Bezeichnung der kleinern Münzen, welche zur Ausgleichung im täglichen Verkehr dienen und gewöhnlich
nicht genau nach dem Münzfuß des Landes ausgeprägt, sondern von geringerm Gehalt als Kurant sind. Die
S. besteht entweder aus geringhaltigem Silber oder aus Kupfer, mitunter auch aus anderm Metall. In den der Münzkonvention von 1838 beigetretenen
Staaten Norddeutschlands war der Scheidemünzfuß der 16-Thalerfuß (insofern aus der Mark feinen Silbers 16 Thlr.
S. geprägt wurden), und nach diesem wurden die ganzen, halben und doppelten Silber- oder Neugroschen ausgeprägt sowie in
Preußen und Sachsen die Stücke zu 2½ Sgr., welche also nur 7/8 ihres Nominalwerts besaßen, da der Hauptmünzfuß der 14-Thalerfuß
war.
Für die zum Zollverein gehörigen süddeutschen Staaten war nach der Konvention von 1837 der Scheidemünzfuß
der 27-Guldenfuß, und es bildeten hier die 6-, 3 und 1-Kreuzerstücke die S., die nur 49/54 ihres Nominalwerts hatte, da
der Hauptmünzfuß der 24½-Guldenfuß war. Nach Einführung der Reichswährung sind alle Silbermünzen, vom silbernen 5-Markstück
bis zum 20-Pfennigstück herab, gleich den aus Nickel geprägten 10 und 5-Pfennigstücken und den Kupfermünzen
Scheidemünzen. Die Silbermünzen sind 9/10 fein, und es werden ihrer 100 Mk. aus 1 Pfd. feinen Silbers geprägt, während 1 Pfd.
feines Silber nur etwa 75-80 Mk. im Handel kostet.
Apparat zur Trennung von Flüssigkeiten, die sich nicht miteinander vermischen.
Der S. besteht meist aus Glas und aus einem kugel- oder eiförmigen Körper mit langem Hals und einer engen, verschließbaren
Öffnung an der dem Trichterhals diametral entgegengesetzten Stelle.
Der Hals ist mit einem Glashahn versehen.
Hat man den S.
gefüllt, so trennen sich alsbald die beiden Flüssigkeiten, und wenn man dann den Hahn öffnet, kann man
die schwerere abfließen lassen, so daß die leichtere rein zurückbleibt.
die Art und Weise, wie eine Sache in die Sinne fällt, namentlich wenn die wahre Beschaffenheit derselben dem
nicht entspricht. Dann im Gegensatz zu der wahren Beschaffenheit der Dinge und zur richtigen Erkenntnis überhaupt
jedes falsche, für wahr gehaltene Urteil, daher s. v. w. Täuschung, Illusion; besonders in logischem Sinn,
wenn durch der
Form nach richtige Folgerungen aus falschen Voraussetzungen oder durch falsche Folgerungen aus richtigen Voraussetzungen
ein S. erzeugt wird. Ferner eine schriftliche Erklärung über einen Gegenstand, z. B. über eine Verhandlung,
über eine erfolgte Zahlung (Quittung, Tilgungsschein), über Empfang von Sachen (Hinterlegungsschein, Auslieferungsschein), über
eine Verbürgung (Gutschein) etc.
Christoph, einer der ersten Beobachter der Sonnenflecke, geb. 1575 zu Walda bei Mindelheim in Schwaben, trat 1595 in
den Jesuitenorden, lehrte zu Ingolstadt, Freiburg,
Breisach und Rom, wurde Rektor des Jesuitenkollegs zu Neiße in Schlesien
und starb daselbst. Den ersten Sonnenfleck beobachtete er am Vormittag des in Ingolstadt; da ihm aber
sein Provinzial Busäus Stillschweigen auferlegte, weil Aristoteles der Sonnenflecke nicht Erwähnung gethan,
so berichtete S. erst 12. Nov., 13. und über seine Entdeckung in drei Briefen an den gelehrten Ratsherrn Markus Welser
in Augsburg, welcher dieselben 1612 ohne Wissen des Verfassers unter dem Titel: »Apelles post tabulam« drucken ließ. Diese Schrift
gab Anlaß zu einem Prioritätsstreit mit Galilei. S. baute sich in der Folge ein eignes Instrument zu den
Sonnenbeobachtungen, von ihm Helioskop genannt, ein Fernrohr mit Blendglas und parallaktischer Aufstellung. Die Resultate seiner
langjährigen fleißigen Beobachtungen hat er in dem Werk »Rosa ursina, sive Sol« (Brazza 1626-30) niedergelegt.
