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sind zahlreich vertreten, allein für Dreh- und Schnitzwaren sind 1606 Personen in 89 Hauptbetrieben thätig; beträchtlich ist die Steinnußknopfdreherei der Städte Schmölln, [* 2] Gößnitz etc. Brauereien wurden 75 gezählt, darunter die Altenburger Aktienbrauerei zu Kauerndorf bei Altenburg. [* 3] In der Tabaksfabrikation, die fast ganz in den Ostkreis fällt und zwar besonders in und um Altenburg zu Hause ist, waren in 155 Hauptbetrieben 1062 Personen beschäftigt. In Altenburg existieren ferner ansehnliche Hut- und Filzwarenfabriken; auch ist es der Vorort einer als Hausindustrie weit über die Grenzen [* 4] des Herzogtums hinausgreifenden Handschuhfabrikation.
Die Schuhmacherei wird besonders in Eisenberg schwunghaft betrieben. Buch- und Steindruckereien gab es 20 (darunter die Pierersche Hofbuchdruckerei). Der Handelsstand ist stark und mit zum Teil bedeutenden Firmen vertreten, besonders ist der Detailhandel von Belang. Ausfuhrartikel sind im Ostkreis vorzugsweise Getreide, [* 5] Vieh, landwirtschaftliche Milchprodukte, Braunkohlen, Briketts, Torf, Glas, [* 6] Handschuhe etc.; im Westkreis Nutz- und Brennholz, Holzwaren, Porzellan, Schamottesteine, Leder etc. Der wichtigste Handelsplatz ist Altenburg.
Das Herzogtum gehört zum
Thüringischen
Zoll- und
Handelsverein. Von
Eisenbahnen wird das Ländchen im Ostkreis von der königlich
sächsischen
Westlichen Staatseisenbahn in einer
Länge von 73 km durchschnitten, von der eine
Linie bei
Gößnitz nach
Glauchau
[* 7] und eine andre nach
Gera
[* 8] abzweigt, während von
Altenburg eine
Bahn über
Meuselwitz nach
Zeitz,
[* 9] bez. von
Meuselwitz nach
Ronneburg führt. Auf eine kleine
Strecke streift auch die
Gera-Weißenfelser
Linie altenburgisches Gebiet. Der
Westkreis wird durchzogen von der Saaleisenbahn, von der
Linie
Weimar-Gera und der
Eisenberg-Krossener
Bahn. In
Altenburg besteht
eine herzogliche Landesbank; sonst sind im Herzogtum 13
Sparkassen und eine
Sparbank vorhanden, deren Aktivbestand
Ende 1886: 18,248,084 Mk. betrug. Auch
Vorschuß- u.
Kreditvereine bestehen an mehreren
Orten.
[Verfassung und Verwaltung.]
Die Verfassung des Landes ist die konstitutionell-monarchische und beruht auf dem Grundgesetz vom und dem Gesetz vom Der gegenwärtige Herzog Ernst, geb. regiert seit Die Landstände sind nach dem Gesetz vom neu organisiert und setzen sich aus 30 Abgeordneten zusammen, welche sämtlich aus direkter Wahl hervorgehen, und zwar werden gewählt 9 Abgeordnete von der Stadtbevölkerung, 12 von den Bewohnern des platten Landes, 9 von den Höchstbesteuerten.
Wähler ist jeder selbständige männliche Staatsbürger, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und eine direkte Steuer an den Staat entrichtet. Die passive Wählbarkeit ist an die Bedingung geknüpft, daß der zu Wählende mindestens drei Jahre lang dem Staatsverband des Herzogtums angehört habe. Die Abgeordneten werden auf drei Jahre gewählt. Die oberste Behörde für die Staatsverwaltung ist das Ministerium, das in drei Abteilungen zerfällt: Inneres, Justiz und Finanzen.
