Seenesseln,
s. v. w. Quallen. ^[= Seetiere mit gallertartig weichem, sehr wasserreichem, oft glasartig durchscheinendem, walzen-, ...]
s. v. w. Quallen. ^[= Seetiere mit gallertartig weichem, sehr wasserreichem, oft glasartig durchscheinendem, walzen-, ...]
dringende Seegefahr (s. Bergen). ^[= # norweg. Stift, grenzt nördlich an das Stift Drontheim, östlich an Christiania, südlich an ...] [* 2]
s. Meerohr. ^[= (Halĭotis L.), Schneckengattung aus der Gruppe der Vorderkiemer (Prosobranchia) und ...]
(Klosterseeon), Dorf im bayr. Regierungsbezirk Oberbayern, Bezirksamt Traunstein, am Klostersee, 534 m ü. M., 5 km nördlich vom Chiemsee, hat eine ehemals berühmte Benediktinerabtei, eine Schwefelquelle mit Badeanstalt [* 3] und 55 Einw.
(Kalan, Enhydris Licht.), [* 4] Säugetiergattung aus der Ordnung der Raubtiere [* 5] und der Familie der Marder [* 6] (Mustelida), mit der einzigen Art E. marina Erxl. (s. Tafel »Raubtiere II«),
über 1,2 m lang, mit 30 cm langem Schwanz, kurzem, wenig abgeplattetem Schädel, stumpfer Nase [* 7] mit nackter Spitze, sehr kurzem, dickem Hals, walzigem Leib, kurzem, dickem, dicht behaartem Schwanz, sehr kurzen Vorderfüßen mit verkürzten, durch eine Haut [* 8] verbundenen, mit kleinen, schwachen Krallen versehenen Zehen und langen, in der Flucht des Schwanzes nach hinten gerichteten Hintergliedmaßen, welche gleichsam als deren Zehen durch ganze Schwimmhäute verbunden sind.
Der Pelz besteht aus langen, schwarzbraunen Grannen mit weißer Spitze und sehr feinem Wollhaar. Der S. bildet in seiner äußern Erscheinung ein Bindeglied zwischen Otter und Seehund; er findet sich an den amerikanischen und asiatischen Küsten des nördlichen Stillen Ozeans, wird aber überall seltener. Er läuft sehr schnell, schwimmt vortrefflich, ist aber auf dem Land leicht zu jagen. Er nährt sich von Seekrebsen, Muscheln, [* 9] kleinen Fischen, Algen [* 10] etc., hält sich gewöhnlich in der Nähe der Küsten auf, geht aber auch weiter ins Land und sehr gern auf Eisschollen, auf denen er oft sehr weit ins Meer hinausgetrieben wird. Das Weibchen wirft auf dem Land ein Junges, welches sie mit größter Sorgfalt behandelt und nur in der äußersten Not verläßt. Man jagt den S. des Pelzes halber und bringt im Jahr etwa 1500 Stück im Wert von 600,000 Mk. in den Handel. Das Fleisch des Seeotters wird gegessen.
s. Otternfelle. ^[= die Felle der Fischottern, bilden ein beliebtes Pelzwerk, welches im Handel, von den geringsten ...]
s. Algierscher Paß. ^[= (Türkenpaß, Mittelländischer Paß, franz. Marque), der Paß, welchen die Schiffe ...]
[* 1] (Hippocampus Leach), Gattung aus der Ordnung der Büschelkiemer und der Familie der Nadelfische (Syngnathoidei), eigentümlich gestaltete Tiere mit kantigem, stark zusammengedrücktem Rumpf, winkelig gegen denselben gestelltem Kopf, röhrenförmig vorgezogener Schnauze, zu einer in einen hervorragenden Knopf endenden Leiste erhobenem Hinterhaupt, breiten Schildern am Rumpf, welche mit Höckern oder Stacheln besetzt sind, einem Greifschwanz und Rücken- und Brustflossen, aber ohne Schwanzflossen.
