Arbeitsmaschinen von Wichtigkeit, bei welchen
Arbeits- und Leergangsperioden miteinander abwechseln, z. B. bei vielen einfach
wirkenden
Pumpen,
[* 2] bei
Stoß-,
Durchstoß-,
Präge-,
Stanz-, Schienenrichtmaschinen, bei
Walzwerken etc. Zum Betrieb einer solchen
Maschine
[* 3] steht in der
Regel eine dem Durchschnittswiderstand entsprechende
Kraft
[* 4] zur
Verfügung, die für sich zur Vollführung
der Arbeitsperiode nicht ausreicht, weshalb die während der Leergangsperiode im S. aufgespeicherte
lebendige Kraft
zu
Hilfe genommen werden muß.
Die Schwungräder bestehen, wie alle
Räder, aus dem
Kranz, der
Nabe und den beide verbindenden
Armen oder
Speichen, welch letztere
bei kleinen Schwungrädern auch wohl durch eine volle
Scheibe ersetzt sind. Der
Kranz hat meist einen rechteckigen
oder elliptischen
Querschnitt, wird jedoch auch mehrfach nach Art von
Zahnrädern,
Riemen oder
Seilscheiben ausgebildet, um zugleich
zur
KraftÜbertragung benutzt zu werden.
Große Schwungräder wirken bei demselben
Gewicht und derselben Umdrehungszahl kräftiger
als kleine, weshalb man den Schwungrädern gern große
Durchmesser gibt; doch darf man damit nicht zu
weit gehen, weil sonst infolge der zu großen Umfangsgeschwindigkeit und der dadurch hervorgerufenen übermäßigen
Zentrifugalkraft
[* 5] ein Zerreißen des Schwungrades (Schwungradexplosion) stattfindet, wobei durch die äußerst heftig fortgeschleuderten
Stücke
großer
Schade angerichtet werden kann.
(Assisen,
Jury,
Geschwornengericht, engl.
Jury, franz.
Jury,
Cour d'assises), dasjenige
Gericht, in welchem
nichtrechtsgelehrte
Richter aus dem
Volke
(Geschworne, engl. jurymen, franz. jures) im Zusammenwirken
mit rechtsgelehrten Staatsrichtern (Schwurgerichtshof) urteilen. Die Eigentümlichkeit dieser auf dem europäischen
Kontinent
nur
Strafsachen betreffenden Einrichtung liegt in der Nichtständigkeit der Gerichtsorgane, in der Verteilung
der Rechtsprechung auf zwei ihrem
Wesen nach verschiedene, in der Beratung und Urteilsfällung getrennte Kollegien, in der
Verpflichtung gewisser
Bürger zu unentgeltlichen ehrenamtlichen Gerichtsdiensten und in der Anwendung besonderer
Regeln des
Verfahrens, die sich von dem nur durch rechtsgelehrte
Richter gehandhabtenStrafprozeß unterscheiden.
Was den Ursprung der Schwurgerichte anbetrifft, so hat
HeinrichBrunner nachgewiesen, daß die allerältesten Anfänge des
Schwurgerichts in dem Beweisverfahren der karolingischen
Monarchie lagen und durch die normännische Herrschaft nach
England
verpflanzt wurden, um sich dort eigentümlich zu entwickeln. Am richtigsten wären daher die Schwurgerichte eine normännisch-englische
Schöpfung zu nennen. Die älteste Form des Schwurgerichts ist die noch gegenwärtig in
England bestehende,
aber auf dem
Kontinent nicht aufgenommene Ziviljury, beruhend auf dem altfränkischen
Rechte des Inquisitionsbeweises, durch
dessen ausnahmsweise von den
Königen gestattete Zulassung das altgermanische Beweisverfahren mittels
Zweikampfes oder Gottesurteils
in gewissen Streitigkeiten umgangen werden konnte. Es wurden dabei bestimmte
Fragen (inquisitio) den vom
Richter einberufenen und eingeschwornen Gemeindegenossen der streitenden
Parteien vorgelegt.
Späterhin wurden diese Beweiszeugen (juratores) als eine
Einheit oder
Körperschaft (jurée,
jurata) behandelt, um nicht von
den einzelnen Mitgliedern, sondern von der Gesamtheit einen
Ausspruch zu erlangen. In dieser Gestalt gelangte die Beweisjury
von derNormandie nach
England und trat dort in Zusammenhang einerseits mit den angelsächsischen, die
normännische
Eroberung überdauernden Gemeindeeinrichtungen, anderseits mit der eigenartig von den
Königen zentralisierten
Reichsjustiz.
Aus dieser Beweisjury für Eigentumsprozesse, in der die
Geschwornen als
Zeugen erschienen, gestaltete sich in langsamen Übergängen
schließlich die Urteilsjury, wahrscheinlich in derWeise, daß lange Zeit hindurch die
Geschwornen nebeneinander
eine Doppelstellung als
Zeugen und
Urteiler innehatten, ehe sie zu dem
Amte des Urteilens endgültig gelangten. Weit später
als die Ziviljury der
Engländer entwickelte sich die Kriminaljury für
Strafsachen und zwar in einer doppelten Grundgestalt:
1) als
Anklagejury und 2) als Urteilsjury, von denen auch die erstere noch heute den Engländern
verblieben ist, ohne auf dem
KontinentWurzel
[* 6] fassen zu können.
