herab, welche durch ihre Uniformierung, durch den gemeinschaftlichen
Besitz eines Schützenhauses und einer Schießbahn, auch
wohl durch sonstigen, durch Vermächtnisse und
Geschenke einer frühern Zeit angesammelten
Grund- oder Kapitalbesitz zusammengehalten
werden, wurden auch zeitweise (wie z. B. 1727-47 für
Berlin)
[* 2] ganz aufgehoben. An die
Stelle des Scheibenschießens trat vielfach
das sogen.
Vogelschießen, bei welchem das Abschießen eines bunten Papageis oder
Adlers aus
Holz
[* 3] oder eines
Sterns von einer angerichteten
StangeNebensache, Vergnügungen der mannigfaltigsten Art, die sich auf einer sogen.
Schützen-
oder Vogelwiese ausbreiteten, mit
Würfel- und Schaubuden,
Menagerien etc., die Hauptsache bildeten.
In der neuesten Zeit suchte man auch diese
Vereine wieder zu beleben und ihnen als Pflanzschulen geübter
Schützen selbst eine politische Bedeutung zu geben. Nach dem Vorbild der schweizerischen
Schützenfeste oder
Freischießen
ward vom 8.-11. Juli 1861 ein allgemeines deutsches
Schützen- und Turnfest zu Gotha
[* 4] abgehalten und bei dieser Gelegenheit
die
Gründung eines allgemeinen deutschen Schützenbundes verabredet und angebahnt, der seitdem neun
»Bundesschießen« (seit 1872 in dreijährigen Zwischenräumen, zuletzt 1887 in
Frankfurt
[* 5] a. M.) abgehalten hat.
Vgl. Hendel,Archiv für deutsche S.
(Halle
[* 6] 1802, 3 Bde.);
(Schutzgenossenschaften) nennen sichVerbindungen von Gewerbtreibenden und
Kaufleuten, die den
Zweck verfolgen, sich gegenseitig vor leichtsinnigen und böswilligen
Schuldnern zu warnen und zu schützen.
Eine solche
Gemeinschaft wurde 1864 in
Dresden
[* 9] gegründet. Dieselbe führte später zu einem
Verband
[* 10] der an verschiedenen
Orten
bestehenden S. für
Handel und
Gewerbe, welcher später in
Sachsen
[* 11] etwa 7000 Mitglieder zählte. Die S.
teilen ihren Mitgliedern durch sogen. schwarze
Listen, welche den Vereinsberichten als vertrauliche Beilagen beigefügt werden,
die faulen
Zahler zur Warnung mit. Seit 1867 wurde auch ein
Mahnverfahren eingeführt, indem jeder
Schuldner, dessen
Name von
einem Mitglied zur
Aufnahme in die
Liste angemeldet ist, hiervon benachrichtigt und aufgefordert wird,
seinen Verbindlichkeiten nachzukommen.
Eine besondere
Klasse von S. machten
ehedem die Schutzjuden aus, welche durch einen besondern
Schutzbrief die Unterthanenrechte (oft nur auf gewisse Jahre) erhielten.
Eine
Folge derselben war häufig, daß der
Beschützer, der Schutzherr, den Grundbesitz der Beschützten (Vogtsleute)
an sich brachte und ihn den Schützlingen nur als
Lehen, mit gewissen
Abgaben belastet, wiedergab.
das untere exekutive Polizeipersonal, s. v. w. Gendarmerie, namentlich
in den preußischen
Städten mit königlicher Polizeiverwaltung offizielle Bezeichnung der Polizeioffizianten.
die
Aufsicht über dieselbe führt dort unter dem Polizeipräsidenten ein Polizeioberst mit Polizeihauptleuten,
-Leutnants und
-Wachtmeistern, in den übrigen
Städten ein Polizeiinspektor mit den Polizeikommissaren.
undTrutzbündnis
(Defensiv- und Offensivallianz), s.
Allianz. ^[= (franz. Alliance, spr. -āngß), Bündnis, völkerrechtlicher Vertrag, zwischen zwei oder mehreren ...]
Waldungen, welche durch ihre
Lage und die
Beschaffenheit des von ihnen eingenommenen
Bodens für die Kulturfähigkeit benachbarter
Grundstücke oder ganzer Landstriche von Bedeutung sind, d. h. diesen
Grundstücken
gegen Versandung durch
Flugsand, gegen das Abrutschen steiler Gehänge, gegen die Überschüttung mit
Kies und
Gerölle, gegen
die
Bildung von Wasserrissen und Wasserstürzen, den Abbruch der
Ufer an
Flüssen, gegen Eisgang, gegen
nachteilige Einwirkungen der
Winde
[* 14]
Schutz gewähren.