Die vom Weibchen am Bauch [* 11] des Männchens abgelegten Eier [* 12] werden von letzterm befruchtet und entwickeln sich in einer Tasche, welche sich durch Wucherung der Oberhaut bildet. Das gemeine S. (H. brevirostris Leach), 15-20 cm lang, in der Kopfbildung an ein Pferd [* 13] erinnernd, blaß aschgrau, blau und grünlich schimmernd, lebt im Mittelmeer und im Atlantischen Ozean einzeln bis Großbritannien, [* 14] auch in Australien, [* 15] überall zwischen reichem Pflanzenwuchs in senkrechter Lage schwimmend und sich mit dem Schwanz anklammernd, nährt sich von allerlei kleinen Tieren und galt früher für heilkräftig gegen verschiedene Übel. S. Abbildung.
[* 1] ^[Abb.: Seepferdchen (Hippocampus).]
s. Meereichel. ^[= (Balanus Lister), Krustaceengattung aus der Ordnung der Rankenfüßer (Cirripedia ...]
s. Seerecht. ^[= Inbegriff der auf die Seeschiffahrt bezüglichen Rechtsnormen. Dasselbe bildet, insoweit dabei ...]
der Bericht eines Schiffers über erlittene Havarie (s. d.).
Wird derselbe beizeiten (innerhalb 24 Stunden) eingereicht, so kann die Verklarung bis kurz vor dem Weitersegeln ausgesetzt werden.
ostind. Gewicht, s. Sihr. ^[= Handelsgewicht in Ostindien, = 1/40 Maund (s. d.); in Surate Einheit des Handels-, Gold- ...]
s. Kormoran; ^[= (Scharbe, Phalacrocorax Briss.), Gattung aus der Ordnung der Schwimmvögel und der Familie der ...]
(Piraterie), auf offener See von Schiffen (Raub-, Piratenschiffen) unter willkürlicher Flagge und aus eigner Macht ausgeübte Räuberei, namentlich im Gegensatz zur Kaperei (s. d.); Seeräuber (Freibeuter, Flibustier, Korsaren, Piraten), diejenigen, welche Seeraub zu treiben pflegen. Im Altertum wurde die S. als ein gewinn- und ruhmbringendes Gewerbe vielfach betrieben. So waren z. B. die kilikischen Seeräuber, welche Pompejus 67 v. Chr. vernichtete, im Mittelmeer gefürchtet.
Später waren vom 8. bis ins 11. Jahrh. die Normannen der Schrecken der abendländischen Küsten; nordafrikanische und griechische Seeräuber durften ihr Wesen selbst bis in die neueste Zeit treiben, und ein gewisser romantischer Nimbus umgab die Flibustier und Bukanier in Westindien. [* 16] Infolge des Unabhängigkeitskampfes des ehemaligen spanischen Amerika [* 17] gegen das Mutterland beunruhigten Seeräuber die westindischen und südamerikanischen Gewässer, während solche von persischer und indischer Nationalität im Persischen Meer dem indischen Handel großen Abbruch thaten.
Gefürchtete Seeräuber sind gegenwärtig noch die malaiischen Freibeuter im Ostindischen Archipel, wie denn auch an der westafrikanischen Küste von den Aschanti und andern Negervölkern noch S. getrieben wird. Auch die Unterdrückung der chinesischen Seeräuber ist noch nicht vollständig gelungen. Als Völkerrechtsverbrechen darf die S. von jedem seefahrenden Staat geahndet, und auf frischer That überwältigt, darf der Seeräuber sofort vom Leben zum Tod gebracht werden. Sklavenhandel wird nach modernem Seerecht der S. gleich geachtet. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch bezeichnet den Raub auf offener See als besonders strafbaren Fall des Raubes.
