sich die
Hygieine damit vollkommen einverstanden erklären kann. Schwächlichen und besonders erholungsbedürftigen
Kindern
kann die Ferienzeit durch ärztliches
Attest, welches aber nicht ohne besonders zwingende
Gründe ausgestellt werden möge,
verlängert werden; alle aber sollten nur so viel Ferienarbeiten erhalten, daß die
Ferien wirklich eine Zeit der Erholung
bilden.
Kinder, welche an einer dieserKrankheiten leiden, sind vom Besuch der
Schule auszuschließen. Das
Gleiche
gilt von gesunden
Kindern, wenn in dem Hausstand, welchem sie angehören, ein
Fall der in erster
Reihe genannten
Krankheiten
vorkommt; es müßte denn ärztlich bescheinigt sein, daß das Schulkind durch ausreichende
Absonderungvor derGefahr der
Ansteckung
geschützt ist.
Kinder, welche so vom Schulbesuch ausgeschlossen worden sind, dürfen zu demselben erst
dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die
Gefahr der
Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt anzusehen,
oder die für den Verlauf der
Krankheit erfahrungsmäßig als
Regel geltende Zeit abgelaufen ist.
Als normale Krankheitsdauer gelten bei
Scharlach und
Pocken sechs, bei
Masern und
Röteln vier
Wochen. Das
Kind und seine Kleidungsstücke müssen
vor der Wiederzulassung gründlich gereinigt werden. Für die
Beobachtung dieser Vorschriften
sind die Vorsteher der
Schulen, bez. die
Lehrer verantwortlich, sie haben von ihrem Einschreiten sofort der Ortspolizeibehörde
Anzeige zu machen. Die Schließung der
Schulen bei epidemischem Auftreten der genannten
Krankheiten ist
Sache des
Landrats oder in größern
Städten des Polizeileiters, die den Kreisphysikus und den Vorsitzenden der Schuldeputation
dabei zuzuziehen haben.
Besondere Berücksichtigung findet die
S. in dem 1884 errichteten Hygieinemuseum und hygieinischen
Institut zu
Berlin,
[* 2] in denen
seit 1888 eigne Lehrkurse für Beamte der Unterrichtsverwaltung gehalten werden.
Vgl.
Baginsky, Handbuch
der Schulhygieine (2. Aufl., Stuttg. 1883);
Julius, Klavierspieler und
Komponist, geb. zu
Prag,
[* 3] bildete sich daselbst unter
Tedesco im Klavierspiel
und unter
Tomaschek in der
Komposition aus, ging 1841 nach
Paris,
[* 4] wo er sich weiter vervollkommte und 1844 mit Erfolg öffentlich
auftrat.
Später wirkte er hauptsächlich in
Paris als gefeierter
Virtuose und vielbegehrter
Lehrer, unternahm
jedoch von
hier aus wiederholte Kunstreisen durch ganz
Europa.
[* 5] Seit Ende der 60er Jahre lebt er in
Dresden,
[* 6] wo er ebenfalls
eine erfolgreiche Lehrthätigkeit entfaltet hat. Als
Komponist hat er sich durch zahlreiche Klavierstücke im eleganten Salonton
bekannt und beliebt gemacht.
Negerstamm im obern Nilgebiet, wie ihre nahe verwandten Nachbarn, die Madi, mit denen
sie oft ihren
Namen tauschen, ein friedliches, vorwiegend
Ackerbau treibendes
Volk, das sich am raschesten der ägyptischen
Verwaltung anbequemte und derselben wesentliche
Dienste
[* 7] leistete. Es sind große, stark gebaute Leute, von etwas hellerer Hautfarbe
und meist mit reichem Kopfschmuck geziert (s. Tafel
»AfrikanischeVölker«,
[* 8] Fig. 18). Die
Kleidung des
Mannes
besteht in einem
Leoparden- oder
Ziegenfell, fehlt aber häufig ganz.
Die verheirateten
Weiber tragen einen
Gürtel
[* 9] aus
Leder mit einer Art von Frackschößen, außerdem einen schmalen Fransengürtel,
die unverheirateten nur Perlenschmuck. Den
Kopf bedeckt eine eigentümliche
Kappe aus starkem
Geflecht von
Bastschnüren, die mit Kaurimuscheln dicht besetzt ist. Tättowierung kommt nur ausnahmsweise vor; die mittlern
Zähne
[* 10] des
Unterkiefers werden ausgebrochen, in der Unterlippe trägt man ein Quarzstäbchen, an
Armen und
Beinen schwere Eisenringe.
Stadt im preuß. Regierungsbezirk und Landkreis
Bromberg,
[* 14] an der
Weichsel und der
LinieSchneidemühl-Thorn
der Preußischen Staatsbahn, hat eine evangelische und eine kath.
Kirche, ein jüdisches
Bethaus, eine
Oberförsterei, eine Holzimprägnierungsanstalt, Holzhandel,
Schiffahrt und (1885) 1856 meist evang. Einwohner. S. erhielt 1325 deutsches
Stadtrecht.
höherer Staatsdiener zur Beaufsichtigung des
Schulwesens;
auch Ehrentitel für Schuldirektoren
und -Inspektoren. In
Preußen
[* 16] gibt es, abgesehen von den
Räten des
Ministeriums, Provinzialschulräte in den Provinzialschulkollegien
sowie
Regierungs- und Schulräte in den Bezirksregierungen;