(lat.,
Dienstbarkeit), das an einer fremden
Sache bestellte dingliche
Recht, vermöge dessen dem Berechtigten
bestimmte Gebrauchsrechte an jener
Sache zustehen. Je nachdem nun diese
Gerechtigkeit für eine individuell
bestimmte
Person und zu deren Vorteil, oder je nachdem sie dauernd zum Vorteil eines bestimmten
Grundstücks oder vielmehr
des jeweiligen Eigentümers und Besitzers desselben bestellt ist, wird zwischen
Personal- undRealservituten (persönlichen
und
Grunddienstbarkeiten) unterschieden.
Letztere, auch Prädialservituten genannt, sind also Servituten für
Grundstücke an
Grundstücken, und
zwar wird dasjenige
Grundstück, zu dessen Vorteil die S. besteht, das herrschende (praedium dominans), das andre dagegen
das dienende
Grundstück (praedium serviens) genannt. Die
dingliche Klage, welche der
Eigentümer eines
Grundstücks gegen jeden,
der sich widerrechtlich eine S. daran anmaßt, anstellen kann, heißt
Negatorienklage
(Actio negatoria).
Der Servitutberechtigte dagegen kann sich zur Geltendmachung seiner S. der konfessorischen
Klage
(Actio confessoria) oder einer
Besitzklage bedienen. Die Verpflichtung selbst kann immer nur in einem Dulden oder Unterlassen, niemals in einer eignen Leistung
des Eigentümers oder Besitzers der fremden
Sache bestehen. Dem römischen
Recht, welchem die
Lehre
[* 5] von den
Servituten angehört, war nämlich die
Verbindung der Verpflichtung zu positiven Leistungen mit dem
Grundeigentum unbekannt,
während sie im deutschen
Recht, namentlich bei den sogen.
Reallasten (s. d.), vorkommt.
Als persönliche Servituten kommen vorzüglich der
Nießbrauch (s. d., ususfructus), vermöge dessen der Berechtigte den vollständigen
Gebrauch und den Fruchtgenuß einer
Sache hat, und das Gebrauchsrecht (usus) sowie das
Wohnungsrecht (habitatio)
vor. Übrigens kann jede als
Inhalt einer
Grunddienstbarkeit zulässige Befugnis auch als persönliche S. bestellt und überhaupt
die Benutzung eines
Grundstücks in einzelnen Beziehungen zum Gegenstand einer
Dienstbarkeit für eine bestimmte
Person gemacht
werden.
Der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs spricht in solchen
Fällen von »beschränkten« persönlichen
Dienstbarkeiten im
Gegensatz zum
Nießbrauch. Der
Inhalt der
Realservituten kann sehr verschiedenartig sein. Von dem Nutzen für
das herrschende
Grundstück bestimmt, sind die
Realservituten verschieden, je nachdem jenes ein fruchttragendes
Grundstück
oder ein Gebäude ist (servitutes praediorum rusticorum und urbanorum). Servituten der letztern Art
(Gebäudeservituten) sind
unter andern das
Recht, die Nachbarwand zur
Stütze einer
Mauer, einer Balkenauflage zu benutzen, ein auf das Nachbargrundstück
überspringendes
Dach
[* 6] zu haben,
Wasser, Unrat,
Rauch dahin abzuleiten
(Gußgerechtigkeit), das
Bauen überhaupt oder über eine
gewisse
Höhe oder in gewisser
Nähe auf dem Nachbargrundstück zu hindern, durch Öffnung in der Nachbarwand
Licht
[* 7] und
Luft zu erhalten oder
dergleichen Öffnungen zu verbieten.