(Aphroditidae), Familie der freischwimmenden Polychäten aus der Klasse der Anneliden oder Ringelwürmer, sind zum großen Teil mit breiten Schuppen, Borsten und Haaren derart besetzt, daß sie mit einer stachligen Raupe eine entfernte Ähnlichkeit [* 18] haben. Ihr Kopf trägt gewöhnlich 3 Fühler und 2-4 kleine Augen. Der Rüssel ist cylindrisch und vorstülpbar, mit 2 obern und 2 untern Kiefern. Manche Gattungen besitzen außer den gewöhnlichen Borsten eine Decke [* 19] langer Haare, [* 20] welche an den Seiten prachtvoll irisiert. Hermione hystrix Blainv., mit spärlichem Haarfilz, gestielten Augen und widerhakigen Borsten an den Fußstummeln, lebt in der Nordsee und im Mittelmeer. S. Tafel »Würmer«. [* 21]
Inbegriff der auf die Seeschiffahrt bezüglichen Rechtsnormen. Dasselbe bildet, insoweit dabei Privatrechtsverhältnisse in Frage kommen, ¶
einen Teil des Privatrechts und zwar, insofern es sich um den Seehandel dreht, des Handelsrechts (Seehandelsrecht, Privatseerecht); soweit dagegen die staatlichen Verhältnisse und die seerechtlichen Bestimmungen, welche im Interesse der öffentlichen Ordnung (Seepolizeirecht) erlassen sind, in Frage stehen, gehört das S. dem öffentlichen Recht (Seestaatsrecht) und, insoweit es sich endlich um die Verkehrsverhältnisse der Seestaaten untereinander handelt, dem Völkerrecht (internationales S., Seevölkerrecht) an. Die Satzungen desselben lassen sich nur zu einem geringen Teil auf Rechtsquellen des Altertums zurückführen, wie dies z. B. bei dem Rechtsinstitut der Havarie der Fall ist, welches sich auf die alte Lex Rhodia de jactu gründet.
Erst der entwickeltere Seeverkehr des Mittelalters hatte zur Folge, daß die Gesetzgebung dem Seewesen eine größere Aufmerksamkeit zuwandte, und daß einzelne wissenschaftliche Bearbeitungen des Seerechts eine weit über ihre ursprüngliche Tendenz hinausreichende Bedeutung erlangten. Dies gilt namentlich von dem wahrscheinlich zu Barcelona [* 23] um 1400 entstandenen Consolato del mare, welches namentlich für die Küstenländer des Mittelmeers [* 24] von der größten Bedeutung und nicht selten für die Grundlage des gesamten Seerechts überhaupt angesehen wurde.
Auch die Seegesetze von Wisby, Hamburg [* 25] und Lübeck [* 26] sind neben niederländischen und französischen Ordonnanzen über das Seewesen hervorzuheben. In neuerer Zeit ist das Privatseerecht mehrfach kodifiziert worden, indem fast alle modernen Handelsgesetzbücher nach dem Vorgang des französischen Code de commerce das Seehandelsrecht in ausführlicher Weise darstellen. Für das Deutsche Reich [* 27] ist dasselbe durch das deutsche Handelsgesetzbuch (Buch V) normiert.
Abgesehen von allgemeinen Bestimmungen, werden hier die Reederei (s. Reeder), die Rechtsverhältnisse des Schiffers (s. d.) und der Schiffsmannschaft, das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern und von Reisenden zur See (s. Fracht), die Bodmerei (s. d.), die Havarie (s. d.), die Bergung und Hilfsleistung in Seenot (s. Bergen), die Rechtsverhältnisse der Schiffsgläubiger, die Seeversicherung (s. d.) und die seerechtliche Verjährung behandelt. Die Verfassung des Deutschen Reichs (Art. 4, 54) zieht die Organisation eines gemeinsamen Schutzes der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See in den Kompetenzkreis der Reichsgesetzgebung.
Von den reichsgesetzlichen Bestimmungen über S. sind hervorzuheben das Bundes- (Reichs-) Gesetz vom betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis zur Führung der Bundesflagge, welches ebendiese Befugnis von dem Bundesindigenat der Reeder und vom Eintrag des Schiffs in das Schiffsregister abhängig macht, durch ein Nachtragsgesetz vom und modifiziert. Eine Verordnung vom enthält die nähern Bestimmungen über die Bundes- (Reichs-) Flagge (s. Flagge, S. 335). Auch die Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 6, 31, 34, 40, 53) gehören hierher, welche den Gewerbsbetrieb der Seeschiffer, Seesteuerleute und Lotsen von der allgemeinen Gewerbefreiheit ausnehmen und von dem Ausweis über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde abhängig machen. Das Prüfungswesen selbst ist im Verordnungsweg reguliert.
