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eine sehr große Zahl von Modellen gibt, mit mehr oder weniger Erfolg nachzukommen. Sehr zweckentsprechend sind die Kunzesche in zehn Nummern angefertigte und die Kaisersche Bank sowie die sogen. Normalschulbank der Aktiengesellschaft für Holzarbeit in Berlin. [* 2] Vom preußischen Kultusministerium sind namentlich die Banksysteme Vandenesch (bewegliche Einzelsitze), Bayer und Hippauf (bewegliche Bänke) den Schulbehörden empfohlen.
Während die Ansprüche der Hygieine an das Schulgebäude und sein Zubehör allseitig, zum Teil selbst durch Verordnungen und Gesetze anerkannt und festgestellt sind, herrscht da, wo es sich um das Eingreifen der Hygieine in die innern Fragen des Unterrichts handelt, nicht die gleiche Einhelligkeit. Hier stehen die Ansprüche der Gesundheit denen der geistigen Ausbildung oft ziemlich schroff gegenüber. Ärzte und Lehrer stoßen in ihren berechtigten Interessen gegeneinander, und es ist oft schwer, zwischen beiden den richtigen Weg herauszufinden.
In Preußen [* 3] beginnt die gesetzliche Schulpflicht nach dem allgemeinen Landrecht, das 1825 hierin auch auf die neuern Provinzen ausgedehnt ist, bereits mit vollendetem 5. Lebensjahr. Allein praktisch wird sie erst mit Beginn des 7. Jahrs geltend gemacht. Auch darüber hinaus wird Ausstand gewährt, wenn persönliche oder sachliche Hindernisse (Schwächlichkeit, schlechte Schulwege etc.) entgegenstehen. Den Eintritt in die unterste Klasse der höhern Lehranstalten (Sexta; Beginn des fremdsprachlichen Unterrichts) verlegt ministerielle Vorschrift frühstens in den Beginn des 10. Jahrs.
Für Kinder, welche mit hereditären Krankheitsanlagen, besonders der Anlage zur Schwindsucht, belastet, solche, welche in der Entwickelung auffallend zurückgeblieben sind und welche angeborne oder in frühster Jugend erworbene Fehler haben, sind selbst diese Termine noch zu früh. Diese Kinder müssen auf Anordnung des Arztes von dem allgemeinen Gesetz der Schulpflicht ausgenommen werden. Die Entlassung aus der Volksschule soll mit vollendetem 14. Jahr stattfinden, wird aber oft einige Monate früher begehrt und gewährt. Da der Austritt aus der Schule für die Mehrzahl der Kinder den Eintritt in schwerere körperliche Arbeit mit sich führt, wäre mindestens strenge Einhaltung der bezeichneten Grenze, oft noch deren Hinausschiebung dringend geboten. In Bezug auf Sauberkeit und Kleidung der Schüler decken sich glücklicherweise die Anforderungen der Lehrer und Ärzte.
Was die Zahl der täglichen Schulstunden anbetrifft, so hat die Hygieine gegen fünf, ja im höchsten Fall und bei ältern Schülern sechs tägliche Stunden nichts einzuwenden, vorausgesetzt, daß die nötigen Zwischenpausen den Schülern die erforderliche Erholung gestatten. In Preußen sind durch Erlaß vom für Elementarschulen 20-32, für Mittelschulen 24-32 Stunden in der Woche vorgeschrieben; für Gymnasien, Realgymnasien etc. setzen die geltenden Lehrpläne (vom 30-36 Stunden in der Woche an. Die Frage der Verteilung der Schulstunden, namentlich ob diese in Vormittags- und Nachmittagsunterricht geteilt werden sollen, wird hygieinisch überwiegend, für Großstädte einstimmig, im Sinn des Ausfalls des Nachmittagsunterrichts beantwortet.
