1) Stadt im bayr. Regierungsbezirk
Oberpfalz, Bezirksamt
Neunburg vorm
Walde, an der Ascha, 656 m ü. M.,
hat Glasschleif- und Polierwerke, Flachsbau-,
Getreide- und
Sägemühlen und (1885) 1514 fast nur kath. Einwohner. - 2)
(poln. Kowalewo)
Flecken im preuß. Regierungsbezirk
Marienwerder,
[* 17]
Kreis
[* 18]
Briesen, an der
LinieThorn-Allenstein der Preußischen
Staatsbahn, hat eine evangelische und eine kath.
Kirche, Reste einer Ordensburg, eine Zuckerfabrik und
(1885) 1643
Einw.
Franz von, Bühnendichter, geb. zu
Wien, trat, für die militärische Laufbahn bestimmt, mit 17
Jahren
als
Kadett in die österreichische
Marine, verließ aber nach vier
Jahren den
Dienst und ging, seiner
Neigung
folgend, zur
Bühne. Zugleich begann er zu schreiben, anfänglich
Feuilletons,
Novellen für
Zeitschriften, endlich Bühnenstücke;
doch gelang es ihm erst 1879, mit dem
Lustspiel »Das Mädchen aus der
Fremde« seinen
Namen in weitern
Kreisen bekannt zu machen.
S. ward infolgedessen als Theaterdichter am
Wallner-Theater in
Berlin angestellt, brachte zunächst (1880)
seinen
Schwank
»Sodom und Gomorrha«, sodann die in
Gemeinschaft mit v.
Moser verfaßten
Stücke: »Der
Zugvogel« und
»Krieg im
Frieden«
zur Aufführung, welche die Runde über die deutschen
Bühnen machten. 1883 wurde er zum Oberregisseur am
Wiener Stadttheater
ernannt, doch fand seine Wirksamkeit daselbst durch den
Brand desTheaters (1884) ein baldiges Ende. Er
lebt seitdem teils in
Berlin, teils auf seiner Besitzung in
Brunn am
Gebirge bei
Wien. Neuere
Stücke von ihm sind: »UnsreFrauen«
(mit v.
Moser, 1881),
in der Forsttechnik ein junger Holzbestand, welcher demMaul des Weideviehs noch nicht
entwachsen ist und daher mit solchem nicht betrieben werden darf.
Die
Gesetze fast aller
Staaten bedrohen Weidekontraventionen
in Schonungen mit besonders strengen
Strafen. Es müssen aber die betreffenden Holzbestände durch Tafeln oder Strohwische
ausdrücklich als Schonungen bezeichnet sein.
(Hegezeit), die gesetzlich festgestellte
Frist, in welcher nutzbares
Wild nicht abgeschossen
werden darf. Die Bemessung der S. richtet sich nach dem Verlauf des Fortpflanzungsgeschäfts, ist aber in den einzelnen
Staaten
verschieden. Einige
Staaten verbieten auch das Abschießen gewisser weiblicher
Tiere gänzlich.
Rehgeißen, Wildkälber,
Gems-,
Rehkitzen,
Auer- und Birkhennen dürfen in
Bayern
[* 20] und einigen kleinen deutschen
Staaten gar nicht geschossen
werden.