Bezirksamtsstadt im bayr. Regierungsbezirk Mittelfranken, an der Scheine, hat eine kath.
Kirche, ein Schloß, ein Amtsgericht, bedeutende Viehmärkte und Hopfenhandel und (1885) 1011 meist kath.
Einwohner.
Nahebei Schloß Schwarzenberg, Stammschloß der Fürsten von Schwarzenberg.
(simulierte Geschäfte, Simulationen), Geschäfte, bei denen die beiden Interessenten darüber, daß
sie nur zum Schein handeln, einverstanden, und die, weil es an der Willensernstlichkeit fehlt, nichtig
sind, aber zuweilen zur Verhüllung eines andern gültigen Geschäfts dienen.
(Commentitia emtio), ein nur zum Schein vorgenommenes Kaufgeschäft, wird nicht selten von einem insolventen
Schuldner vorgenommen, um den Gläubigern ein Exekutionsobjekt, nämlich den Kaufgegenstand, der angeblich
um einen fingierten Preis an einen andern verkauft wird, zu entziehen.
Ein S. ist nichtig, und der benachteiligte Gläubiger
kann einen solchen anfechten.
(Asphyxia), Zustand, in welchem das Leben erloschen zu sein scheint, aber nicht wirklich und vollständig
erloschen ist. Als Eintrittspunkt des Todes sieht man gewöhnlich den Moment an, in welchem die Atmungs-
und Herzthätigkeit erlischt. Nun gibt es bei mannigfachen Leiden einen Zustand, bei welchem mit fast vollständigem Erlöschen
der übrigen Funktionen des Körpers diese beiden wichtigsten vegetativen Thätigkeiten auf ein dem Laien kaum erkennbares Minimum
herabsinken. Dies ist der S. Bewußtsein, Empfindung, Bewegung fehlen vollständig;
mehr
die äußern Teile erscheinen blaß, totenähnlich; der Brustkorb steht teilweise ganz still, nur hier und da hebt sich derselbe
in ganz flachen, fast unsichtbaren Atemzügen. Der Puls ist anscheinend verschwunden, wenigstens an denjenigen Stellen, wo
er gewöhnlich untersucht wird, an der Hand; jedoch gelingt es mittels des Hörrohrs dem untersuchenden
Arzt mit vollster Sicherheit, das Pulsieren des Herzens auch in noch so anhaltenden Fällen von S. nachzuweisen.
Dieser Übergang vom deutlichen Leben zum absoluten Tod soll sich in einzelnen Fällen bis zu zwölf Stunden ausdehnen, doch
sind gerade über den S. so zahlreiche ganz unglaubwürdige Spukgeschichten im Volk verbreitet, daß die
abergläubische Angst vor dem Lebendbegrabenwerden zu den wunderlichsten Schutzmaßregeln geführt hat, besonders konstruierte
Särge, Läutapparate, Ventilation der Gräber u. dergleichen auf den frommen Aberglauben berechnete Erfindungen mehr. Der S.
tritt unter den verschiedensten Umständen ein, und zwar hat man vorzugsweise nach den Ursachen folgende Arten des Scheintodes
aufgestellt:
1) S. durch innere Krankheitszustände. Hierher gehören die tiefe Ohnmacht nach großer Ermüdung von
langem Marschieren, nach überstandenen schweren Geburten, ferner der S. nach heftigen Krampfanfällen bei Hysterie, Epilepsie
und Eklampsie, bei der Starrsucht und Lethargie, manchmal bei der Cholera, bei manchen narkotischen Vergiftungen (Opium, Blausäure,
Chloroform).