Der gymnastische Unterricht ist seit 1842 obligatorisch in Preußen, und nur auf Grund eines ärztlichen Attestes erfolgt die Dispensation von demselben. Die Hygieine stellt hier bestimmte Anforderungen an den Turnplatz und die Turnhalle, welche vor allem so sauber erhalten werden muß, daß beim Turnen möglichst wenig Staub entsteht. Die Geräte müssen eine geeignete Beschaffenheit besitzen, und die Übungen sollen gesundheitsgemäß und ohne Überanstrengung der Schüler ausgeführt werden. Der Gesangunterricht ist im Gegensatz zu der populären Meinung auf Lungen und Brustkasten ohne wesentlichen Einfluß und nur bei Krankheiten des Stimmapparats zu unterbrechen. Auch hier ist freilich jede unnatürliche Überanstrengung der Stimme, besonders zur Zeit des Wechsels derselben, sorgfältig zu vermeiden.
Beim Schreiben und Zeichnen sollte eine gerade und stramme Haltung überall angestrebt und gewahrt werden. Denn auch die besten Schulbänke helfen nichts, wenn nicht von seiten der Lehrer der Neigung der Kinder zum Schiefsitzen gesteuert wird. Von verschiedenen Seiten wird der Hauptantrieb zur Schiefhaltung in der Art unsrer liegenden, von links nach rechts herüberfallenden Kurrentschrift gesucht und dringend die Beseitigung dieser Schrift angeraten. Das Maß der häuslichen Arbeiten ist in neuerer Zeit erheblich beschränkt worden, um eine möglichst große Zeit für die körperliche Ausbildung frei zu lassen.
Das preußische Ministerium hat durch einen Erlaß vom angeordnet, »daß eine Verständigung der Lehrer in der ersten Konferenz jedes Semesters über die gleichmäßige Verteilung der häuslichen Beschäftigungen für jeden Lehrgegenstand stattzufinden habe und protokollarisch zu fixieren sei und Klagen über Überbürdung durch sorgfältige Notizen berücksichtigt werden mögen. Es sollen nur solche schriftliche Hausarbeiten aufgegeben werden, welche von dem Lehrer selbst korrigiert werden können, während schriftliche Hausarbeiten als Strafmittel ganz verboten werden. Endlich mögen die Eltern Klagen über Überbürdung der Kinder mit häuslichen Arbeiten offen an die Behörde gelangen lassen, damit diese in geeignet erscheinenden Fällen Verbesserungen einleiten könne.« Aber nichtsdestoweniger findet gerade auf diesem Gebiet eine fortwährende Reibung [* 4] zwischen Lehrern und Ärzten statt, und die Behauptungen Hasses (»Die Überbürdung unsrer Jugend auf höhern Lehranstalten im Zusammenhang mit der Entstehung von Geistesstörungen«, Braunschw. 1880) haben einen neuen Anstoß dazu gegeben.
Diese Dinge sind aber so subjektiver Natur, daß sich darüber bestimmte, feste Regeln nicht geben lassen. Sehr allgemein wird die Überbürdung von den Eltern selbst herbeigeführt durch sogen. Nachhilfestunden, Sprach- und Musikunterricht etc. neben der Schule. Anerkanntermaßen spielt überdies die Überbürdungsfrage die Hauptrolle in großen Städten, wo die Kinder durch gesellige Beziehungen, Theater [* 5] etc. in Anspruch genommen und überreizt werden, so daß selbst mäßige Schularbeit nicht mehr wie früher unter gesündern, viel einfachern Lebensverhältnissen bewältigt werden kann.
