alljährlich ein lateinisches
Drama vor den Schulherren, ein deutsches vor
Rat und
Bürgerschaft aufführten, und beinahe überall,
wo ein
Gymnasium gedieh, herrschte ein ähnlicher Brauch. Namhafte Dichter, wie
Rollenhagen, Barthol.
Krüger,
Martin Rinkhardt
u. a., bethätigten sich als Verfasser deutscher S. Mit den theatralischen
Darstellungen, welche vom
Ausgang des 16. Jahrh.
an die
Jesuiten in den von ihnen geleiteten
Schulen bewußt pflegten, nahm die neulateinische Dramendichtung
einen neuen Aufschwung: zu den alten, überwiegend rhetorischen
Elementen gesellten sich neue, die aus der italienischen
Pastoral-
und Opernpoesie stammten.
Die Schuldramatiker der
Gesellschaft Jesu steigerten, ihrer ganzen
Richtung gemäß, auch den äußerlichen Prunk solcher
Darstellungen. Die
Rückwirkung davon auf das Schuldrama der
Protestanten zeigte sich hauptsächlich in den an der
Akademie zu
Straßburg,
[* 2] die ein eignes
Theater
[* 3] besaß, veranstalteten Aufführungen. Neben den ältern S. wurden klassische lateinische,
ja griechische
Dichtungen in
Szene gesetzt, für die der klassischen
Sprachen Unkundigen durch deutsche Inhaltsangaben und Übersetzungen
gesorgt, auch eine bedeutende Zahl von
Dramen hier zuerst aufgeführt.
Namentlich die
Dichtungen von
PaulCrusius,
Kaspar Brülovius, Heinr. Hirzwigius erregten in den beiden ersten Jahrzehnten des 17. Jahrh.
große
Teilnahme. Der Dreißigjährige
Krieg wirkte, wie auf alle Kulturverhältnisse, so auch auf die
Schulen und ihre
Pflege
des
Dramas zerstörend ein; nach dem Dreißigjährigen
Krieg trat das gelehrte Buchdrama in den
Vordergrund.
Nur wenige
Dramatiker dichteten noch unmittelbar für die Schulaufführungen, denen ohnehin jetzt durch die
Darstellungen der
umherziehenden Berufsschauspieler eine bedenkliche
Konkurrenz bereitet wurde.
Als Schuldrama darf sicher Nicholas Udalls »Ralph Royster-Doyster« betrachtet
werden. Eingehende Untersuchung und
Darstellung verdienen jedenfalls noch die lange Rivalität zwischen den Berufsschauspielern
und den
Choristen von St.
Paul u. a., sowie die
Versuche, lateinische und der
Antike nachgebildete
Dramen
gegenüber dem Volksdrama der Shakespeareschen Zeit zu behaupten.
(Schuldbrief, Schuldverschreibung,Obligation,
Verpflichtungsschein), das schriftliche
Bekenntnis einer Schuldverbindlichkeit,
z. B. die Bescheinigung über den Empfang eines
Darlehens und die Verbindlichkeit zur Verzinsung und Zurückzahlung
durch den
Schuldner. Der S. ist nicht der
Grund der Verpflichtung, wohl aber ein wirksames Beweismittel für die
Existenz derselben.
Doch wird nach gemeinem
Recht, abgesehen von der Angabe des
Gläubigers und des Schuldbetrags und abgesehen von der
Unterschrift
des
Schuldners, auch die Angabe des Verpflichtungsgrundes zur vollen Beweiskraft des Schuldscheins erfordert.
LetzteresPrinzip erleidet jedoch eine Ausnahme bei dem eignen
Wechsel (s. d.); auch ist nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch
(Art. 301) für kaufmännische
Anweisungen und Schuldverschreibungen bestimmt, daß zu deren Gültigkeit ebensowenig die Angabe
des Verpflichtungsgrundes als das Empfangsbekenntnis der
Valuta erforderlich ist.
