vom
Reeder engagiert und demselben für
Schiff
[* 2] und
Ladung, Verhalten der
Mannschaft und die Überseeführung verantwortlich ist.
Für das
Deutsche Reich
[* 3] sind die
Rechte und
Pflichten des Schiffers durch das
Handelsgesetzbuch und durch die deutsche
Seemannsordnung
vom normiert. Seeschiffer müssen sich über ihre Befähigung durch einZeugnis der zuständigen
Verwaltungsbehörde ausweisen, und zwar wird bei der Schifferprüfung nach
Anordnung des
Bundesrats (Bekanntmachung vom
zwischen der
Prüfung für Küstenfahrt, kleine
Fahrt (in der
Ostsee, in der
Nordsee bis zum 61.° nördl.
Br. und im englischen
Kanal
[* 4] mit Seeschiffen von weniger als 400
cbm Bruttoraumgehalt; s.
Schiffsvermessung) und große
Fahrt unterschieden.
Besondere Befähigungszeugnisse sind durch Bekanntmachung vom für S. auf kleiner
Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen
vorgeschrieben. Der
Schiffsmannschaft gegenüber hat der S. von dem Antritt des
Dienstes bis zu dessen Beendigung eine ausgedehnte
Disziplinargewalt; doch darf derselbe nach der deutschen
SeemannsordnungGeldbuße, körperlicheZüchtigung
oder Einsperrung als
Strafe nicht verhängen. Erschwerungen des
Dienstes, wie sie in solchen
Fällen herkömmlich, und mäßige
Schmälerung der
Kost bis auf drei
Tage sind als Disziplinarstrafmittel gestattet. Bei einer
Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem
Ungehorsam ist der S. zur Anwendung aller
Mittel befugt, welche erforderlich sind, um seinen BefehlenGehorsam
zu verschaffen. Der S. darf gegen die Beteiligten die nötigen Sicherungsmaßregeln ergreifen
und sie nötigen Falls während
der
Reise fesseln lassen (s.
Meuterei).
zwei prahmartig gebaute
Schiffe,
[* 8] von denen eins, das Hausschiff, eine
Mühle enthält,
während das mit ihm durch Balkenwerk fest verbundene zweite
Schiff, das Wellschiff, nur den zweiten Lagerpunkt für die
Welle
des unterschlächtigen
Wasserrades bietet, welches zwischen beiden
Schiffen sich befindet.
Die Schiffmühle wird in der günstigsten
Strömung eines
Flusses verankert, auch noch durch
Taue am
Ufer befestigt.
(Schiffsdisponent), s. v. w.
Korrespondentreeder^[= (franz. Armateur, engl. Husband of ship), der von einer Mehrheit von Schiffsbesitzern (Reedern ...] (s.
Reeder).
Nach deutschem
Seerecht kommen unter den gesetzlich bevorzugten
Forderungen an erster
Stelle die öffentlichen
Schiffs-,
Schiffahrts- und Hafenabgaben, dann erst folgen die
Forderungen der
Besatzung aus den
Dienst- und Heuerverträgen, die
Lotsengelder, die
Bergungs-, Hilfskosten etc.
Indem nun mittels eines die
Scheibe umgebenden ovalen Ringmuskels der Scheibenrand erhoben und an einen andern Gegenstand
angedrückt wird, entsteht infolge der Aufrichtung der
Platten ein luftverdünnter
Raum, und die
Scheibe heftet sich fest
an. Auf diese
Weise saugen sich diese
Fische an größern
Fischen fest oder schröpfen sich an sie an, namentlich an
Haie, aber
auch an
Schiffe, und lassen sich mit fortschleppen, vielleicht um sich leichter ihre
Nahrung zu verschaffen.
Irrigerweise glaubte man früher, sie könnten selbst ein
Schiff aufhalten. Die erste Rückenflosse fehlt,
die zweite steht weit nach hinten,
Brust- und Bauchflossen sind klein, die Schwanzflosse ist verhältnismäßig groß, ausgeschnitten
oder zugerundet. Sie nähren sich von Krustern und kleinen
Muscheln.
[* 11] Der
S. (E. RemoraL.), in allen
Meeren tropischer und temperierter
Breiten, auch im
Mittelmeer, ist 30
cm lang, hat 18
Blätter in der
Scheibe und ist mit kleinen, klebrigen,
glänzenden, braunen
Schuppen bedeckt. Der große
S. (E.NaucratesL.), mit 21-26 Blättern in der
Scheibe, ist oberseits ölgrün,
unten weißlich, 2 m lang und hat dieselbe Verbreitung wie der vorige.