Unter dem Ministerium des Innern stehen Landräte an der Spitze der zwei Verwaltungsbezirke (Altenburg, Roda), mit Unterabteilung in Amtsbezirke. Die Städteordnung beruht auf den Bestimmungen der Verfassung vom und auf Ortsstatuten. Die Ordnung der Dorfgemeinden beruht auf der Dorfordnung vom Für gewisse polizeiliche Geschäfte sind Amtsvorsteher bestellt. Was das Justizwesen anlangt, so partizipiert das Herzogtum an dem gemeinschaftlichen thüringischen Oberlandesgericht zu Jena [* 10] (dritte Instanz); Gericht zweiter Instanz ist das Landgericht zu Altenburg, Gerichte erster Instanz sind die sechs Amtsgerichte.
Der Finanzetat ist für die dreijährige Finanzperiode 1887/89 mit jährlich 2,735,974 Mk. Einnahme und 2,725,078 Mk. Ausgabe festgestellt worden. Der Vermögensbestand bei der Staatsverwaltung des Herzogtums ergab am 6,754,686 Mk. Aktiva, 1,050,766 Mk. Passiva, Überschuß 5,703,920 Mk. Die definitive Regulierung der Rechtsverhältnisse an dem bedeutenden Domänenvermögen (man schätzt es auf 24 Mill. Mk.) erfolgte durch Gesetz vom nach welchem es zu zwei Dritteilen dem herzoglichen Haus, zu einem Dritteil dem Land zu ausschließlichem Eigentum überwiesen ward.
Der Anteil des herzoglichen Hauses ist dadurch volles Privateigentum desselben geworden und hat unter dem Namen »Domänenfideikommiß des herzoglichen Hauses S.« die Eigenschaft eines Haus- und Familienfideikommisses. Damit ist das Recht des regierenden Herzogs auf den Bezug einer Zivilliste (Domanialrente) und aller andern Leistungen, welche dem Staatsfiskus außerdem noch für die Hofhaltung des regierenden Herzogs und die Unterhaltung der Herzogsfamilie oblagen, erloschen.
Das altenburgische
Militär bildet mit den
Kontingenten von
Schwarzburg-Rudolstadt und den beiden
Reuß
[* 11] das 7. thüringische
Infanterieregiment Nr. 96, welches der 8.
Division des 4. deutschen
Armeekorps
(Magdeburg)
[* 12] zugewiesen ist. Das 1.
Bataillon desselben
garnisoniert in
Altenburg. Im deutschen
Bundesrat führt das Herzogtum eine
Stimme und entsendet auch einen Abgeordneten zum
deutschen
Reichstag. Das kleinere Landeswappen ist das allgemein sächsische
(fünf schwarze
Balken in
Gold
[* 13] mit darübergelegtem grünen
Rautenkranz),
[* 14] bedeckt mit der Herzogskrone; das größere enthält 21
Felder mit den Zeichen
der Landesteile und der übrigen
Länder des sächsischen
Gesamthauses. Die
Landesfarben sind
Weiß und
Grün. Als Auszeichnung
verleiht der
Herzog den
Ernestinischen
Hausorden (s. d.) und eine demselben affiliierte Verdienstmedaille
in
Gold und in
Silber. Hauptresidenz ist
Altenburg, das zweite Residenzschloß befindet sich in
Eisenberg; andre herzogliche
Schlösser sind in
Hummelshain (bei
Kahla) und
Fröhliche Wiederkunft.
Geschichte.
Altenburg war im Mittelalter gleich dem ganzen Pleißnerland Reichsgut und wurde durch einen Burggrafen verwaltet; als erster gilt der zwischen 1140 und 1173 in Urkunden vorkommende Heinrich von Altenburg. 1246 verpfändete Kaiser Friedrich II. Altenburg nebst Chemnitz [* 15] und Zwickau [* 16] dem Markgrafen Heinrich dem Erlauchten von Meißen [* 17] als Mitgift seiner Tochter Margarete, die er Heinrichs Sohn, Albrecht dem Entarteten, verlobte. Zwar löste Rudolf von Habsburg 1290 das Pleißnerland wieder ein, aber 1298 verpfändete es sein Sohn Albrecht I. abermals an den König Wenzel von Böhmen, [* 18] von dem er es 1304 wieder einlöste.
