christliches
Königreich im SO. von
Abessinien, zwischen 8° 30'-11° nördl.
Br. und 38°-40° 30' östl. L. v. Gr.,
ist ein
Hochland gleich
Abessinien und besitzt im Wariro (3898 m) im Guragegebirge seine höchste
Erhebung. Im
Süden und O.
des
Landes fließt der
Hawasch, welcher im Aussasee versumpft, im
NO. derBlaueNil
(Abai), dem die hauptsächlichsten
Bergströme des
Landes, darunter der Dschamma, zuströmen. Die geologischen, botanischen und zoologischen Verhältnisse gleichen
denen
Abessiniens; ebenso sind die Bewohner Abessinier vom
Stamm der
Amhara oder heidnische und mohammedanische
Galla.
Alle zusammen schätzte
Krapf 1840 auf 1 Mill.
Verfassung,
Sitten und
Gebräuche, Lebensweise undReligion
stimmen überein mit denen in
Abessinien, wozu S. politisch gehört. Gegenwärtig beherrscht S. König Menilek. Die jetzige
Hauptstadt ist Littsche, frühere
Residenzen waren
Angolala,
Ankober und Tegulet. Der unbedeutende
Handel des sehr produktenreichen
Landes bewegt sich nach O. zu auf der durch die Adalwüste nach dem
Hafen Tadschurra amGolf von
Aden
[* 5] führenden
Karawanenstraße. In neuerer Zeit haben italienische und französische Reisende, darunter namentlich
Antinori,
Chiarin,
Cecchi,
Aubry und
Soleillet, das Land erforscht. S.
Karte
Ȁgypten
[* 6] etc.«
Vgl.
Harris, Gesandtschaftsreise nach S., 1841-43 (Stuttg. 1845);
Antonelli, Scioa e Scioiani (»Bollet. de la Soc.
geogr. italiana«,
Rom
[* 7] 1882);
Anzahl von 60
Stück, ein Großschock = 64
Stück, 1 S. = 4
Mandel;
früher, vor Einführung
der Rechnung nach
Thalern und
Gulden, auch
Rechnungsmünze, die zuerst, als 60
Groschen aus der
Mark geprägt wurden, letzterer
gleich war, später aber, als sich der
Gehalt der
Groschen verringerte, auf den Wert von ⅓
Mark herabsank.
Stadt im preuß. Regierungsbezirk
Bromberg,
[* 15]
Kreis
[* 16]
Wongrowitz, hat eine evangelische und eine kath.
Kirche, Krebshandel
und (1885) 1317 Einw.
(Schokland), niederländ.
Insel im W. des
Zuidersees, unweit der
Küste, gegenüber der
Ysselmündung, zur Stadt
Kampen in
Overyssel gehörig, sehr schmal, niedrig und sumpfig, mit
Leuchtturm, früher bewohnt (ungefähr 700 Einw.),
aber seit 1859 infolge wiederholter
Überschwemmungen von fast allen Bewohnern verlassen.
das in fast alle europäischen
Sprachen übersetzt wurde. Er schrieb auch den naturwissenschaftlichen Teil von
Wagners
»Handbuch der Naturkunde etc.« (23. Aufl.,
Stuttg. 1873),
lieferte Beiträge zu
Liebigs »Handwörterbuch der
Chemie«, besorgte eine
Volks- und Schulausgabe von
Brehms »Tierleben«
(neue Ausg., Leipz. 1883, 3 Bde.).
Außerdem schrieb er: »Die höhern technischen
Schulen« (Braunschw. 1847);
(hebr.), ein posaunenähnliches Horninstrument, auf welchem am jüdischen Neujahrstag,
falls er kein
Sabbat ist, während des Morgengottesdienstes geblasen wird, und dessen
Töne, welche in gleicher
Weise bei den
wichtigsten Ereignissen zur Zeit der Selbständigkeit des jüdischen
Volkes erklangen, heutzutage die
Erinnerung an das
GerichtGottes wachrufen und zur
Buße mahnen sollen.
