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alljährlich ein lateinisches Drama vor den Schulherren, ein deutsches vor Rat und Bürgerschaft aufführten, und beinahe überall,
wo ein Gymnasium gedieh, herrschte ein ähnlicher Brauch. Namhafte Dichter, wie Rollenhagen, Barthol. Krüger, Martin Rinkhardt
u. a., bethätigten sich als Verfasser deutscher S. Mit den theatralischen Darstellungen, welche vom Ausgang des 16. Jahrh.
an die Jesuiten in den von ihnen geleiteten Schulen bewußt pflegten, nahm die neulateinische Dramendichtung
einen neuen Aufschwung: zu den alten, überwiegend rhetorischen Elementen gesellten sich neue, die aus der italienischen Pastoral-
und Opernpoesie stammten.
Die Schuldramatiker der Gesellschaft Jesu steigerten, ihrer ganzen Richtung gemäß, auch den äußerlichen Prunk solcher
Darstellungen. Die Rückwirkung davon auf das Schuldrama der Protestanten zeigte sich hauptsächlich in den an der Akademie zu
Straßburg, die ein eignes Theater besaß, veranstalteten Aufführungen. Neben den ältern S. wurden klassische lateinische,
ja griechische Dichtungen in Szene gesetzt, für die der klassischen Sprachen Unkundigen durch deutsche Inhaltsangaben und Übersetzungen
gesorgt, auch eine bedeutende Zahl von Dramen hier zuerst aufgeführt.
Namentlich die Dichtungen von Paul Crusius, Kaspar Brülovius, Heinr. Hirzwigius erregten in den beiden ersten Jahrzehnten des 17. Jahrh.
große Teilnahme. Der Dreißigjährige Krieg wirkte, wie auf alle Kulturverhältnisse, so auch auf die Schulen und ihre Pflege
des Dramas zerstörend ein; nach dem Dreißigjährigen Krieg trat das gelehrte Buchdrama in den Vordergrund.
Nur wenige Dramatiker dichteten noch unmittelbar für die Schulaufführungen, denen ohnehin jetzt durch die Darstellungen der
umherziehenden Berufsschauspieler eine bedenkliche Konkurrenz bereitet wurde.
Gleichwohl versuchten die Schulen zunächst noch sich der neuern deutschen Dramen zu bemächtigen: von den
Tragödien und Komödien des Andr. Gryphius, den Tragödien Lohensteins, Hallmanns sind Schüleraufführungen in Breslau, Liegnitz,
Halle, Altenburg, Annaberg etc. nachgewiesen. Der letzte ausschließliche Schuldramatiker war um die Wende des 17. und 18. Jahrh.
der Zittauer Rektor Christian Weise, dessen Tragödien und Komödien nach Gödekes Wort »weit und breit in Sachsen
aufgeführt« wurden, und der Aufschwung, den er dem Schuldrama wiedergegeben, war bis tief ins 18. Jahrh.
hinein zu spüren. Die theatralischen Darstellungen der Schüler richteten sich endlich, mangels eigner für ihre besondern
Zwecke verfaßter Dramen, auf zufällige Darbietungen der theatralischen Tageslitteratur, traten also in Konkurrenz mit der
eigentlichen Schaubühne, was ihren Untergang nicht aufhalten konnte. - Daß auch in andern Ländern als
Deutschland das Schuldrama zu einer gewissen Entwickelung gelangte, ist mehrfach nachgewiesen, namentlich für England.
Als Schuldrama darf sicher Nicholas Udalls »Ralph Royster-Doyster« betrachtet
werden. Eingehende Untersuchung und Darstellung verdienen jedenfalls noch die lange Rivalität zwischen den Berufsschauspielern
und den Choristen von St. Paul u. a., sowie die Versuche, lateinische und der Antike nachgebildete Dramen
gegenüber dem Volksdrama der Shakespeareschen Zeit zu behaupten.
Vgl. H. Palm, Christian Weise (Bresl. 1854);
Strauß, Nikodem.
Frischlin (Frankf. a. M. 1855);
Heiland, Über die dramatischen Aufführungen im Gymnasium zu Weimar (Weim. 1858);
Reusch, Wilh.
Gnaphäus (Elbing 1868);
Pilger, Dramatisierungen der Susanna im 16. Jahrhundert (Halle 1879);
Jundt, Die dramatischen
Aufführungen im Gymnasium zu
Straßburg (Straßb. 1881);
Riedel, Schuldrama und Theater (Hamb. 1885).