Die Schulstrafen sind hygieinisch nur in zweierlei Form zulässig: Nacharbeiten und Nachsitzen. Das Stehen in den Ecken oder gar das Herausschicken auf die Korridore ist gänzlich zu vermeiden und körperliche Züchtigung auf das pädagogisch zu bemessende äußerste Minimum zu beschränken. Das Nacharbeiten, mit dessen geistloser Zeittötung früher viel gesündigt wurde, ist durch oben erwähntes Ministerialreskript soweit thunlich eingeschränkt. Zum Nachsitzen dürfen niemals Stunden gewählt werden, welche die Kinder am Essen [* 6] verhindern. Schulferien sind die körperliche und geistige Erholungszeit für Lehrer und Schüler und zugleich zur Aufbesserung der Schulräume etc. notwendig. Ihre Zeit ist bei uns gesetzlich derart (auf 10-10½ Wochen im Jahr) geregelt, daß ¶
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sich die Hygieine damit vollkommen einverstanden erklären kann. Schwächlichen und besonders erholungsbedürftigen Kindern kann die Ferienzeit durch ärztliches Attest, welches aber nicht ohne besonders zwingende Gründe ausgestellt werden möge, verlängert werden; alle aber sollten nur so viel Ferienarbeiten erhalten, daß die Ferien wirklich eine Zeit der Erholung bilden.
Vgl. Ferienkolonien und Kinderheilstätten.
Ausschluß vom Schulunterricht hat stattzufinden:
1) bei Krankheiten, die den Kindern den Besuch der Schule an und für sich unmöglich machen;
2) bei Krankheiten, welche den Unterricht direkt stören (Veitstanz, Hautausschläge, epileptische Anfälle etc.);
3) bei Krankheiten, welche eine Gefahr für die Mitschüler involvieren. Zu den Krankheiten, welche besondere Maßregeln nötig machen, gehören nach einer Anweisung der preußischen Ministerien des Innern und des Kultus vom Cholera, Ruhr, Masern, Röteln, Scharlach, Diphtheritis, Pocken, Flecktyphus, Rückfallsfieber, ferner Unterleibstyphus, kontagiöse Augenentzündung, Krätze und Keuchhusten, der letztere, sobald und solange er krampfartig auftritt.
Kinder, welche an einer dieser Krankheiten leiden, sind vom Besuch der Schule auszuschließen. Das Gleiche gilt von gesunden Kindern, wenn in dem Hausstand, welchem sie angehören, ein Fall der in erster Reihe genannten Krankheiten vorkommt; es müßte denn ärztlich bescheinigt sein, daß das Schulkind durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der Ansteckung geschützt ist. Kinder, welche so vom Schulbesuch ausgeschlossen worden sind, dürfen zu demselben erst dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt anzusehen, oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit abgelaufen ist.
Als normale Krankheitsdauer gelten bei Scharlach und Pocken sechs, bei Masern und Röteln vier Wochen. Das Kind und seine Kleidungsstücke müssen vor der Wiederzulassung gründlich gereinigt werden. Für die Beobachtung dieser Vorschriften sind die Vorsteher der Schulen, bez. die Lehrer verantwortlich, sie haben von ihrem Einschreiten sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Die Schließung der Schulen bei epidemischem Auftreten der genannten Krankheiten ist Sache des Landrats oder in größern Städten des Polizeileiters, die den Kreisphysikus und den Vorsitzenden der Schuldeputation dabei zuzuziehen haben.
Besondere Berücksichtigung findet die S. in dem 1884 errichteten Hygieinemuseum und hygieinischen Institut zu Berlin, in denen seit 1888 eigne Lehrkurse für Beamte der Unterrichtsverwaltung gehalten werden.
Vgl. Baginsky, Handbuch der Schulhygieine (2. Aufl., Stuttg. 1883);
Löwenthal, Grundzüge einer Hygiene des Unterrichts (Wiesbad. 1886);
Engelhorn, S. (Stuttg. 1888);
Eulenberg und Bach, Schulgesundheitslehre (Berl. 1889);
Klette, Der Bau und die Einrichtung der Schulgebäude (Karlsr. 1886);
Hittenkofer, Der Schulhausbau (2. Aufl., Leipz. 1886);
»Zeitschrift für S.« (Hamb., seit 1888).