Sie werden nach einigen
JahrenLeichtmatrosen
(Jungmänner), später Vollmatrosen, endlich nach Erwerbung hinreichender theoretischer Kenntnisse
und Ablegung der vorgeschriebenen
Prüfungen Steuerleute und
Schiffer.
von der Seetüchtigkeit des benutzten Schiffs, soweit die staatlichen Behörden keine Gelegenheit zum Einschreiten fanden,
gänzlich abzusehen. Sobald jedoch Besitzer von Schiffen fremde Güter zu verfrachten anfingen, bekamen auch die Eigentümer
der letztern ein Interesse an der Qualität derjenigen Schiffe, denen sie ihre Waren anvertrauen konnten. Hat ein Kaufmann die
Auswahl unter mehreren angebotenen fremden Schiffen, so wählt er für wertvollere Güter naturgemäß das beste Schiff; ist
die Ware dem Verderben durch Seewasser nicht ausgesetzt, so wählt er ein minder gutes und zahlt weniger Fracht. Im erstern
Fall zahlt das Schiff dagegen die kleinere Versicherungsprämie.
Das in hoher Blüte
[* 15] stehende Klassifikationswesen verdankt seinen Ursprung einem um die Mitte des 18. Jahrh.
in London
[* 16] lebenden Wirt, EdwardLloyd (s. d.), der zuerst Schiffslisten mit kurzer Angabe von deren Eigenschaften angefertigt
und dieselben seinen Kunden zur Verfügung gestellt haben soll. Aus diesem unscheinbaren Anfang haben sich die Aktiengesellschaften,
wie der Englische
[* 17] Lloyd, das BüreauVeritas, der GermanischeLloyd u. a. m., entwickelt. Von allen Klassifikationsgesellschaften
werden Listen geführt, in welchen gegen Zahlung von Gebühren die Schiffe eingetragen und eingehend beschrieben werden, und
in denen ein Urteil über deren Qualität gegeben wird.
Bei hölzernen Schiffen werden von fast allen Klassifikationsgesellschaften bezüglich der Qualität drei
Klassen unterschieden, in deren jeder wieder zwei Unterabteilungen gemacht werden. So bedeutet z. B.
in den Listen des GermanischenLloyd die Klasse A I ein nach den Vorschriften des GermanischenLloyd erbautes neues Schiff oder
ein repariertes Schiff, welches in seiner Qualität einem neuen gleichkommt; das bloße A findet sich bei
Schiffen, welche zwar nicht in die Klasse A I gestellt werden können, jedoch noch tauglich sind, dem Verderb durch Seewasser
leicht unterworfene Waren auf längern Reisen über See zu bringen.
Der Vermerk B I oder B charakterisiert das Schiff als für leicht verderbliche Waren für kürzere Reisen auf See
geeignet. Das Zeichen C L bezieht sich auf die Tauglichkeit zum Transport von Gütern, die nicht der Beschädigung durch Seewasser
unterworfen sind, für längere Reisen; das Zeichen C K entsprechend für kürzere Reisen. Eine der den angegebenen Zeichen
rechts angefügte Zahl gibt die Anzahl Jahre an, die das betreffende Schiff noch der betreffenden Klasse
angehört; eine angefügte Null bedeutet, daß die Klasse in dem laufenden Jahr abläuft.
Die periodischen Untersuchungen sind im allgemeinen um so häufiger und eingehender, je niedriger die Klasse des Schiffs ist.
Nicht periodische Untersuchungen haben bei Verlust der Klasse nach jeder größern Havarie stattzufinden, sobald das
Schiff
einen Hafen anläuft, der sich innerhalb des Bereichs eines Agenten der Gesellschaft befindet. Für eiserne Schiffe ist
unter Anwendung einer modifizierten Bezeichnung ebenfalls ein System von drei Klassen üblich, denen dieselben, falls sie den
vorgeschriebenen periodischen Untersuchungen unterworfen werden, eine größere oder kleinere Anzahl Jahre angehören können.
Die Größe der Schiffe wird nach dem Moorsomschen Vermessungsverfahren ermittelt und in Registertonnen ausgedrückt
(vgl. Schiffsvermessung).