(Schlesw. 1820) in das deutsche
Volk hinein;
Moreau de Jonnes veröffentlichte seine »Untersuchungen über die Veränderungen,
die durch die Ausrottung der
Wälder in dem physischen Zustand der
Länder entstehen« (deutsch,
Tübing. 1828). In der
Schweiz
[* 2] wies
Marchand (Ȇber die Entwaldung der
Gebirge«, Bern
[* 3] 1849) auf die schweren
Schäden der Landeskultur hin,
welche in den Hochgebirgen vorlagen; eine
Reihe von
Schriften über die S., unter denen die von
Grebe, Rentzsch und
Bernhardt
besonders hervorzuheben sind, forderten einen gesetzlichen
Schutz der
S. und die Beschränkung des Privatforstbesitzes durch
den
Staat insoweit, als dies durch das öffentliche
Interesse geboten erschiene.
Um den klimatischen Einfluß der
Wälder auf dem Weg exakter Untersuchung festzustellen, wurden seit 1867 in
Bayern,
[* 4]
Österreich,
[* 5]
Preußen,
[* 6]
Elsaß-Lothringen,
[* 7] der
Schweiz,
Frankreich forstlich-meteorologische Beobachtungsstationen errichtet.
Die
Gesetzgebung der meisten mitteleuropäischen
Länder folgte den von der wissenschaftlichen Forschung gegebenen Anregungen.
In
Frankreich erließ
Napoleon III. 1860 ein
Gesetz, das die zwangsweise zu betreibende
Wiederbewaldung der
den
Gemeinden,
Instituten und
Privaten gehörigen Bergländereien anordnete; ein zweites
Gesetz von 1864 substituierte in einzelnen
Fällen der
Wiederbewaldung der
Berge die Wiederberasung derselben. Beide sind durch das
Gesetz vom betreffend die
Wiederherstellung und
Erhaltung der Gebirgsböden, ersetzt. In
Österreich wurde durch
Gesetz von 1852 eine
vollständige Staatsaufsicht über die Privatwaldungen konstituiert; in
Bayern geschah dasselbe durch
Gesetz von 1852 in Bezug
auf diejenigen Privatwaldungen, welche als S. zu betrachten sind; auch in
Baden
[* 8] (Forstgesetz von 1853) und
Hessen
[* 9] (»Das hessische
Staatsrecht«, Bd. 9) besteht eine spezielle Staatsaufsicht
über die Privatforsten. In
Preußen kam 1875 ein
Gesetz über
S. und
Waldgenossenschaften zu stande (vgl.
»Die preußischen
Forst- und Jagdgesetze«, hrsg. von
Öhlschläger u. a., Bd. 2,
Berl. 1878), in der
Schweiz stellt das Bundesgesetz von 1876 die
S. in den Hochgebirgen unter die
Aufsicht des
Bundes, in
Italien
[* 10] und
Spanien
[* 11] wurde 1877 ein Waldschutzgesetz erlassen. Auch das österreichische
Gesetz vom über
Wildbachverbannungen ist hier zu nennen.
Vgl.
Heß, Über
Waldschutz und Schutzwald (Hamb. 1888).
russ. Grafengeschlecht, ward zuerst durch
Iwan bekannt, der, zur ZeitPeters d. Gr.
General und
Kommandant
von
Wiborg,
[* 12] das Vertrauen des
Zaren in hohem
Grad genoß. Seine
SöhneAlexander und
PeterIwan wurden von der
KaiserinElisabeth 1746 in den Grafenstand und von
Peter III. zu Reichsfeldmarschällen erhoben.
Letzterer hat sich namentlich
durch die
Erfindung einer nach ihm benannten Haubitzenart (Schuwalows) bekannt gemacht; er starb als Kriegsminister.
Von den übrigen
Gliedern dieserFamilie verdienen Erwähnung:
(spr. schuhlkill), bei den
Indianern Manayunk,
Fluß im nordamerikan.
StaatPennsylvanien, entspringt in der
GrafschaftSchuylkill inmitten großer Steinkohlenlager, fließt südöstlich,
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