Haupt- undHilfsgeschwornen zusammen. Als
Hilfsgeschworne für den
Fall der Verhinderung von
Hauptgeschwornen sind
Personen zu
wählen, welche am Sitzungsort des Schwurgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen. Auf
Grund der Jahresliste der
Hauptgeschwornen werden für die Sitzungsperiode 30
Geschworne von dem
Präsidenten des
Landgerichts ausgelost. Auf diesem Weg
entsteht die sogen.
Spruchliste. Für die Aburteilung des einzelnen
Falles wird das S. alsdann durch
Auslosung
von zwölf
Geschwornen gebildet, wobei das Ablehnungsrecht der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten in der
Weise wirksam
wird, daß jeder von beiden Teilen die Hälfte der möglichen
Ablehnungen bewirken, d. h. die Hälfte der Gesamtzahl derGeschwornen
abzüglich zwölf, ablehnen kann.
Bei ungleicher Anzahl der anwesenden
Geschwornen kann der Angeklagte einen mehr ablehnen als der
Staatsanwalt. Die zwölf
Geschwornen
bilden die Geschwornenbank. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei
Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden (Schwurgerichtspräsidenten).
Letzterer wird für jede Sitzungsperiode von dem
Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts ernannt. DieBeisitzer
bestimmt der
Präsident des
Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des letztern.
Die
Geschwornen haben die ihnen am
Schluß der
Hauptverhandlung vorgelegten
Fragen mit Ja oder Nein zu beantworten. Es ist ihnen
aber auch gestattet, eine
Frage teilweise zu bejahen und teilweise zu verneinen. Zur Leitung ihrer geheimen Beratung und
Abstimmung wählen die
Geschwornen einen
Obmann. Dieser gibt dann im Sitzungszimmer den
Wahrspruch kund und zwar in der Form,
daß er die
Worte spricht: »Auf
Ehre und
Gewissen bezeuge ich als den Spruch der
Geschwornen«, hierauf aber die von dem Vorsitzenden
gestellten
Fragen samt den von den
Geschwornen gegebenen Antworten verliest.
Zur
Verurteilung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Von den Eigentümlichkeiten des schwurgerichtlichen
Verfahrens sind endlich noch zu erwähnen das Eingreifen der sogen. notwendigen
Verteidigung und der nach dem
Abschluß des
Beweisverfahrens und der Parteivorträge stattfindende Schlußvortrag des Schwurgerichtspräsidenten (sogen.
Rechtsbelehrung) im
Sinn einer Belehrung über die rechtlichen
Gesichtspunkte, welche die
Geschwornen bei
Lösung der ihnen gestellten
Fragen in Betracht zu ziehen haben. In Gemäßheit des von ihnen gefällten
Wahrspruchs
(Verdikts)
ergeht dann entweder die
Freisprechung oder die Strafverhängung seitens des Schwurgerichtshofs, nachdem die
Parteien noch
einmal gehört worden sind.
Fast alle europäischen
Staaten, auch Rußland, haben sich nach und nach für
Schwurgerichte entschieden; doch fehlt das S. noch in
Holland,
Spanien
[* 2] und in den skandinavischen
Ländern.
einer der drei schweizer. Urkantone und der vier
Waldstätte, grenzt östlich an den Kanton Glarus,
[* 4] südlich
an Uri
und (durch den
Vierwaldstätter See) an
Unterwalden, westlich an Luzern
[* 5] und Zug,
nördlich an Zürich
[* 6] und St.
Gallen und hat einen Flächenraum
von 908 qkm (16,4 QM.). Der
Kanton ist Voralpenland, zur einen Hälfte, nämlich im sogen. Inner-S., Reußgebiet, zur
andern Hälfte, in Außer-S., Limmatgebiet, so daß die
Thäler von Inner-S. zum
Vierwaldstätter und
Zuger, diejenigen von
Außer-S. zum
Zürichsee sich öffnen.
Die
Wasserscheide zwischen beiden Hälften bildet ein alpiner Bergzug, der vom wilden Wiggis (2284 m), mit dem Muttriberg
beginnend, über den Drusberg (2281
m) und die beidenMythen (1903 und 1815 m) zum Hochstock,
Morgarten,
Kaiserstock,
Roßberg (1582 m) zieht, im
ZugerBerg zahm ausläuft und
so den Zentralkörper der
Schwyzer Alpen darstellt.
Zentrum
von Inner-S. ist das
Thal
[* 7] von S., wo sich von der einen Seite das
Thal des
Goldau-LowerzerSees, von der andern das Muotathal
öffnet und in sanftem
Abfall zum Seeufer sich senkt.