(Schuldbrief, Schuldverschreibung, Obligation, Verpflichtungsschein), das schriftliche Bekenntnis einer Schuldverbindlichkeit,
z. B. die Bescheinigung über den Empfang eines Darlehens und die Verbindlichkeit zur Verzinsung und Zurückzahlung
durch den Schuldner. Der S. ist nicht der Grund der Verpflichtung, wohl aber ein wirksames Beweismittel für die Existenz derselben.
Doch wird nach gemeinem Recht, abgesehen von der Angabe des Gläubigers und des Schuldbetrags und abgesehen von der Unterschrift
des Schuldners, auch die Angabe des Verpflichtungsgrundes zur vollen Beweiskraft des Schuldscheins erfordert.
Letzteres Prinzip erleidet jedoch eine Ausnahme bei dem eignen Wechsel (s. d.); auch ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch
(Art. 301) für kaufmännische Anweisungen und Schuldverschreibungen bestimmt, daß zu deren Gültigkeit ebensowenig die Angabe
des Verpflichtungsgrundes als das Empfangsbekenntnis der Valuta erforderlich ist.
Überhaupt neigt sich die Praxis der Gerichte dahin, von dem Erfordernis der Angabe des Verpflichtungsgrundes
zur Gültigkeit der Schuldscheine mehr und mehr abzugehen; eine Ansicht, welcher auch der Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs Rechnung trägt. Doch verlangt derselbe (§ 683) schriftliche Form, wenn ein Schuldversprechen ohne Angabe
des Verpflichtungsgrundes gültig und klagbar sein soll. Eine weitere Einschränkung des gemeinen Rechts,
wonach die volle Beweiskraft eines Schuldscheins an den Ablauf einer zweijährigen Frist von der Ausstellung an gebunden war,
ist durch das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 295) für das Gebiet der Handelsgeschäfte, durch das Einführungsgesetz
zur deutschen Zivilprozeßordnung (Art. 17) aber überhaupt beseitigt worden.
Besondere Rechtsvorschriften bestehen in betreff der Schuldscheine auch auf den Inhaber (s. Inhaberpapier).
Bezüglich derselben enthält der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 685 ff.) unter andern die Bestimmung,
daß bei solchen Schuldverschreibungen an Stelle der eigenhändigen Unterschrift eine im Weg der mechanischen Vervielfältigung
hergestellte Vollziehung genügt. Hat der Schuldner sich in einem S., welcher von ihm über einen Anspruch
ausgestellt ist, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität andrer vertretbarer
Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so kann das Vollstreckungsverfahren
auf Grund dieses Schuldscheins alsbald eingeleitet werden, wofern die Urkunde von einem deutschen Gericht
oder von einem deutschen Notar vorschriftsmäßig aufgenommen ist.
Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 702.
(v. griech. scholé, lat.
schola), dem Wortlaut nach »Muße«, dann besonders gelehrte Muße, Studium der Künste und Wissenschaften. Zur feststehenden
Bezeichnung für Unterrichtsanstalten in seinem heutigen Sinn ward das Wort namentlich später in Rom, wo
man jedoch mit scholae mehr die Hörsäle der Rhetoren und Philosophen im Unterschied von den ludi (»Spiele«) der Knabenlehrer
verstand.
Vgl. darüber Schulwesen.
Mit diesem alten Gebrauch des Wortes hängt es eng zusammen, daß man noch jetzt in der
Geschichte der Wissenschaften und der Künste jede Gemeinschaft von gleichstrebenden Gelehrten oder Künstlern
eine S. nennt, die sich um einen bestimmten Meister schart oder in gewissen leitenden Grundsätzen das einigende Band erkennt.
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So spricht man namentlich von Philosophenschulen, wie der akademischen des Platon, der peripatetischen des Aristoteles, der
stoischen des Zenon, der Cartesianischen, Wolfschen, Kantschen u. a., und von Malerschulen, die man wegen ihrer natürlichen
Gebundenheit an die örtliche Anschauung der maßgebenden Meisterwerke gern nach dem Ort ihrer Thätigkeit benennt, wie die
niederländische, florentinische, venezianische etc. Endlich faßt man auch den Inbegriff derjenigen Thätigkeiten,
die zur regelrechten Erlernung einer Kunst geübt sein wollen, im Unterschied von der praktischen Anwendung dieser Kunst unter
der Bezeichnung S. zusammen; demgemäß nennt man beispielsweise S. (hohe S.) in der Reitkunst diejenigen Übungen, welche
die kunstmäßige Anlernung und Abrichtung des Pferdes selbst vorführen, ohne sie in den Dienst besonderer
Proben für Geschicklichkeit und Geschwindigkeit zu stellen.