deutschen
Reichsstrafgesetzbuch (§ 322 ff.), gegen gemeingefährliche
Störungen der S. erlassen. Die deutsche
Reichsverfassung
vom (Art. 4) erklärt den
Schutz der deutschen S. für Reichssache. Das statistische
Material über die Schiffahrts-
und Reedereiverhältnisse ist in den verschiedenen
Ländern nach zu ungleichen
Grundsätzen gesammelt, als daß eine Vergleichung
desselben von Nutzen sein könnte. Über die
Lehre
[* 2] von der S., die
Schiffahrtskunde, s.
Navigation
(Nautik).
Vgl.
Lindsay, History
of merchant shipping (Lond. 1874-76, 4 Bde.);
Abgaben, welche in den Häfen und auf Wasserstraßen von
Schiffen oder von deren
Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden. Dahin gehören namentlich die sogen.
Tonnen-,
Leuchtfeuer-,
Quarantäne-,
Schleusen- und
Hafengelder, welche nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch dem Forderungsberechtigten
die
Rechte eines
Schiffsgläubigers gewähren. Nach der deutschen
Reichsverfassung von 1871 soll auf natürlichen Wasserstraßen,
dann auf solchen künstlichen, welche Staatseigentum sind, der Betrag der S. die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung
dieser Anstalten erforderlichen
Kosten nicht übersteigen. Dabei sind die Kauffahrteischiffe sämtlicher
Bundesstaaten gleichmäßig
zu behandeln; auch steht nur dem
Reich, nicht den Einzelstaaten, das
Recht zu, auf fremde
Schiffe
[* 4] oder deren
Ladungen andre
oder höhere S. (Differential-S.) zu legen, als von den
Schiffen der
Bundesstaaten oder deren
Ladungen zu entrichten sind.
die auf die
Schiffahrt bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, welche mit den
Schiffahrtsverträgen
zusammen, soweit sie sich auf das Verkehrswesen zur
See beziehen, das
Seerecht (s. d.) bilden.
Prämien, welche zur
Förderung des
Schiffbaues als Ausrüstungsprämien, nach der Zahl der Bemannung,
Tonnengehalt,
Gewicht der
Maschinen, Geräte etc. bemessen, und der
Schiffahrt, insbesondere der langen
Fahrt, gewährt werden.
InFrankreich erhält seit 1881 der Erbauer von Segelschiffen zur Ausgleichung der
Lasten, welche ihm der
Zolltarif auferlegt, »Vergütungen« von 12 bis 60
Frank für die
Tonne Bruttogehalt. Dann werden für die Dauer von zehn
Jahren
bei in
Frankreich erbauten
Schiffen mit 1,50Fr. beginnende und dann jährlich sich mindernde
Prämien für
je eine
Tonne und 1000 durchlaufene
Seemeilen gewährt.
Verträge, welche zwischen
Staaten zur Erlangung gewisser gegenseitiger
Begünstigungen für ihre
Schiffahrt, Erleichterung der dieselbe beschwerenden
Abgaben und Förmlichkeiten etc. abgeschlossen werden.
im engern
Sinn der Verlust eines
Schiffs, veranlaßt durch
Aufstoßen desselben gegen
Felsen und Zertrümmerung
durch die
Wellen;
[* 7] im weitern
Sinn jeder größere Schiffsunfall. Vom eigentlichen S., dem
Scheitern, unterscheidet
man das
Stranden, wobei das
Schiff in zu flachem
Wasser auf den
Grund geraten ist und nicht wieder flott gemacht werden kann,
aber nicht gänzlich zerschlagen ist.
Ursachen des Schiffbruchs sind: Unkenntnis der Gegend,
Irrtum über die
Position des
Schiffs, Unkenntnis der Kompaßkorrektionen oder der Strömungen des
Meers, auch Unvorsichtigkeit, namentlich Unterlassen
des Lotens.