Dieses Thalganze wird vom
Wäggiser und
GersauerBecken des
VierwaldstätterSees durch die Nagelfluhpyramide des
Rigi (1800 m),
vom urnerischen Schächenthal durch die
Kette des Kinzigkulm
(Windgelle 2759 m) getrennt. Außer-S. zerfällt in zwei getrennte
Thalsysteme durch den Bergzug des Fluhbrig (2095
m) und Aubrig (1702 m), der erst am Hochetzel (1102 m),
wo ihn die
Pässe des
Etzel (960
m) und der
Schindellegi (832 m) überschreiten, mildere
Formen annimmt. Zwischen diesem Zug
und den
GlarnerBergen
[* 8] ist das von der
Aa durchflossene
Wäggithal eingebettet, dem am
Zürichsee zunächst die breiteEbene
der
March, weiterhin das enge Halbthal der
Höfe vorliegt.
Das andre Thalsystem ist Sihlgebiet, aus mehreren Quellthälern in das
Plateau von
Einsiedeln (909 m) auslaufend, um sich sofort,
am Hochrohnen (1232 m) vorbei, zur langen Waldschlucht des untern Sihllaufs zu verengern. Eine fahrbare
Verbindung von Außer-
und Inner-S. führt über den
Sattel (900 m), während der 1393 m hohe
Haken (Einsiedeln-Schwyz) nur Fußpfad
ist. Ein holperiger Übergang ist der 1543 m hohe
Pragel, der das Muotathal mit dem
Glarner Klönthal verbindet. Das
Klima
[* 9] ist
im allgemeinen dasjenige des
Schweizer Voralpenlandes, milder in den tiefen Flußthälern und an den Seeufern, wo
z. B.
Gersau im Jahresmittel 10° erreicht, rauh in den höhern Berggemeinden, wie in Iberg (1126
m) und noch in
Einsiedeln
(5,2° Jahresmittel).
Die
Bevölkerung,
[* 10] (1888) 50,396
Köpfe stark, ist ein echt alemannischer
Schlag. Die
Schwyzer haben sich oft als die
Führer der
Urschweiz bewiesen.
Diesen Vorrang verdanken sie ihrer »unbedingten Freiheitsliebe,
Energie und ihrem historisch gefärbten
Patriotismus«. Die
Patrizier erwarben sich in fremdem
KriegsdienstVermögen; durchschnittlich
aber ist der Wohlstand gering, in einigen
Thälern herrscht wirkliche
Armut. Das
Volk ist lebhaft und sehr bildungsfähig. Die
Schwyzer sind durchaus katholisch und zwar der
DiözeseChur
[* 11] zugeteilt; außer dem berühmten BenediktinerstiftEinsiedeln
gibt es noch 2
Kapuziner- und 4 Frauenklöster mit über 600 Ordensmitgliedern. Entsprechend der voralpinen
Natur des
¶
mehr
Landes, bildet die Viehzucht,
[* 13] voraus die eines trefflichen und zahlreichen Rinderschlags, den Haupterwerb durch Sennerei und
Viehausfuhr. Auch unterhält das StiftEinsiedeln ein Gestüt zur Reinhaltung der Pferderasse. Starke Schweinezucht findet in der
March statt. Schafe
[* 14] und Ziegen sind in Menge vorhanden. Auf wenige Thalgründe beschränkt, deckt der Feldbau den
Getreidebedarf nicht; Zürich
ist der Fruchtmarkt des Landes. Die March pflanzt viel Hanf und Ziegerkraut und setzt letzteres an die
Glarner ab. Nur in Außer-S. treibt man etwas Weinbau.
Die March ist ein wahrer Obstwald (auch in Kernobst), der bis weit an die Berge hinanreicht; der innerschwyzerische Thalarm
von Schwyz
bis Küßnacht ist ein Hauptproduzent von Kirschwasser. Die Waldungen, noch immer übel bewirtschaftet,
unterhalten starke Ausfuhr von Nadel- und Laubholz. In denHöfen, bei Bäch, liefert ein Bruch treffliche Sandsteine, die nach
Zürich
eine Wasserstraße haben. Das Thal von S. besitzt roten, grauen und schwarzen Marmor, das hintere Wäggithal reiche
und wohlgelegene Lager
[* 15] von Wetzstein, Kalk, Gips
[* 16] und Thon.