Die in den Quellgebieten der
Ströme und
Flüsse
[* 15] sowie die auf den die Flußthäler einrahmenden
Bergen
[* 16] gelegenen S. verhindern
starke Schwankungen im Wasserstand der Flußläufe und schützen
Handel und
Industrie gegen starke Veränderung der Wasserkraft.
Den ersten Anstoß zur nähern Untersuchung der Waldschutzfrage gaben die traurigen Verhältnisse der
Bodenkultur in vielen mitteleuropäischen
Ländern bei Beginn des 19. Jahrh. Der seit den ältesten
Zeiten gegen die
Wälder
geführte
Kampf hatte im mittlern
Europa
[* 17] die Bewaldung so sehr vermindert, daß das
Holz anfing zu fehlen, die Holzpreise seit 1750 rapid
stiegen und zugleich hier und dort
Klagen laut wurden über klimatische
Schäden, welche offenbar durch
die Zerstörung der
Wälder herbeigeführt worden waren. Im romanischen
Süden nahm die Verwüstung der
Wälder die größten
Dimensionen an.
FurchtbareÜberschwemmungen im Frühjahr und eine alles Pflanzenleben ertötende
Dürre im
Sommer waren die
Folge.
Die wissenschaftliche Forschung wendete sich den besprochenen Verhältnissen bald mit großem
Eifer zu.
ErnstMoritzArndt rief 1820 sein
»Wort über die Pflegung und
Erhaltung derForsten und der
Bauern im
Sinn einer höhern, d. h.
menschlichen,
Gesetzgebung«
¶
mehr
(Schlesw. 1820) in das deutsche Volk hinein; Moreau de Jonnes veröffentlichte seine »Untersuchungen über die Veränderungen,
die durch die Ausrottung der Wälder in dem physischen Zustand der Länder entstehen« (deutsch, Tübing. 1828). In der Schweiz
[* 19] wies Marchand (»Über die Entwaldung der Gebirge«, Bern
[* 20] 1849) auf die schweren Schäden der Landeskultur hin,
welche in den Hochgebirgen vorlagen; eine Reihe von Schriften über die S., unter denen die von Grebe, Rentzsch und Bernhardt
besonders hervorzuheben sind, forderten einen gesetzlichen Schutz der S. und die Beschränkung des Privatforstbesitzes durch
den Staat insoweit, als dies durch das öffentliche Interesse geboten erschiene.
Um den klimatischen Einfluß der Wälder auf dem Weg exakter Untersuchung festzustellen, wurden seit 1867 in
Bayern,
[* 21] Österreich,
[* 22] Preußen,
[* 23] Elsaß-Lothringen,
[* 24] der Schweiz, Frankreich forstlich-meteorologische Beobachtungsstationen errichtet.
Die Gesetzgebung der meisten mitteleuropäischen Länder folgte den von der wissenschaftlichen Forschung gegebenen Anregungen.
In Frankreich erließ Napoleon III. 1860 ein Gesetz, das die zwangsweise zu betreibende Wiederbewaldung der
den Gemeinden, Instituten und Privaten gehörigen Bergländereien anordnete; ein zweites Gesetz von 1864 substituierte in einzelnen
Fällen der Wiederbewaldung der Berge die Wiederberasung derselben. Beide sind durch das Gesetz vom betreffend die
Wiederherstellung und Erhaltung der Gebirgsböden, ersetzt. In Österreich wurde durch Gesetz von 1852 eine
vollständige Staatsaufsicht über die Privatwaldungen konstituiert; in Bayern geschah dasselbe durch Gesetz von 1852 in Bezug
auf diejenigen Privatwaldungen, welche als S. zu betrachten sind; auch in Baden
[* 25] (Forstgesetz von 1853) und Hessen
[* 26] (»Das hessische
Staatsrecht«, Bd. 9) besteht eine spezielle Staatsaufsicht
über die Privatforsten. In Preußen kam 1875 ein Gesetz über S. und Waldgenossenschaften zu stande (vgl.
»Die preußischen Forst- und Jagdgesetze«, hrsg. von Öhlschläger u. a., Bd. 2,
Berl. 1878), in der Schweiz stellt das Bundesgesetz von 1876 die S. in den Hochgebirgen unter die Aufsicht des Bundes, in Italien
[* 27] und Spanien
[* 28] wurde 1877 ein Waldschutzgesetz erlassen. Auch das österreichische Gesetz vom über
Wildbachverbannungen ist hier zu nennen.
Vgl. Heß, Über Waldschutz und Schutzwald (Hamb. 1888).