Zur Vermeidung von
Zusammenstößen sind internationale
Regeln vereinbart worden. Zum S. im weitern
Sinn muß auch das Verbrennen
eines
Schiffs und das Leckspringen auf offener
See gerechnet werden.
Letzteres kann erfolgen bei einem
Sturm, wenn die
Verbände des
Schiffs zu sehr angestrengt werden, bei zu starkem
Anziehen der
Wanten oder beim Durchrosten einer unter
dem
Wasser gelegenen
Platte eiserner
Schiffe. Diese Ereignisse sind die gefährlichsten, weil meist keine
Hilfe in der
Nähe ist.
Verschollene
Schiffe sind wohl oft auf solche
Weise zu
Grunde gegangen. Die Zahl der Schiffsunfälle ist
wesentlich von der
Witterung abhängig. So wurden an der deutschen
Küste 1886: 162 Unfälle gezählt, welche 226
Schiffe betrafen, 1887 aber
infolge der Frühjahrs- und Herbststürme 261 Unfälle, welche 321
Schiffe betrafen.
Total verloren gingen 75
Schiffe gegen 36 (bei 56
Kollisionen)
im Vorjahr. Menschenleben gingen 24 verloren. Im ganzen (also auf allen
Meeren) verlor die deutsche
Marine 1887 mehr
als 156
Schiffe gegen 144 im Vorjahr, und zwar sind 63 gestrandet, 32 durch schwere
Beschädigungen verloren gegangen, 24 gesunken, 13 verschollen, 10 durch
Kollisionen verunglückt und 2 verbrannt. Dabei fanden 148
Personen (nur 3
Passagiere) den
Tod. Ein Todesfall
entfiel auf 268 Seeleute.
Vgl. Folleville, Tragédies de la mer (4. Aufl., Par. 1888);
Trousset,Histoire des grands naufrages
(das. 1880).
Die Schiffelländereien werden nach
dem Abplaggen auf
Grund stattgefundener Verlosung einige Jahre als
Acker genutzt und bleiben dann wieder zur gemeinschaftlichen
Weide
[* 12] liegen.
vom Reeder engagiert und demselben für Schiff und Ladung, Verhalten der Mannschaft und die Überseeführung verantwortlich ist.
Für das Deutsche Reich sind die Rechte und Pflichten des Schiffers durch das Handelsgesetzbuch und durch die deutsche Seemannsordnung
vom normiert. Seeschiffer müssen sich über ihre Befähigung durch ein Zeugnis der zuständigen
Verwaltungsbehörde ausweisen, und zwar wird bei der Schifferprüfung nach Anordnung des Bundesrats (Bekanntmachung vom
zwischen der Prüfung für Küstenfahrt, kleine Fahrt (in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61.° nördl. Br. und im englischen
Kanal
[* 14] mit Seeschiffen von weniger als 400 cbm Bruttoraumgehalt; s. Schiffsvermessung) und große Fahrt unterschieden.
Besondere Befähigungszeugnisse sind durch Bekanntmachung vom für S. auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen
vorgeschrieben. Der Schiffsmannschaft gegenüber hat der S. von dem Antritt des Dienstes bis zu dessen Beendigung eine ausgedehnte
Disziplinargewalt; doch darf derselbe nach der deutschen SeemannsordnungGeldbuße, körperliche Züchtigung
oder Einsperrung als Strafe nicht verhängen. Erschwerungen des Dienstes, wie sie in solchen Fällen herkömmlich, und mäßige
Schmälerung der Kost bis auf drei Tage sind als Disziplinarstrafmittel gestattet. Bei einer Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem
Ungehorsam ist der S. zur Anwendung aller Mittel befugt, welche erforderlich sind, um seinen Befehlen Gehorsam
zu verschaffen. Der S. darf gegen die Beteiligten die nötigen Sicherungsmaßregeln ergreifen und sie nötigen Falls während
der Reise fesseln lassen (s. Meuterei).