Die höhern Lehranstalten in Schwyz
(Aktienunternehmen) und Einsiedeln (Unternehmen des Stifts) haben erfreulichen
Aufschwung genommen. Die Stiftsbibliothek Einsiedeln zählt 33,000 Bände, die öffentlichen Bibliotheken des Kantons zusammen
55,000 Bände. Dagegen besitzt der Kanton weder Blinden- und Taubstummen- noch Rettungs- und Zwangsarbeitsanstalten. Das Lehrerseminar
in Rickenbach sowie die auf luzernischem Boden befindliche Rettungsanstalt Sonnenberg sind wesentlich unter
Mitwirkung der Schweizerischen GemeinnützigenGesellschaft entstanden. Ein Lehrerinnenseminar besteht unter den Theodosianischen
Lehrschwestern zu Ingenbohl.
Was die Verfassung anlangt, so hat das Land S., einer der althergebrachten Landsgemeindekantone, nach dem Sonderbundskrieg
(1848) die reine Demokratie mit dem Repräsentativsystem vertauscht, ist aber mit der neuen Verfassung zum Referendum übergegangen.
Die jetzt gültige Verfassung wurde und vom Volk angenommen und partiell revidiert. Sie unterstellt
der obligatorischen Volksabstimmung alle Gesetze und Verträge, alle einmaligen Ausgaben von über 50,000, alle wiederkehrenden
von jährlich über 10,000 Frank, dem fakultativen Referendum, d. h. auf Begehren von 2000 Bürgern, alle
Staatsverträge sowie gewisse Dekrete und Verordnungen des Kantonsrats.
Die
Legislative ist einem Kantonsrat übertragen, der auf vier Jahre vom Volke gewählt wird, je ein Mitglied auf 600 Seelen.
Die Exekutive übt der vom Kantonsrat und zwar aus seiner Mitte auf vier Jahre ernannte Regierungsrat, der aus sieben
Mitgliedern besteht und vom Landammann präsidiert wird. Die oberste richterliche Instanz bildet das bezirksweise auf sechs
Jahre gewählte Kantonsgericht von neun Mitgliedern. Erste Instanz für Kriminalfälle ist das Kriminalgericht aus fünf Mitgliedern.
In denBezirken ist die Exekutive einem Bezirksammann übertragen, dem ein Kollegium für Waisensachen etc. zur Seite steht
(Bezirksrat); die untere richterliche Instanz ist das Bezirksgericht. In denGemeinden wirken ein Gemeinderat und ein Vermittler.
Die Staatsrechnung für 1886 zeigt an Einnahmen 369,092 Fr. (darunter 182,458 Fr. Vermögens- und Kopfsteuer), an Ausgaben 366,361
Fr. Das Erziehungswesen erforderte bloß 18,513 Fr., da die VolksschuleSache der einzelnen Gemeinden, resp.
Kreise
[* 19] ist, das Lehrerseminar zum Teil aus dem Jützschen Legat unterhalten wird und das höhere Schulwesen (s. oben) nicht Staatsunternehmung
ist. Die Passiven des Staatsvermögens betrugen Ende 1886: 1,495,775 Fr., während die Aktiven 129,110 Fr. ausmachten, mithin
ein Passivenüberschuß von 1,366,666 Fr. Dazu kommen jedoch noch zehn Spezialfonds im Betrag von nahezu
300,000 Fr.
Geschichte. Das alte S., welches 970 zum erstenmal erwähnt wird, erscheint von Anfang an als eine Gemeinde meist freier Bauern
mit einheimischen Ammännern an der Spitze; doch waren die Habsburger als Grafen vom Zürichgau, zu dem
es gehörte, seine Gerichtsherren. Im Dezember 1240 erhielt es von Friedrich II. zum Dank für geleisteten Zuzug einen Freiheitsbrief,
der es der Gerichtshoheit der Habsburger entzog; allein diese erkannten denselben nicht an, und nach langer Fehde mußte S.
unter ihre Botmäßigkeit zurückkehren.
Nachdem es 1291 das ewige Bündnis mit Uri
und Unterwalden geschlossen, erlangte es 1309 von Heinrich VIII. die rechtskräftige
Bestätigung seiner Reichsfreiheit und sicherte diese durch den glorreichen Sieg am Morgarten Die zähe Energie
und der wilde Heldenmut, den die Schwyzer bei jeder Gelegenheit an den Tag legten, gab ihnen eine Art Hegemonie
unter den Landkantonen, so daß ihr Name von den Fremden bald auf die gesamten Waldstätte und seit dem SempacherKrieg auf die
ganze Eidgenossenschaft angewendet wurde.