Ferner ist der § 145 des Reichsstrafgesetzbuchs hervorzuheben, welcher denjenigen mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bedroht, der die vom Kaiser zur Verhütung des Zusammenstoßes der Schiffe [* 28] auf See, über das Verhalten der Schiffer nach einem solchen Zusammenstoß oder die in betreff der Not- oder Lotsensignale für Schiffe auf See oder in den Küstengewässern erlassenen Verordnungen (s. Straßenrecht auf See) übertritt. Ferner gehört hierher die Schiffsvermessungsordnung vom (s. Schiffsvermessung).
Besonders wichtig aber ist die deutsche Seemannsordnung vom welche ausführliche Vorschriften über die An- und Abmusterung der Schiffsmannschaft durch die Seemannsämter, über die Ausfertigung der Seefahrtsbücher für die Schiffsmannschaft durch diese Behörden und über das Vertragsverhältnis zwischen Schiffsmannschaft und Schiffer (s. d.), endlich auch über Zwangsmaßregeln und Strafen zur Aufrechterhaltung der Disziplin auf den Seeschiffen enthält.
Ein weiteres Reichsgesetz vom normiert die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hilfsbedürftiger Seeleute. Von Wichtigkeit ist ferner die Strandungsordnung vom (s. Strandung). Ferner gehören hierher das Gesetz über die Küstenfrachtfahrt (s. d.) vom und die Bekanntmachung vom betreffend die einheitliche Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küstengewässern. Durch Reichsgesetz vom wurde ferner die deutsche Seewarte in Hamburg ins Leben gerufen, welche die Aufgabe hat, die Kenntnis der Naturverhältnisse des Meers, soweit diese für die Schiffahrt von Interesse sind, sowie die Kenntnis der Witterungserscheinungen an den deutschen Küsten zu fördern und sie zur Sicherung und Erleichterung des Schiffahrtsverkehrs zu verwerten. Eine Bekanntmachung des Reichskanzleramtes vom publizierte eine Not- und Lotsensignalordnung. Sodann wurde ein Reichsgesetz, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen, publiziert. Nach letzterm Gesetz sind mit der Untersuchung von Seeunfällen, von welchen Kauffahrteischiffe betroffen werden, die Seeämter betraut (s. Seeamt).
Die Verkehrsverhältnisse zur See sind zwischen den einzelnen Seestaaten durch völkerrechtliche Abmachungen, namentlich durch zahlreiche Schiffahrtsverträge (s. d.), normiert; auf diesen und auf seerechtlicher Usance beruht das internationale S. Ein Hauptmangel des letztern ist der, daß im Kriegsfall das Privateigentum zur See von den kriegführenden Mächten nicht respektiert wird, während dies im Landkrieg nach modernem Völkerrecht geschieht. Zwar erklärten sich 1866 Preußen, [* 29] Österreich [* 30] und Italien [* 31] bereit, das sogen. Prisenrecht gegeneinander nicht zur Anwendung zu bringen, und ebenso untersagte 1870 eine Verordnung des Norddeutschen Bundes die Aufbringung und Wegnahme französischer Handelsschiffe durch die Bundeskriegsmarine; allein diese Verordnung mußte, da Frankreich sich Deutschland [* 32] gegenüber nicht zu derselben Konzession verstand, wieder zurückgezogen werden (s. Prise).
Selbst die Abschaffung der Kaperei (s. d.) ist noch nicht vollständig gelungen, da sich die nordamerikanische Union dem hierauf gerichteten Übereinkommen der europäischen Seemächte nicht angeschlossen hat. Was das neutrale Eigentum zur See anbelangt, so gilt dasselbe für unverletzlich, abgesehen von folgenden Beschränkungen, welche im Fall eines Seekriegs auch für die Neutralen eintreten. Eine effektive Blockade (s. d.) ist nämlich auch für neutrale Staaten verbindlich, und ein Blockadebruch wird ihnen gegenüber ebenso wie dem Feind gegenüber geahndet. Ebendasselbe ¶