das Erringen des Übergewichts über den Gegner im
Kampf. Je mehr der Gegner Verluste erlitten
hat, und je mehr die
Ordnung und die moralische
Kraft
[* 3] seiner
Truppen gebrochen sind, um so größer ist der S. Von Einfluß
auf den
Ausgang des
Kriegs wird aber ein S. auf dem Gefechtsfeld hauptsächlich erst durch seine Ausnutzung;
sie erfolgt unmittelbar durch die Verfolgung, welche den geordneten
Rückzug (s. d.) zerstört, mittelbar durch die dem
Kampfe
folgenden
Operationen, welche neue Länderstrecken in
Besitz nehmen, den Gegner von seinen
Festungen und Hilfsquellen abdrängen
etc., während ein taktischer S., nach welchem der Sieger genötigt ist, selbst stehen zu bleiben,
strategisch fast bedeutungslos werden kann.
rechter Nebenfluß des
Rheins in Rheinpreußen, entspringt an der Nordseite des
Ederkopfs aus dem Siegbrunnen,
fließt in westlicher
Richtung, nimmt links die
Niester, rechts die Bröhl und
Agger auf, ist 131 km lang und von
Siegburg
[* 4] an
für kleinere Fahrzeuge schiffbar und mündet unterhalbBonn.
[* 5] Das obere und das mittlere Siegthal, wo
der
Fluß zwischen engen
Wänden in einer tief eingeschnittenen Rinne läuft, jetzt auch durch
Eisenbahn erschlossen, entfaltet
mannigfache landschaftliche
Schönheiten. Im übrigen ist das
Thal
[* 6] der
S. ein Hauptgebiet des deutschen
Bergbaues, vorzüglich
auf
Silber- und
Kupfererze und
Spateisenstein.
Vgl.
Horn, Das Siegthal in historischer und sozialer Beziehung
(Bonn 1854);
[* 4] Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk
Köln
[* 7] und im
Siegkreis, an der
Sieg,
Knotenpunkt der
LinienDeutz-Gießen
und
S.-Ründeroth der Preußischen Staatsbahn, 67 m ü. M., hat eine evangelische
und eine kath.
Kirche, ein
Gymnasium, ein Schullehrerseminar, ein
Amtsgericht, eine Oberförsterei, eine
Strafanstalt, eine königliche Geschoßfabrik, eine große
Kattundruckerei, Zigarrenfabrikation und (1885) 7515 meist kath.
Einwohner. An dem »Scherbenberg« in der Aulgasse werden alte merkwürdige
Töpferwaren gefunden. Vom 16.-18. Jahrh. war nämlich S. der Sitz einer blühenden Steinzeugindustrie,
welche aus weißem
Thon, meist ohne
Glasur, kleine
Vasen
[* 8] mit eingeschnittenen
Verzierungen, schlanke, sich
nach
oben verjüngende
Krüge
[* 9]
(Schnellen,
[* 10] s. d.) und zierliche Schnabelkannen hervorbrachte.
Vgl. Dornbusch, Die Kunstgilde
der
Töpfer in S.
(Köln 1873).
(lat. sigillum, Diminutiv von signum), der
Abdruck eines vertieft gravierten
Stempels, ursprünglich nur dem
Zweck dienend, einer
Urkunde Glaubwürdigkeit und öffentliche
Kraft zu verleihen. Heute werden die nichtamtlichen S.
nur noch zum Verschließen von Schriftstücken behufs
Sicherung des Briefgeheimnisses oder bei Geldbriefen verwendet. Die
Siegelstempel bestehen aus
Metall oder
Stein, auch hornartigen
Materien und hartem
Holz,
[* 11] die
Abdrücke meist aus
Wachs, in der
neuern Zeit aus
Siegellack (seit etwa 1560) und
Oblaten.
Eine zweite Art der S., ausMetall
(Blei
[* 12] und
Gold)
[* 13] bestehend, werden
Bullen (s. d.) genannt. Die S. sind
entweder rund, oval, spitzoval (parabolisch), oder dreieckig (schildförmig), selten herzförmig, vier-, fünf- oder mehreckig.
Der parabolischen Form bedienten sich seit dem 12.
Jahrh., anfangs selten, im 13. Jahrh.
überwiegend, später wieder abnehmend, die
Geistlichkeit und die
Kirchen; sie kommt aber auch bei Siegeln
weltlicher
Herren, von
Zünften, häufiger bei Damensiegeln des 13. Jahrh. vor und deutet hier in der
Regel auf ein Devotionsverhältnis
zu irgend einem
Heiligen.
Zweiseitige S., die besonders von den
Kaisern gebraucht wurden, nennt man Münzsiegel. Damit verwandt sind die
Sekrete (Geheimsiegel),
auch
Kontra- (Gegen-) oder Rücksiegel genannt, die, beträchtlich kleiner als die Hauptsiegel, zum
Kontrasignieren
der letztern gebraucht wurden und erst im 15. Jahrh. den Wert als selbständige, authentische
S. erhielten. Die S. wurden bis ins 12. Jahrh. aufgedrückt; später wurden isolierte
Abdrücke hergestellt, die mit
Hilfe
von
Schnüren oder Pergamentstreifen an die
Urkunde angehängt und in
Metall- oder Holzkapseln zu besserer
Erhaltung eingeschlossen wurden.