Die Servituten entstehen teils durch
Bestellung seitens des Eigentümers im Weg des
Vertrags oder
Testaments,
teils durch richterliche
Verfügung bei gerichtlichen
Teilungen, teils durch
Ersitzung, d. h. durch Ausübung, welche weder
heimlich noch bittweise noch gewaltthätig oder gegen Verbot 10 Jahre oder, wenn der
Eigentümer des
Grundstücks abwesend
ist, 20 Jahre lang fortgesetzt wurde. Die Servituten erlöschen, abgesehen von ihrem Aufhören, mit dem
Untergang des herrschenden oder dienenden
Grundstücks, durch ausdrückliches Aufgeben seitens des Berechtigten sowie durch
Nichtausüben während eines Zeitraums von 10
Jahren und, da niemand an seiner eignen
Sache ein
dingliches Recht haben kann,
mit dem
Erwerb der dienenden
Sache seitens des Berechtigten. Zum
Schutz in seinem
Recht stehen dem Berechtigten
sowohl
Besitz- als
dingliche Klage zu. Übrigens werden auch gewisse gesetzliche Beschränkungen des
Eigentums Servituten genannt
(s.
Legalservituten).
Honoratus,Marius (oder
Maurus), röm.
Grammatiker, lebte gegen Ende des 4. Jahrh.n. Chr.
zu
Rom und
[* 12] verfaßte außer einem
Kommentar zu
DonatsGrammatik und mehreren kleinern grammatischen
Schriften (von
Keil in den
»Grammatici latini«, Bd.
4, Leipz. 1864) einen
Kommentar zu Vergils Gedichten, welcher eine
Menge von seltenen antiquarischen, historischen und mythologischen
Notizen sowie zahlreiche
Fragmente aus ältern Schriftstellern enthält (hrsg. von P.
Daniel, Par. 1600;
von
Lion,
Götting. 1826, 2 Bde.; von Thilo und
Hagen,
[* 13] Leipz. 1878-87, Bd. 1-3).
Tullius, der sechste röm. König, von 578 bis 534
v. Chr., nach der gewöhnlichen
Überlieferung Sohn eines
Gottes und einer Sklavin des
Tarquinius Priscus, Ocrisia, wuchs im
Haus des
KönigsTarquinius Priscus auf,
wurde schon als
Kind infolge von Wunderzeichen, indem sein
Haupt wiederholt mit
Feuer umleuchtet gesehen wurde, als zu etwas
Höherm bestimmt erkannt und von
Tarquinius zu seinem
Eidam und Nachfolger gewählt, obwohl er selbst zwei
Söhne hatte; nach
einer andern
Überlieferung war er ein
Etrusker,
Namens Mastarna, der sich der Herrschaft mit
Gewalt bemächtigte
und erst als
römischer König den
Namen S. annahm. Er führte als König einen glücklichen
Krieg gegen die
Etrusker, schloß
mit den
Latinern ein
Bündnis und bewog sie, ein gemeinschaftliches Heiligtum auf dem Aventin zu errichten, zog den Viminalischen
und Esquilinischen
Hügel in denUmfang der Stadt, die er mit einer
Mauer und mit
Wall und
Graben umgab; sein
Hauptwerk aber ist die Servianische
Verfassung, welche das gesamte
Volk auf
Grund des
Zensus (s. d.) in
Centurien einteilte und
eine neue Art von
Komitien einführte, in denen das
Volk nach
¶
Lucius erschien sodann, nachdem er sich unter den Patriziern
eine Partei gemacht, mit den königlichen Insignien angethan im Senat, und als S. herbeikam, um ihn zur Rede zu stellen, stürzte
er ihn die Treppe
[* 15] herab und ließ ihn durch einen nachgesandten Mörder niederstoßen.
Tullia, die sofort
in die Kurie gefahren war, um ihren Gatten als König zu begrüßen, stieß auf dem Rückweg in einer engen Straße (seitdem
vicus sceleratus genannt) auf den hier liegenden Toten und befahl dem Wagenlenker, über denselben hinwegzufahren, so daß
sie mit dem Blut ihres Vaters bespritzt zu Hause ankam.
Vgl. Gardthausen, Mastarna oder S. T. (Leipz. 1882).