anerkannt ist, wird zu ihrer Verpackung geschritten. Unterschnittene Typen, d. h. Lettern, deren Bild nach einer oder der andern
Seite breiter ist als ihr Körper, somit über denselben hinaushängen muß, können nach den betreffenden Seiten hin nicht
geschliffen, sondern müssen mit einem Messer einzeln geschabt und geebnet werden. Zur Herstellung großer
Typen bedient man sich eigens konstruierter, sehr kräftig wirkender Gießmaschinen oder auch der Klischiermaschine (s. Klischieren).
Ebenso dienen zum Guß des Ausfüllmaterials (Quadraten, Durchschuß, Blei- oder Hohlstege) eigne Instrumente und Maschinen, desgleichen
für die langen, in Tabellen etc. zur Verwendung kommenden Linien; diese erhalten die richtige Stärke und Höhe erst
auf einer Ziehbank, während das Bild derselben auf dem Bestoßtisch mit hierfür geeigneten Hobeln eingestoßen wird (feine,
fettfeine, azurierte, d. h. aus ganz feinen parallelen Strichen bestehende, gewellte etc.). Man wendet indes jetzt statt der
Bleilinien meist gewalzte Messinglinien an; sie übertreffen erstere vielfach durch ihre Dauer und geben auch ein
feineres Bild im Druck.
Das zum Guß der Typen verwandte Material, besonders das Blei, darf nicht arsen- oder zinkhaltig sein, weil sonst das Bild der
Typen bald von Oxyd zerfressen und verunstaltet wird. Auch antimonhaltiges Blei (Hartblei) darf nur mit größter Vorsicht angewandt
werden; Krätzzeug aber, d. h. das aus nochmaligem Umschmelzen des beim
Gießen sich auf der Pfanne bildenden Abraums gewonnene Metall, ist nur zum Guß von Ausfüllmaterial tauglich. Eine Gieß- und
Fertigmachmaschine, welche die Typen mechanisch gießt, den Anguß abbricht, die Lettern schleift, ihren Fuß ausschneidet, ihnen
richtige Höhe gibt und sie schließlich reihenweise aufsetzt, wurde zuerst 1853 von J. R. Johnson in England
erfunden und mit Atkinson erbaut; nachdem sich dieselbe in einer der ersten Gießereien Londons durch jahrelangen Gebrauch bewährt
hat, ist sie durch Hepburn noch bedeutenden Vereinfachungen unterzogen worden und auch auf den Kontinent übergegangen, wo
sie unter dem Namen der Komplettgießmaschine fast in allen namhaften Gießereien Eingang gefunden hat,
nachdem auch Foucher in Paris und Küstermann in Berlin auf ähnliche Prinzipien gegründete und mehrfach wesentlich vereinfachte
und verbesserte Maschinen gebaut haben. Sie dient vorzugsweise zum Guß von in großen Quantitäten erforderlichen Werk- oder
Brotschriften und liefert täglich bis zu 50,000 fertige Typen, die sofort, wie sie aus der Maschine kommen,
zum Satz verwendet werden können
Vgl. Fournier le Jeune, Manuel typographique (Par. 1764, 2 Bde.);
Henze, Handbuch der S. (Weim. 1844);
Smalian, Handbuch für Buchdrucker im Verkehr mit Schriftgießereien (2. Aufl., Leipz.
1877).
das Prinzip des frühern gemeinen bürgerlichen Prozeßrechts, wonach lediglich auf Grund der Schriftsätze
der Parteien und auf Grund der Akten entschieden wurde (s. Zivilprozeß). An die Stelle desselben ist jetzt das
mündliche Verfahren getreten, welches indessen nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 119 ff.) in dem vor die Landgerichte
gehörigen Anwaltsprozeß durch die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien eingeleitet wird.
S. der Verträge ist nach gemeinem
Recht zur Klagbarkeit derselben nicht erforderlich, namentlich ist auch nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 317) die
Gültigkeit der Verträge bei Handelsgeschäften durch schriftliche Abfassung nicht bedingt.
Zweckmäßig und üblich ist die schriftliche Form allerdings in vielen Fällen, z. B. bei Lehr-, Miet-, Versicherungsverträgen
u. dgl.; notwendig ist sie aber nur partikularrechtlich,
z. B. nach preußischem Recht bei Verträgen, deren Gegenstand über 150 Mk. wert ist. Nach der deutschen Gewerbeordnung
(§ 130) kann der Lehrherr gegen den Lehrling, welcher die Lehre eigenmächtig verlassen hat, einen Anspruch auf Rückkehr
des Lehrlings nur dann geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich abgeschlossen ist.