Der altgermanische
Strafprozeß beruhte nämlich auf der strengen
Regel des sogen. Anklageprinzips, wonach ohne eine vom Beschädigten
erhobene
Anklage der
Richter nicht thätig werden durfte. Ein Einschreiten von
Amts wegen (sogen. Offizialprinzip)
war ausgeschlossen. In der karolingischen Zeit bildete sich indessen die eigentümliche, nachmals von der
Kirche in ihren
Sendgerichten nachgebildete Einrichtung eines Frageverfahrens, der
Rüge, wobei von königlichen Beamten die Gemeindegenossen
von Zeit zu Zeit eidlich befragt wurden, ob in ihren
Bezirken gewisse amtlich zu bestrafende Missethaten begangen worden seien.
Durch die
Normannen gelangte auch dieses Rügeverfahren nach
England, woselbst es besonders darum einen
fruchtbarern
Boden fand, weil nach angelsächsischem
Recht vermöge der Friedensbürgschaft (fridborg) die
Gemeinden für gewisse
in ihrem
Bezirk begangene
Verbrechen haftpflichtig waren. Bis zum 14. Jahrh. erhielt sich der Brauch dieser Rügejury;
das
Verfahren hieß Presentement oder Indictement. Der Gerügte verteidigte sich ursprünglich durch
Gottesurteil, später durch eine Beweisjury. Im 14. Jahrh. aber trat an
Stelle dieser alten, aus 12
Personen bestehenden Rügejury
eine neue Form unter dem
Titel der
Großen Jury (grand inquest), bestehend aus 24 der
Grafschaft entnommenen, vor den königlichen
Justitiarien versammelten
Geschwornen ritterlichen
Standes.
Mit der
Ausbildung des friedensrichterlichen
Amtes entstand in
England fernerhin die bis auf die Gegenwart vererbte Übung der
Quartalsitzungen (quarter sessions), in denen drei Friedensrichter zusammentreten, um in
Verbindung mit einer sogen.
Großen Jury
Kriminaljurisdiktion auszuüben. Die englische
Anklagejury, nachmals aus 23 Mitgliedern bestehend, streifte die
Funktion des
Rügens allmählich von sich ab und nahm dagegen ihrerseits
Denunziationen und
Informationen entgegen.
Gegenwärtig reicht der öffentliche oder Privatankläger seine Anklageschrift bei der
Anklagejury oder
Großen Jury (grand
Jury) ein, damit diese auf
Grund ihrer
Prüfung und vorläufigen Ermittelungen entscheide, ob die beschuldigte
Person in den
förmlichen
Anklagestand versetzt werden solle oder nicht. Die
Stimmen über den Wert dieser Einrichtung
sind jedoch sehr geteilt. Von großer Bedeutung aber war die neben der
Zivil- und
Anklagejury sich entwickelnde Urteilsjury
für
Strafsachen. Nach altgermanischem
Recht fand der Zeugenbeweis in Kriminalsachen keine
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mehr
Anwendung. Der Ankläger hatte sich regelmäßig zum Kampfbeweis zu erbieten. Bei Kampfunfähigen trat an Stelle des gerichtlichen
Zweikampfes das Gottesurteil. Allmählich erlangten aber in der Normandie und in England Angeklagte durch königliche Gnadenbriefe
das Recht, sich auf eine Beweisjury zu berufen, um ihre Unschuld darzuthun. Eine naturgemäße Verbindung mit dem
Rügegericht ergab sich dabei ohne Schwierigkeit, indem man das, was anfangs eine königliche Gnadensache für den einzelnen
Fall war, auch den Gerügten zugestand.
Wichtig war, daß nach dem Grundbrief der englischen Verfassung, nach der Magna Charta von 1215 (Art. 36), sich jeder Beklagte
auf eine Jury berufen kann. Nachdem dann wenige Jahre später (1219) die Gottesurteile in England reichsgesetzlich
verboten worden waren, und nachdem der gerichtliche Zweikampf nach und nach abgekommen, blieb überhaupt kein andres Beweismittel
außer der Jury übrig. Diese Urteilsjury besteht jetzt aus 12, in Schottland aus 15 Mitgliedern.
Aus diesem Entwickelungsgang der englischen Schwurgerichte erklären sich folgende Eigentümlichkeiten:
3) Das in England bis jetzt festgehaltene Erfordernis der Stimmeneinhelligkeit der Geschwornen für ihre Verdikte, denn ein
»Wahrspruch« im Beweisverfahren ist bei widersprechenden Aussagen nicht zu erlangen. Freilich
haben sich gegen die Stimmeneinhelligkeit in England gewichtige Stimmen erhoben; überwiegend ist jedoch die öffentliche Meinung
der Einstimmigkeit günstig, indem man darin eine Garantie gründlicher Beratung erblickt.