Nach Einführung des Lumpenpapiers als Schreibstoff für
Urkunden fing man wieder an, die S. aufzudrücken. Die S. werden
eingeteilt in
Bild-,
Porträt-,
Wappen- und Schriftsiegel. Die Bildsiegel enthalten
Darstellungen aus der Geschichte oder von
Gebäuden,
Schiffen u. dgl. Die Porträtsiegel
geben das
Bild des Siegelinhabers: hierher gehören namentlich die Majestätssiegel der
Kaiser und
Könige, die Reitersiegel
der
Fürsten und großen
Herren. Auch
Universitäten führen in ihren Siegeln die Bildnisse ihrer
Stifter.
Die Wappensiegel werden von der zweiten Hälfte des 12. Jahrh. an üblich. Die S. wurden stets
sorgfältig bewahrt, weil sie ohne andre Legalisierungsmittel hinreichten, einer
Urkunde über die wichtigsten
Rechtsgeschäfte öffentliche
Kraft zu geben. Ging trotzdem ein S. verloren, so wurde der Schuldige wohl an Leib und
Leben gestraft.
In allen
Fällen wirklicher oder befürchteter
Fälschung eines öffentlichen Siegels wurde dasselbe sofort außer
Gebrauch
gesetzt oder mit einem augenfälligen
Beizeichen
[* 14] (s. d.) versehen.
Fälscher von Siegeln wurden lebendig in einem
Kessel gesotten. S., die vermöge der Umschrift auf eine
Person lauteten, wurden
nach dem
Tode derselben vernichtet oder unbrauchbar gemacht; die S. der
Kaiser wurden nach der Leichenfeier in der
Kirche unter
Leitung des
Kanzlers öffentlich zerschlagen. Siegelfähig in eigner
Sache war im
Mittelalter jeder, der
Rechtsgeschäfte gültig abschließen konnte. Als durch die Neuerung, die S. zum Verschließen rechtlich wertloser Sendschreiben
zu verwenden, der
Gebrauch der S. verallgemeinert worden war, griff eine Entwertung derselben Platz, welche der
Gesetzgebung
Veranlassung gab, die
Siegelmäßigkeit analog dem Wappenrecht als ein
Privilegium bevorzugterStände zu
konstituieren (s.
Adel, S. 108). In der Gegenwart hat das S. der
Privatpersonen jeden Wert in der
Rechtspflege verloren, und
durch die gummierten Briefumschläge sind sie vollends überflüssig, zum Teil auch durch zweifarbige Pressungen in
Papier
(Siegeloblaten) ersetzt worden. Trotzdem hat in neuerer Zeit die
Nachfrage nach stilvollen, künstlerisch
ausgeführten Siegelstempeln sehr zugenommen. Die größten
Verdienste um die
Hebung
[* 15] des
Gewerbes der Siegelstecherei hat der
Münchener Stempelschneider
Birnböck (s. d.). Auch in
Berlin
[* 16] und
Wien
[* 17] gibt es
Graveure von künstlerischem
Ruf. - Die
Lehre
[* 18] von der
Kenntnis der Urkundensiegel wurde von
Joh.
Mich.
Heineccius (1709) begründet; an ihn reihen sich:
Joh.
v.
Heumann, der ihr den griechischen
NamenSphragistik gab,
Ph. W. Gercken (1786),
Gatterer, v.
Ledebur (1830), F. K.
Fürst von
Hohenlohe-Waldenburg u. a. Vgl.
Grotefend, Über
¶
mehr
Sphragistik (Berl. 1875); Seyler, Abriß der Sphragistik (Wien 1884).
habilitierte sich 1853 in Gießen als Privatdozent für deutsches Recht mit der Schrift »Die germanische
Verwandtschaftsberechnung mit besonderer Beziehung auf die Erbenfolge« (Gießen 1853) und wurde 1857 außerordentlicher sowie 1862 ordentlicher
Professor für deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte und deutsches Privatrecht in Wien. Seit 1863 ist er wirkliches Mitglied, seit 1875 Generalsekretär
der Akademie daselbst. Durch seinen Eintritt in die Akademie fand er Gelegenheit, die germanistische Rechtsquellenkritik
durch Anregung und Unterstützung größerer wissenschaftlicher Unternehmungen zu fördern, wie ihm denn namentlich die 1864 beschlossene
Herausgabe der »Österreichischen Weistümer« (Wien 1870-88, Bd. 1-7) zu verdanken ist.
Von seinen Schriften sind noch hervorzuheben: »Geschichte des deutschen Gerichtsverfahrens« (Gießen 1857, Bd. 1);
»Das Versprechen als Verpflichtungsgrund im heutigen Recht« (Berl. 1873);
Von seinen
kleinern rechtshistorischen Arbeiten in den Sitzungsberichten der WienerAkademie nennen wir: »Die beiden Denkmäler des österreichischen
Landesrechts und ihre Entstehung« (Wien 1860);
»Die Lombarda-Kommentare« (das. 1862);
»Die Erholung und Wandelung im gerichtlichen
Verfahren« (das. 1863);
»Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang« (das. 1866);
Ȇber einen neuen Versuch,
den Charakter und die Entstehung des ältesten österreichischen Landrechts festzustellen« (das. 1867);
Ȇber den Ordo judiciarius
des Eilbert von Bremen«
[* 24] (das. 1867);