2) S. durch äußere Störungen: nach hohen Graden von Gehirnerschütterung, nach schweren Verwundungen
mit gleichzeitiger Erschütterung oder mit bedeutendem Blutverlust, nach starken Blutungen überhaupt, besonders bei Wöchnerinnen
und kleinen Kindern.
3) S. durch spezifische Ursachen. Hierher gehören der S. der Neugebornen wegen noch nicht eingeleiteter Atmung, der S. durch
Ertrinken, Erhängen etc., der S. durch irrespirable Gase, durch fremde Körper im Schlund etc. Bisweilen
bewirken auch mehrere der genannten Ursachen gleichzeitig den Eintritt des Scheintodes.
Der sehr lange dauernde S. tritt höchst selten ein und dann entweder bei neugebornen Kindern oder Ertrunkenen und Erhängten.
Frauen, und zwar hysterische, geisteskranke und kataleptische, können Tage, selbst 1-2 Wochen lang ganz
still liegen und eine kalte, bleiche Haut, ziemlich starre Augen, kaum fühlbaren Puls, höchst schwache Herztöne und kaum merkliche
Atembewegungen darbieten. Das Gehör und das Bewußtsein sind manchmal geblieben, die Kranken fühlten das Peinliche ihres Zustandes,
konnten aber nicht darauf reagieren und hatten später eine gute Erinnerung von allem dem, was um sie
herum vorgegangen war.
Solche Fälle kommen zweifellos vor, aber die Zahl der glaubwürdigen ist eine sehr kleine. Genügende Vorbeugungsmittel gegen
das Lebendigbegrabenwerden sind: Beschränkung der zu frühen Beerdigung, welche im allgemeinen nicht früher als 72 Stunden
nach dem Tod stattfinden sollte, sodann obligatorische Leichenschau durch Sachkundige. Die Erfahrung hat
gelehrt, daß in den besteingerichteten Leichenhallen (München, Weimar) seit vielen Jahren und unter vielen tausend Fällen
noch nie der Fall vorgekommen ist, daß ein dort deponierter Körper das geringste Lebenszeichen wieder von sich gegeben hätte.
Wenn durch das Hörrohr S. festgestellt ist, so sucht man durch Reizung sensibler Nerven, Einwirkung von
Riechmitteln (Ammoniak, Essigäther), Kitzeln der Nase, Besprengen des Körpers mit kaltem Wasser, Reiben und Bürsten der
ganzen
Körperoberfläche, besonders des Rückens, das Erwachen zu bewirken. Bei Unglücksfällen (Ertrinken etc.) ist aber mit jenen
Einwirkungen auf die sensibeln Nerven nicht zu viel Zeit zu verlieren, vielmehr ist bald die künstliche
Atmung einzuleiten.
Der Körper muß zu diesem Zweck in halbe Bauch- und Seitenlage gebracht werden, damit Zungenrücken und Kehldeckel nicht den
Kehlkopfseingang verschließen und Mund- und Magenflüssigkeiten abfließen können. Sodann zieht von zwei sich gegenseitig
unterstützenden Personen die eine beide Arme vom Körper ab und allmählich, soweit es geht, nach oben,
die andre komprimiert unmittelbar darauf rhythmisch den Bauch. Durch die erstere Bewegung tritt die Luft in den Brustkorb ein,
durch die andre wird sie herausgedrängt und so eine rhythmisch wechselnde In- und Exspiration und damit der nötige Luftwechsel
bewirkt.
Ein gutes Unterscheidungsmittel zwischen Tod und S. besteht darin, daß man Senfteige auf die Haut legt
oder die Haut an einigen Stellen mit nassem Flanell oder mit Bürsten so stark reibt, daß die Oberhaut dabei verloren geht. Die
Stellen der Senfteige röten sich bei erfolgtem Tod nicht, die abgeriebenen Stellen schwitzen nichts aus, sondern
trocknen bald ein und erscheinen nach 6-12 Stunden gelbbraun, hornartig hart und etwas durchscheinend. Zu den entschiedensten
Zeichen des absoluten Todes gehören die Totenstarre und die Leichenfäulnis.