Überhaupt neigt sich die
Praxis der
Gerichte dahin, von dem Erfordernis der Angabe des Verpflichtungsgrundes
zur Gültigkeit der Schuldscheine mehr und mehr abzugehen; eine
Ansicht, welcher auch der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs Rechnung trägt. Doch verlangt derselbe (§ 683) schriftliche Form, wenn ein Schuldversprechen ohne Angabe
des Verpflichtungsgrundes gültig und klagbar sein soll. Eine weitere Einschränkung des gemeinen
Rechts,
wonach die volle Beweiskraft eines Schuldscheins an den
Ablauf
[* 14] einer zweijährigen
Frist von der
Ausstellung an gebunden war,
ist durch das allgemeine deutsche
Handelsgesetzbuch (Art. 295) für das Gebiet der
Handelsgeschäfte, durch das
Einführungsgesetz
zur deutschen
Zivilprozeßordnung (Art. 17) aber überhaupt beseitigt worden.
Besondere Rechtsvorschriften bestehen in betreff der Schuldscheine auch auf den
Inhaber (s.
Inhaberpapier).
Bezüglich derselben enthält der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 685 ff.) unter andern die Bestimmung,
daß bei solchen Schuldverschreibungen an
Stelle der eigenhändigen
Unterschrift eine im Weg der mechanischen
Vervielfältigung
hergestellte Vollziehung genügt.
Hat der
Schuldner sich in einem S., welcher von ihm über einen Anspruch
ausgestellt ist, der die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten
Quantität andrer vertretbarer
Sachen oder
Wertpapiere zum Gegenstand hat, der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen, so kann das Vollstreckungsverfahren
auf
Grund dieses Schuldscheins alsbald eingeleitet werden, wofern die
Urkunde von einem deutschen
Gericht
oder von einem deutschen
Notar vorschriftsmäßig aufgenommen ist.
(v. griech. scholé, lat.
schola), dem Wortlaut nach »Muße«, dann besonders gelehrte Muße,
Studium der
Künste und
Wissenschaften. Zur feststehenden
Bezeichnung für Unterrichtsanstalten in seinem heutigen
Sinn ward das
Wort namentlich später in
Rom,
[* 16] wo
man jedoch mit scholae mehr die Hörsäle der
Rhetoren und
Philosophen im Unterschied von den ludi
(»Spiele«) der Knabenlehrer
verstand.
Mit diesem alten
Gebrauch des
Wortes hängt es eng zusammen, daß man noch jetzt in der
Geschichte der
Wissenschaften und der
Künste jede
Gemeinschaft von gleichstrebendenGelehrten oder Künstlern
eine S. nennt, die sich um einen bestimmten
Meister schart oder in gewissen leitenden
Grundsätzen das einigende
Band
[* 17] erkennt.
¶
mehr
So spricht man namentlich von Philosophenschulen, wie der akademischen des Platon, der peripatetischen des Aristoteles, der
stoischen des Zenon, der Cartesianischen, Wolfschen, Kantschen u. a., und von Malerschulen, die man wegen ihrer natürlichen
Gebundenheit an die örtliche Anschauung der maßgebenden Meisterwerke gern nach dem Ort ihrer Thätigkeit benennt, wie die
niederländische, florentinische, venezianische etc. Endlich faßt man auch den Inbegriff derjenigen Thätigkeiten,
die zur regelrechten Erlernung einer Kunst geübt sein wollen, im Unterschied von der praktischen Anwendung dieser Kunst unter
der Bezeichnung S. zusammen; demgemäß nennt man beispielsweise S. (hohe S.) in der Reitkunst diejenigen Übungen, welche
die kunstmäßige Anlernung und Abrichtung des Pferdes selbst vorführen, ohne sie in den Dienst besonderer
Proben für Geschicklichkeit und Geschwindigkeit zu stellen.