französischen Westküste und bei
Madeira.
[* 2] Die
Streifenbarbe
(Surmulet, M. SurmuletusL.), mit großen
Schuppen, blaßrot, mit
drei goldenen Längsstreifen und roten
Flossen, 30-45
cm lang, bewohnt das
Mittelmeer und geht im Atlantischen
Ozean bis zur
Ostsee. Beide
Arten wurden von den Alten hoch geschätzt; man brachte sie lebend in die Speisezimmer, ergötzte
sich an ihrer
Schönheit und dem prächtigen Farbenspiel beim
Absterben und ließ sie dann für die Tafel zubereiten.
Tiere
von 2 und 3 kg wurden mit 5000 und 8000 Sesterzien bezahlt. Man fängt sie auch jetzt noch viel bei
Italien,
[* 3] siedet sie sofort
in Meerwasser ab und versendet sie in Mehlteig gehüllt. Die schönsten liefert die Gegend von
Toulon.
[* 4]
(Meerbarsch,LabraxCuv.), Fischgattung aus der
Ordnung der
Stachelflosser und der
Familie der
Barsche (Percoidei),
Fische
[* 5] von gestreckter Gestalt, mit gesägtem Vor- und dornigem Hauptdeckel des Kiemenapparats, entfernter voneinander
stehenden Rückenflossen, ohne
Hundszähne, mit kleinen oder mittelgroßenSchuppen. Der gemeine
S. (L.LupusCuv.), 0,5-1 m lang und bis 10 kg schwer, silbergrau, auf dem
Rücken bläulich, auf dem
Bauch
[* 6] weißlich, mit blaßbraunen
Flossen, findet sich im Atlantischen
Ozean, auch an den
KüstenEnglands und im
Mittelmeer, steigt auch weit in die
Flüsse
[* 7] empor,
ist ungemein gefräßig und kräftig, nährt sich von
Krebsen,
Würmern und kleinen
Fischen, laicht im Hochsommer
und wurde schon von den Alten wegen seines
Fleisches geschätzt.
Aristoteles nennt ihn
Labrax,
PliniusLupus wegen seiner Raubgier.
an
Waren, im weitern
Sinn jede Verschlechterung, welche die
Ware von Seewasser
durch Naßwerden erleidet, im engern
Sinn diejenige, aus welcher ein Anspruch an den Versicherer hervorgeht.
(Küstengebiet,Litoral), im staats- und völkerrechtlichen
Sinn der zunächst der
Küste gelegene Teil des
Meers, welcher zu dem angrenzenden Land gerechnet und als unter der
Staatshoheit des letztern stehend angesehen
wird. Gewöhnlich nimmt man an, daß Kanonenschußweite, vom
Ufer aus gerechnet, jenes Gebiet begrenze. Innerhalb des Seegebiets
steht dem betreffenden Seestaat die
Hafen- und
Schiffahrtspolizei, die Küstenbewachung und die Ausübung der
Gerichtsbarkeit
zu. Friedensstörungen innerhalb des Seegebiets werden nicht geduldet, fremde
Schiffe haben sich innerhalb desselben gehörig
auszuweisen, und die
Küstenfrachtfahrt (s. d.) ist durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt.
bezeichnet sowohl den Zustand der Gefährdung, in welchem sich
Schiff,
Mannschaft,
Passagiere und
Ladung während
einer Seereise befinden, als auch ein denselben drohendes und schädigendes Ereignis auf
See, wie Seesturm, Seeraub u. dgl.
Endlich wird auch der dadurch verursachte
Schade S. genannt. Vgl.
Seeversicherung.
ein preußisches
Geld- und Handelsinstitut, 1772 zu
Berlin
[* 25] als
Aktiengesellschaft gegründet und auf 20 Jahre
mit dem
Privilegium ausgestattet, daß nur ihre
Schiffe zum Ankauf und Verkauf des
Salzes in den preußischen
Häfen und
Reeden zugelassen werden und ein
Vorkaufsrecht auf das die
Weichsel abwärts zu führende oder innerhalb des preußischen
Gebiets auf 10
Meilen zu beiden Seiten dieses
Flusses vorgefundene
Wachs haben sollten. DasBetriebskapital
betrug anfänglich 1,200,000 Thlr. in 2400
Aktien und wurde 1793, nachdem die Privilegien der Anstalt verlängert waren, auf
1,500,000 Thlr. erhöht.
Den
Aktionären wurde indessen ein Anrecht auf die
Verwaltung nicht gewährt, vielmehr war die Leitung des
Instituts ausschließlich
in den
Händen einer vom
Ministerium abhängigen
Direktion.
Später wurde den
Aktionären der Anspruch auf
Dividende entzogen und ihnen nur ein fester
Zins von 5 Proz. gewährt.
Endlich wurden die
Aktien 1810 in Staatsschuldscheine
und so das
Institut in ein reines Staatsinstitut umgewandelt. In der Zeit von 1795 bis 1806 hatte die S. dem
Staat bedeutende
Vorschüsse geleistet, welche nach der
Katastrophe von
Jena
[* 26] nicht zurückgezahlt werden konnten.
¶
mehr
Erst nach 1815 ordneten sich ihre Verhältnisse wieder. Seit 1821 wurde ihr gestattet, ihren Gewinn dem Kapitalvermögen zuzuschlagen,
wodurch sie 1829 in den Stand gesetzt wurde, dem Staat seinen Einschuß zurückzuzahlen, so daß sie jetzt ganz mit eignem Vermögen
(über 35 Mill. Mk.) arbeitet. In frühern Jahren hat sie vielfach eigne Etablissements gegründet, dieselben
aber im Lauf der Zeit veräußert. Ihr Geschäftskreis beschränkt sich jetzt wesentlich auf das Bankgeschäft.
Schon 1845 wurde in Flugschriften die S. als eine Anomalie
[* 28] bezeichnet, da sie als Staatsinstitut in das bürgerliche Erwerbsleben
übergreife. Seit 1848 stehen ihrem Fortbestand konstitutionelle Bedenken entgegen: ihre Einnahmen und
Ausgaben stehen nicht auf dem Staatshaushalt, sie geht Schuldverbindlichkeiten ohne gesetzliche Grundlage ein. Ihre Aufhebung
wurde im Abgeordnetenhaus mehrfach in Anregung gebracht; für ihr Fortbestehen wird seitens der Regierung wesentlich der Grund
geltend gemacht, daß sie den Staatsbeamten Gelegenheit gebe, sich mit dem Bankgeschäft genau vertraut zu machen. Auch fällt
der Umstand schwer ins Gewicht, daß sie dem Staat jährlich 3-4 Mill. Mk. Einnahme zuführt. Die S. steht unter dem Finanzministerium;
sie wird von dem Präsidenten der S. geleitet.
Vgl. v. Rother, Die Verhältnisse des königlichen Seehandlungsinstituts (Leipz.
1845);
Julius, Die S. und das bürgerliche Gewerbsvorrecht (das. 1845).