anerkannt ist, wird zu ihrer
Verpackung geschritten.
UnterschnitteneTypen, d. h.
Lettern, deren
Bild nach einer oder der andern
Seite breiter ist als ihr
Körper, somit über denselben hinaushängen muß, können nach den betreffenden Seiten hin nicht
geschliffen, sondern müssen mit einem
Messer
[* 2] einzeln geschabt und geebnet werden. Zur Herstellung großer
Typen bedient man sich eigens konstruierter, sehr kräftig wirkender
Gießmaschinen oder auch der Klischiermaschine (s.
Klischieren).
Ebenso dienen zum Guß des Ausfüllmaterials
(Quadraten,
Durchschuß,
Blei- oder Hohlstege) eigne
Instrumente und
Maschinen, desgleichen
für die langen, in
Tabellen etc. zur Verwendung kommenden
Linien; diese erhalten die richtige
Stärke
[* 3] und
Höhe erst
auf einer
Ziehbank, während das
Bild derselben auf dem Bestoßtisch mit hierfür geeigneten
Hobeln eingestoßen wird (feine,
fettfeine, azurierte, d. h. aus ganz feinen parallelen
Strichen bestehende, gewellte etc.). Man wendet indes jetzt statt der
Bleilinien meist gewalzte Messinglinien an; sie übertreffen erstere vielfach durch ihre Dauer und geben auch ein
feineres
Bild im
Druck.
Das zum Guß der
Typen verwandte
Material, besonders das
Blei,
[* 4] darf nicht arsen- oder zinkhaltig sein, weil sonst das
Bild der
Typen bald von
Oxyd zerfressen und verunstaltet wird. Auch antimonhaltiges
Blei
(Hartblei) darf nur mit größter Vorsicht angewandt
werden; Krätzzeug aber, d. h. das aus nochmaligem Umschmelzen des beim
Gießen
[* 5] sich auf der
Pfanne bildenden
Abraums gewonnene
Metall, ist nur zum Guß von Ausfüllmaterial tauglich. Eine
Gieß- und
Fertigmachmaschine, welche die
Typen mechanisch gießt, den
Anguß abbricht, die
Lettern schleift, ihren
Fuß ausschneidet, ihnen
richtige
Höhe gibt
und sie schließlich reihenweise aufsetzt, wurde zuerst 1853 von J. R.
Johnson in
England
erfunden und mit
Atkinson erbaut; nachdem sich dieselbe in einer der ersten
GießereienLondons durch jahrelangen
Gebrauch bewährt
hat, ist sie durch Hepburn noch bedeutenden Vereinfachungen unterzogen worden und auch auf den
Kontinent übergegangen, wo
sie unter dem
Namen der Komplettgießmaschine fast in allen namhaften
Gießereien Eingang gefunden hat,
nachdem auch
Foucher in
Paris
[* 6] und Küstermann in
Berlin
[* 7] auf ähnliche Prinzipien gegründete und mehrfach wesentlich vereinfachte
und verbesserte
Maschinen gebaut haben. Sie dient vorzugsweise zum Guß von in großen
Quantitäten erforderlichen Werk- oder
Brotschriften und liefert täglich bis zu 50,000 fertige
Typen, die sofort, wie sie aus der
Maschine
[* 8] kommen,
zum
Satz verwendet werden können
Vgl.
Fournier le Jeune,
Manuel typographique (Par. 1764, 2 Bde.);
das
Prinzip des frühern gemeinen bürgerlichen Prozeßrechts, wonach lediglich auf
Grund der Schriftsätze
der
Parteien und auf
Grund der
Akten entschieden wurde (s.
Zivilprozeß). An die
Stelle desselben ist jetzt das
mündliche
Verfahren getreten, welches indessen nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 119 ff.) in dem vor die
Landgerichte
gehörigen
Anwaltsprozeß durch die vorbereitenden Schriftsätze der
Parteien eingeleitet wird.
S. der
Verträge ist nach gemeinem
Recht zur Klagbarkeit derselben nicht erforderlich, namentlich ist auch nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 317) die
Gültigkeit der
Verträge bei
Handelsgeschäften durch schriftliche Abfassung nicht bedingt.
Zweckmäßig und üblich ist die schriftliche Form allerdings in vielen
Fällen, z. B. bei
Lehr-,
Miet-, Versicherungsverträgen
u. dgl.; notwendig ist sie aber nur partikularrechtlich,
z. B. nach preußischem
Recht bei
Verträgen, deren Gegenstand über 150 Mk. wert ist. Nach der deutschenGewerbeordnung
(§ 130) kann der Lehrherr gegen den
Lehrling, welcher die
Lehre
[* 10] eigenmächtig verlassen hat, einen Anspruch auf Rückkehr
des
Lehrlings nur dann geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich abgeschlossen ist.
Auch der sogen. Schlußnotenzwang gehört hierher (s.
Schlußnote). Übrigens gehört die S. zum
Wesen mancher
Rechtsgeschäfte
und Rechtsinstitute, wie z. B. des
Wechsels, der Errichtung einer
Hypothek, der Übereignung von
Immobilien
in den
Grund- und
Hypothekenbüchern u. dgl. Nach dem
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 683) ist ein Schuldversprechen
oder Schuldanerkenntnis ohne Angabe eines besondern Verpflichtungsgrundes nur dann gültig, wenn es von dem
Schuldner in schriftlicher
Form erteilt ist.
Vereinigungen von Schriftstellern und Schriftstellerinnen zur Wahrung ihrer
Standes- und Erwerbsinteressen.
Die Hauptvereinigung dieser Art in
Deutschland
[* 12] ist der Deutsche
[* 13] Schriftstellerverband, welcher zu
Dresden
[* 14] durch Verschmelzung des Allgemeinen deutschen Schriftstellerverbandes und des
Deutschen Schriftstellervereins gegründet
wurde. Er umfaßt zehn Bezirksvereine
(Berlin,
Breslau,
[* 15]
Hamburg,
[* 16]
Leipzig,
[* 17]
Frankfurt
[* 18] a. M.,
München,
[* 19]
Stuttgart,
[* 20]
Wien,
[* 21]
Prag
[* 22] und
Graz)
[* 23] und wird von einem aus Mitgliedern der Vorstände der verschiedenen Bezirksvereine gebildeten Gesamtvorstand geleitet,
dessen Sitz
Berlin ist. Der
Verband
[* 24] bezweckt: »die Wahrung und
Förderung der Berufsinteressen seiner Mitglieder, die Unterstützung
der letztern in
Fällen der
Not und
¶
mehr
im Alter sowie die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen«. Die vom Verband getroffenen Einrichtungen sind eine Unterstützungskasse,
ein Schiedsgericht, ein litterarisches Büreau und ein Syndikat. Auch besitzt er ein eignes Organ, die »Deutsche Presse«.
[* 26] Daneben
bestehen noch ein zweiter, 1888 gegründeter Schriftstellerverein mit dem Sitz in Berlin, dessen Mitgliederzahl jedoch geringer
ist, und eine Anzahl lokaler Vereinigungen, wie z. B. der VereinBerliner
[* 27] Presse, die DresdenerPresse, der Journalisten- und
Schriftstellerverein in München, die Concordia in Wien u. a. m. - Eine internationale Vereinigung von Schriftstellern und Verlegern
zur Wahrung des geistigen Eigentums wurde 1878 zu Paris unter dem NamenAssociation littéraire et artistique
internationale gegründet. Ihr Sitz ist Paris. In Deutschland ist sie durch P. Heyse, F. Bodenstedt, G. Freytag und F. A. Brockhaus
vertreten. Vgl. auch Journalistenverband.