Die ältere germanische
Gerichtsverfassung beruhte auf dem Zusammenwirken der
Richter, als der
Organe
des
Königs, oder der
Gerichtsherren mit
Schöffen (scabini), die als
Zeugen der im
Volk lebenden
Rechtsgewohnheiten auf die
Frage
des
Richters das
Recht zu »weisen« oder zu »finden«
(»schöpfen«) hatten. Durch die
Aufnahme des römischen
Rechts in
Deutschland
[* 22] und die Übung, gelehrte
Richter herbeizuziehen
oder die schriftlichen Aufzeichnungen an juristische
Fakultäten zur Einholung eines Spruchs zu versenden, ward die alte Schöffengerichtsverfassung
dem
Verfall entgegengeführt. Die
HalsgerichtsordnungKarls V. von 1532 setzt aber noch den Fortbestand
der S. voraus. Mit dem Ende des 16. Jahrh. verschwinden die Urteilsschöffen; wo sich
Schöffen finden, dienen sie als
Urkundspersonen
oder Solennitätszeugen bei einzelnen wichtigen Gerichtsakten. Ausnahmsweise verblieb ihnen in manchen deutschen Landesteilen
(wie z. B.
Württemberg)
[* 23] eine
¶
mehr
sehr wenig bedeutende Wirksamkeit in Straffällen geringster Art. Verschieden von den alten Schöffen sind die neuerdings
eingerichteten S., in denen die Strafgerichtsbarkeit auf der untersten Stufe der sogen. Polizeiübertretungen nach einer gewissen
Analogie der Schwurgerichtsbarkeit auf das Zusammenwirken rechtsgelehrter Richter mit Laien gegründet ist. Dies geschah nach
der Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens durch die neuern Strafprozeßordnungen oder
Gerichtsverfassungesetze in Hannover,
[* 25] Kurhessen, Oldenburg,
[* 26] Bremen,
[* 27] Baden
[* 28] und in den 1866 neuerworbenen ProvinzenPreußens.
[* 29]
Eine besondere Gestaltung erlangten die S. in Württemberg (Strafprozeßordnung von 1868), wo man auch die mittelschweren,
sogen. Vergehensfälle einem gemischten Kollegium aus drei rechtsgelehrten Richtern und zwei Schöffen (oder
unter Umständen vier Richtern und drei Schöffen) zuwies. In ähnlicher Weise übertrug ein königlich sächsisches Gesetz vom die
Aburteilung schwerer, nicht zur Kompetenz der Geschwornen gehöriger Straffälle Schöffengerichten, die aus drei Richtern und
vier Schöffen zusammengesetzt waren.
Außerdem können noch gewisse andre leichtere Vergehen von den Strafkammern der Landgerichte an die S. verwiesen werden, wenn
die Strafe den Zeitraum von drei Monaten voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die S. sind aus dem Amtsrichter
und zwei aus dem Volk erwählten Schöffen, welche gleiches Stimmrecht mit ersterm haben, zusammengesetzt. Für jeden Gemeindebezirk
fertigt dessen Vorstand alljährlich ein Verzeichnis der zum Schöffenamt befähigten und verpflichteten Personen (Urliste)
an. Aus den Urlisten stellt der Amtsrichter für seinen Gerichtsbezirk unter Zuziehung von Vertrauensmännern
die Jahresliste der Hauptschöffen und der Hilfsschöffen zusammen, welch letztere an die Stelle von hinwegfallenden Schöffen
treten.
Für die einzelnen Sitzungstage werden die Schöffen durch das Los bestimmt. Der wesentliche und tiefgreifende Unterschied
zwischen Schwurgerichten und Schöffengerichten liegt darin, daß bei letztern die heterogenen Elemente des
Richterstandes
und des Laientums zu Einem Kollegium vereinigt sind, indem eine Trennung der That- und der Rechtsfrage, wie bei den Schwurgerichten,
nicht stattfindet. Der Beifall, welchen die S. in Deutschland fanden, erklärt sich zum Teil aus der Hoffnung, durch eine Erweiterung
der S. (sogen. große S.) das Schwurgericht verdrängen zu können.