen Herrschaft durchführen zu können.
Allerdings sollte das Verbot des Sklavenhandels teilweise erst in sieben, teilweise sogar erst in zwölf Jahren, vom an
gerechnet, in Kraft
[* 27] treten; letzteres für den Sudân und für die jenseit Assuân gelegenen ägyptischen Provinzen. Die Erfolge
des rebellischen Mahdi im Sudân haben diese Bestrebungen jedoch wesentlich beeinträchtigt, so daß das
obere Nilgebiet immer noch als ein Hauptherd der S. gelten muß. In Zentralafrika aber bestehen S., Sklavenjagden und Sklavenhandel
in der abscheulichsten und grausamsten Weise fort.
Die Ergebnisse der entsetzlichsten Menschenraubzüge, welche ganze Länderstriche veröden, sind vielfach zur Ausfuhr
nach den Küstenstrichen und nach Arabien, aber auch nach Marokko, Tunis und Tripolis bestimmt. An der ostafrikanischen Küste
sind es namentlich arabische Sklavenhändler, welche den Negerhandel betreiben und ihre Beute, soweit die Geraubten die Küste
lebend erreichen, auf ihren Sklavenschiffen (Dhaus) fortschaffen. Die Sklavenjagden sind in neuerer Zeit durch die
Forschungen und Mitteilungen von Cameron, Livingstone, Stanley und Wißmann in ihrer ganzen Verabscheuungswürdigkeit erkannt
worden.
Livingstone berechnete, daß jährlich mindestens 350,000 Menschen geraubt würden, von denen aber nur etwa 70,000 lebend ihren
Bestimmungsort erreichten. Er rechnete auf jeden Sklaven mindestens fünf Opfer; zuweilen komme sogar nur einer auf zehn Geraubte
wirklich zum Verkauf. Der Primas von Afrika, KardinalLavigerie, aber nimmt sogar an, daß in ganz Afrika etwa 2 Mill. Menschen
jährlich infolge des Sklavenhandels das Leben verlieren. In Süd- und Westafrika ist die S. allerdings zum Teil ganz beseitigt,
teils hat sie mildere Formen angenommen. Auf Madagaskar
[* 28] wurde die S. 1877 abgeschafft.
Was die gegenwärtige völkerrechtliche Beurteilung der S. seitens der zivilisierten Staaten anbetrifft, so ist dieselbe als
schlechthin völkerrechtswidrig noch nicht aufzufassen. Wohl aber gilt dies von den Sklavenjagden und von dem Sklavenhandel.
Die Abschaffung der S. in Afrika selbst ist von dem FürstenBismarck im Reichstag als zur Zeit
unthunlich bezeichnet worden. Auf die Beseitigung des afrikanischen Sklavenhandels aber wird nach dem Vorgang Englands auch
von Deutschland
[* 29] hingewirkt.