4) Sobald ein Angeklagter des Verbrechens geständig ist, bleibt für die Beweisjury kein Platz mehr. Nur der leugnende
Angeklagte hatte einen Anspruch auf das Zeugnis der Jury. In Erinnerung an diese anfängliche Einrichtung wird auch heute der
Angeklagte vor dem Beginn der Verhandlung gefragt, ob er sich schuldig bekenne (guilty) oder nicht schuldig (not guilty).
Geschieht ersteres, so wird ohne Mitwirkung der Geschwornen die Verurteilung vom Richter ausgesprochen.
5) Auch darin ist beim englischen S. die mittelalterliche Sitte festgehalten, daß der Angeklagte seinerseits vor einem Gericht,
das bestimmt war, ihm als Entlastungszeugnis zu dienen, nicht genötigt werden kann, sich einem Verhör zu unterwerfen. Dem
englischen Strafprozeß fehlt daher auch diese auf dem Kontinent überall wesentliche Prozedur der Wahrheitsermittelung.
Bei der Veränderung der französischen Justizverhältnisse war es lange Zeit hindurch zweifelhaft, ob das S.
in der Strafgerichtsverfassung einen Platz finden werde. Napoleon I. selbst war dem Schwurgerichte sehr abgeneigt. Schließlich
behielten jedoch in den Vorberatungen der 1808 ergangenen französischen Strafprozeßordnung (Code d'instruction criminelle)
die Anhänger des Schwurgerichts die Oberhand, nachdem sie Napoleon davon überzeugt hatten, daß die Geschwornen, denen man
die Beurteilung der schweren politischen Verbrechen entziehen könne, nicht nur ungefährlich sein würden,
sondern auch dem Einfluß der Regierung bei richtiger Handhabung der administrativen Mittel zugänglich seien.
Namentlich ergab sich ein starkes Element der Beeinflussung durch den Zusammenhang der in England fehlenden, in Frankreich völlig
abhängigen Anklagebehörde mit den Verwaltungsstellen der Polizei. Während man ferner in England an dem
Erfordernis der Stimmeneinhelligkeit der Verdikte festhielt, schwankte unter den verschiedenen Regierungen in Frankreich das
zu einer Verurteilung des Angeklagten erforderliche Stimmenverhältnis zwischen größern und kleinern Majoritäten, so daß
die auf größere Machtentfaltung bedachten Regierungen sich an einfachen Majoritäten von sieben zu fünf genügen ließen.
Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs erhielt zudem ein weitgehendes Ermessen in der Leitung der Schwurgerichtsverhandlungen,
in der Behandlung und Vorführung der Beweismittel, in der Begünstigung der Anklagebehörde auf Kosten der Verteidigung, in der
Einrichtung seines Schlußvortrags (sogen. Resümee) an die Geschwornen, in dem er, nicht gehindert durch irgend welche Rücksichten
und nicht gehemmt durch Rechtsmittel, seiner persönlichen Auffassung über Schuld oder Unschuld als Vormund
der GeschwornenAusdruck geben konnte.
Die Gesamtheit dieser weitgehenden Rechte bezeichnete man als diskretionäre Gewalt (pouvoir discrétionnaire). Das Resümee
ist übrigens in neuester Zeit in Frankreich ebenso wie in Deutschland
[* 9] abgeschafft. Was endlich die Zuständigkeit der Schwurgerichte
in Frankreich anbelangt, so war diese nach dem Grundsatz der Dreiteilung (Verbrechen, Vergehen, Übertretungen)
geregelt. Die schwersten Fälle der sogen. Verbrechen im engern Sinn (crimes), die eine entehrende oder peinliche Strafe nach
sich ziehen können, sind den Schwurgerichten zugewiesen, obwohl bei der richtigen Ausübung der Strafgewalt nicht sowohl
die Schwere der Strafe als vielmehr die eigentümliche Natur des Thatbestandes als entscheidend ins Gewicht
fallen sollte. In einem Punkt geht freilich die Funktion der französischen Geschwornen über die in England üblichen Grenzen
[* 10] hinaus. Die Geschwornen können nämlich das Vorhandensein mildernder Umstände (circonstances atténuantes) in ihrem Schuldspruch
erklären und damit einen bedeutenden Einfluß auf das Strafmaß ausüben.
In dieser französischen Gestalt gewann sich das S. nach der Abtretung ehemals französischer Landesteile auch in Deutschland
viele Freunde, vornehmlich in West- und Süddeutschland. Namentlich fand das S. Verteidiger unter den Germanisten, die darin
Anknüpfungspunkte an die alte deutsche Gerichtsverfassung erkennen wollten. Daher erklärt es sich, daß
der Germanistenkongreß 1847 in Lübeck
[* 11] sich für die Einführung des Schwurgerichts aussprach. Übrigens wurden die Schwurgerichte
in Rheinpreußen während der Zwischenzeit von 1815 bis 1848 in manchen Punkten abgeändert. Im großen und ganzen war aber
die
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