Auch der sogen. Schlußnotenzwang gehört hierher (s. Schlußnote). Übrigens gehört die S. zum Wesen mancher Rechtsgeschäfte
und Rechtsinstitute, wie z. B. des Wechsels, der Errichtung einer Hypothek, der Übereignung von Immobilien
in den Grund- und Hypothekenbüchern u. dgl. Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 683) ist ein Schuldversprechen
oder Schuldanerkenntnis ohne Angabe eines besondern Verpflichtungsgrundes nur dann gültig, wenn es von dem Schuldner in schriftlicher
Form erteilt ist.
(Schreibmalerei), Malerei mit der Feder, welche ihren Ursprung den Schönschreibern verdankt, die bald
nach der Erfindung der Buchdruckerkunst besonders in Nürnberg thätig waren und Modisten genannt wurden. Zuerst erfanden sie
die Kleinschreiberei (s. Mikrographie), deren Erzeugnisse (das Vaterunser, einzelne Psalmen etc.) auf den kleinsten Raum geschrieben
und in Ringe gefaßt wurden. Später suchte man durch die klein geschriebenen Wörter und Zeilen die Striche
des Stifts und Pinsels nachzuahmen und bildete so Figuren und ganze Bildnisse. Die Schrift enthielt dann gewöhnlich die Geschichte
der abgebildeten Person, eine Lobschrift derselben oder biblische Stellen. Diese Art ist neuerdings wieder in Aufnahme gekommen,
indem man Bildnisse des Kaisers Wilhelm I., Bismarcks u. a. in S. mit Biographie ausgeführt hat. Unter S.
versteht man auch die Ausschmückung von Handschriften mit Bildern (s. Miniatur).
Vgl. Wattenbach, Das Schriftwesen im Mittelalter
(2. Aufl., Leipz. 1876).
früher Bezeichnung für Rittergüter, deren Besitzer unter den obern Landesgerichten
als erster Instanz standen, im Gegensatz zu den amtssässigen Rittergütern, deren Besitzer das Amt, in dessen Bereich sie gelegen,
als erste Instanz anzuerkennen hatten.
Vereinigungen von Schriftstellern und Schriftstellerinnen zur Wahrung ihrer Standes- und Erwerbsinteressen.
Die Hauptvereinigung dieser Art in Deutschland ist der Deutsche Schriftstellerverband, welcher zu
Dresden durch Verschmelzung des Allgemeinen deutschen Schriftstellerverbandes und des Deutschen Schriftstellervereins gegründet
wurde. Er umfaßt zehn Bezirksvereine (Berlin, Breslau, Hamburg, Leipzig, Frankfurt a. M., München, Stuttgart, Wien, Prag und Graz)
und wird von einem aus Mitgliedern der Vorstände der verschiedenen Bezirksvereine gebildeten Gesamtvorstand geleitet,
dessen Sitz Berlin ist. Der Verband bezweckt: »die Wahrung und Förderung der Berufsinteressen seiner Mitglieder, die Unterstützung
der letztern in Fällen der Not und
mehr
im Alter sowie die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen«. Die vom Verband getroffenen Einrichtungen sind eine Unterstützungskasse,
ein Schiedsgericht, ein litterarisches Büreau und ein Syndikat. Auch besitzt er ein eignes Organ, die »Deutsche Presse«. Daneben
bestehen noch ein zweiter, 1888 gegründeter Schriftstellerverein mit dem Sitz in Berlin, dessen Mitgliederzahl jedoch geringer
ist, und eine Anzahl lokaler Vereinigungen, wie z. B. der Verein Berliner Presse, die Dresdener Presse, der Journalisten- und
Schriftstellerverein in München, die Concordia in Wien u. a. m. - Eine internationale Vereinigung von Schriftstellern und Verlegern
zur Wahrung des geistigen Eigentums wurde 1878 zu Paris unter dem Namen Association littéraire et artistique
internationale gegründet. Ihr Sitz ist Paris. In Deutschland ist sie durch P. Heyse, F. Bodenstedt, G. Freytag und F. A. Brockhaus
vertreten. Vgl. auch Journalistenverband.