Felsenpfeiler von abenteuerlichen und phantastischen
Formen, in gewissen
Abständen terrassenförmig übereinander gebaut oder
horizontal abgeschnitten, wechseln ab mit weiten
Thälern, wo
Wein,
Obst und Gartenfrüchte gedeihen, und engen, schluchtenartigen
Gründen, die nur hier und da eine einsame
Mühle belebt. Als Hauptpunkte sind zu nennen: der Liebethaler
Grund, von der Wesenitz
durchströmt, der Uttewalder
Grund, die
Bastei (220 m über der
Elbe), die
OrteWehlen und
Rathen, der Amselgrund mit dem Amselloch,
der Hockstein, das Städtchen
Hohnstein, der
Brand, der Tiefe
Grund,
Schandau, das Kirnitzschthal, der
Lilienstein, der
Kuhstall,
der
GroßeWinterberg (556 m ü. M.), das
Prebischthor,
Herrnskretschen, der Schrammstein,
Belvedere, der
Falkenstein, der
Große Zschand etc., alle auf dem rechten Elbufer, weiter nach
Böhmen
[* 2] hinein besonders
Tetschen; dann der
Schneeberg
(723 m ü. M., der höchste
Punkt der Gegend), der Zirkelstein,
Königstein mit der
Feste (287 m über der
Elbe, 362 m ü. M.),
der
Papststein und Pfaffenstein, der
Bärenstein, der Bielagrund etc., alle auf dem linken Elbufer.
Westlich scheidet die
Gottleuba das Sandsteingebirge vom
Gneis
(Erzgebirge), und eine von
Stolpen und
Hohnstein südöstlich bis
Hinterhermsdorf laufende
Linie bildet die
Grenze, auf deren nördlicher Seite der
Granit vorherrschend wird. Die bis zum letzten
Drittel des 18. Jahrh. unbeachteten und fast unbekannten
Partien der Sächsischen Schweiz gehören gegenwärtig
zu den am meisten bereisten, zugleich mit allen Bequemlichkeiten und Annehmlichkeiten bis zum Übermaß ausgestatteten Gebirgsgegenden
Mitteldeutschlands, vornehmlich infolge der Bemühungen zweier
Pfarrer, Götzinger zu
Neustadt
[* 3] und
Nicolai zu
Lohmen, die zuerst
(1795) auf die
Schönheiten derselben aufmerksam machten.
Von letztern rührt auch die gegenwärtige hochtönende Bezeichnung der Gegend her, die früher passender
das
Meißener Oberland genannt wurde. Neuerdings werden durch die Bemühungen des Gebirgsvereins auch früher unwegsame Gegenden
mehr aufgeschlossen.
Vgl.
Weiske, Die
Quellen des gemeinen sächsischen
Rechts (Leipz. 1846).
Auch heißt
s. R. das den königlich, großherzoglich und herzoglich sächsischen
Ländern gemeinsame
Recht, wohin außer dem
Sachsenspiegel namentlich auch die kursächsischen
Konstitutionen von 1572 und die alte
Prozeßordnung von 1622 gehörten.
(Experten),
Personen, welche auf einem bestimmten Gebiet der
Wissenschaft oder der
Technik besonders
bewandert und ebendarum zur Begutachtung und Beantwortung von
Fragen, welche dies Gebiet betreffen, berufen sind. Sind derartige
Fragen für die
Entscheidung einer
Rechtssache von Wichtigkeit, so macht sich für den
Richter die Zuziehung von Sachverständigen
notwendig, und das
Gutachten
(Expertise) derselben bildet nicht
nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, sondern auch für
das strafrechtliche
Verfahren ein wichtiges Beweismittel, z. B. wenn es sich bei
Verbrechen gegen das
Leben um Feststellung
der Todesursache durch ärztliches
Gutachten u. dgl. handelt.
Für den
Beweis durch S. gelten im allgemeinen ebendieselben
Grundsätze wie für den Zeugenbeweis (s.
Zeuge). Die Auswahl der
Sachverständigen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll nach der deutschen
Zivilprozeßordnung durch
das
Gericht erfolgen; doch kann letzteres die
Parteien zur Bezeichnung geeigneter
Personen auffordern und falls sich die
Parteien
über bestimmte
Personen als S. einigen, so hat das
Gericht dieser Einigung
Folge zu geben, wenn es auch die
Wahl der
Parteien
auf eine bestimmte Anzahl beschränken kann.
Die
Parteien und ebenso nach der deutschen Strafprozeßordnung im
Strafprozeß der
Staatsanwalt, der Privatkläger und der Angeschuldigte
können S. aus ebendenselben
Gründen, welche zur
Ablehnung eines
Richters berechtigen, ablehnen. Der zum Sachverständigen
Ernannte hat im
Strafprozeß sowohl als in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Ernennung
Folge zu leisten, wofern er zur
Erstattung von
Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die
Wissenschaft,
die
Kunst oder das
Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum
Erwerb ausübt, oder wenn er
zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Ebenso ist auch derjenige zur Erstattung des
Gutachtens
verpflichtet, welcher sich dazu vor
Gericht bereit erklärt hat. S., welche
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mehr
nicht, wie z. B. die Gerichtsärzte, im allgemeinen für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art vereidigt sind,
haben den besondern Sachverständigeneid dahin abzuleisten, daß sie das von ihnen geforderte Gutachten unparteiisch und nach
bestem Wissen und Gewissen erstatten werden. Die wissentlich falsche Abgabe eines Gutachtens seitens eines vereidigten Sachverständigen
wird als Meineid, die fahrlässige als fahrlässiger Falscheid bestraft.
Die Gebühren, welche S. in den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die deutsche Zivilprozeßordnung,
die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, zu beanspruchen haben, sind durch die Gebührenordnung
vom normiert. Aber nicht nur von den Gerichten, sondern auch von andern Behörden werden, wenn
es sich um Fragen handelt, zu deren Beantwortung besondere Fachkenntnisse gehören, S. zugezogen; wie denn überhaupt im geschäftlichen
Leben, namentlich wenn es sich um Wertschätzungen handelt, vielfach das Gutachten von Sachverständigen in Anspruch genommen
wird.
Zur Beantwortung von kaufmännischen Fragen und zur Abgabe von handelsrechtlichen Gutachten (Parere) bestehen
zuweilen besondere Kollegien von Sachverständigen, wie z. B. das Kollegium der Ältesten der Berliner
[* 22] Kaufmannschaft. So sollen
auch nach dem Bundes- (Reichs-) Gesetz vom betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen
Kompositionen und dramatischen Werken, besondere litterarische und musikalische Sachverständigenvereine gebildet werden,
die auf Erfordern der GerichteGutachten über technische Fragen abzugeben haben, welche den Thatbestand
des Nachdrucks von Schriftwerken, Abbildungen und musikalischen Kompositionen oder den Thatbestand unerlaubter Aufführungen
dramatischer oder musikalischer Werke oder den Betrag des dadurch verursachten Schadens, bez. der Bereicherung betreffen.
Spätere Reichsgesetze vom 9., 10. und haben diese Bestimmung auch auf die unbefugte Nachbildung von
Werken der bildenden Kunst, von photographischen Werken und von Mustern und Modellen ausgedehnt.
Vgl. Instruktion vom über
die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenvereine (Bundesgesetzblatt, S. 621 ff.);