Nach dem Treffen bei Lucka (1307) bemächtigte sich Landgraf Friedrich der Freidige des Landes, das 1329, nach dem Erlöschen des Mannesstamms der altenburgischen Burggrafen, von Kaiser Ludwig an seinen Eidam, Friedrich den Ernsthaften von Meißen, verpfändet wurde und seitdem in dessen und seiner Nachfolger Händen blieb. 1485 fiel Altenburg an die Albertinische Linie, wurde aber 1554 von dieser an die Ernestinische abgetreten. Als 1572 Johann Wilhelm mit den Söhnen Johann ¶
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Friedrichs des Mittlern die Ernestinischen Lande teilte, fiel Altenburg mit andern Landesteilen (Weimar, [* 20] Saalfeld [* 21] u. a.) an Johann Wilhelm und nach dessen Tod 1573 an seine Söhne Friedrich Wilhelm und Johann, die gemeinschaftlich regierten. Nach Friedrich Wilhelms Tod (1602) teilte Johann 1603 mit dessen Söhnen Johann Philipp, Friedrich, Johann Wilhelm und Friedrich Wilhelm, so daß diese die Ämter Altenburg, Ronneburg, Eisenberg, Dornburg, Kamburg, Orlamünde, Bürgel, Roda, Leuchtenburg, Zelle, [* 22] Roßla und die Hälfte von Allstedt erhielten. So entstand die ältere Altenburgische Linie.
Die vier Brüder standen zuerst unter Vormundschaft ihres Oheims Johann, dann der des Kurfürsten von Sachsen, [* 23] bis 1618 Johann Philipp in seinem und seiner Brüder Namen die Regierung antrat. Nach seinem Tod (1639) folgte ihm, da seine Brüder Friedrich 1625 und Johann Wilhelm 1632 gestorben waren, sein Bruder Friedrich Wilhelm II. (1639-1669) als alleiniger Herr der Altenburger Lande, die 1640 durch einen Teil der Koburger Erbschaft (Koburg, [* 24] Rodach, Schalkau, Römhild, Hildburghausen, [* 25] Neustadt, [* 26] Sonneberg, [* 27] Pößneck und halb Allstedt) und 1660 durch mehrere Ämter der Grafschaft Henneberg (Meiningen, [* 28] Themar und Maßfeld) vermehrt wurden.
Auf Friedrich Wilhelm II. folgte sein Sohn Friedrich Wilhelm III. unter Vormundschaft des Kurfürsten von Sachsen, starb aber schon 1672 vierzehnjährig, und mit ihm erlosch die ältere Altenburgische Linie. Ihre Besitzungen fielen an die Nachkommen Johanns von Weimar, die sich 1605 in die Linien Weimar und Gotha [* 29] geteilt hatten (s. Sachsen, Ernest. Linie, S. 126). Weimar erhielt Dornburg, Allstedt, Roßla und Bürgel, die es noch jetzt besitzt. Der übrige größere Teil (drei Viertel) kam an Gotha und wurde bei der Teilung unter die Söhne Ernsts des Frommen 1680 und 1681 teils Gotha zugeteilt (Altenburg, Leuchtenburg und Orlamünde), teils den neuen Herzogtümern Meiningen, Koburg, Römhild, Hildburghausen, Eisenberg und Saalfeld.
Als Eisenberg 1707 ausstarb, fielen seine Lande (Kamburg, Eisenberg, Ronneburg und Roda) wieder an Gotha und bildeten mit diesem das Herzogtum Gotha-Altenburg. Als das Herzogshaus desselben 1825 erlosch, erhielt bei dem Erbteilungsvertrag vom der Herzog Friedrich von Hildburghausen, der auf sein bisheriges Land verzichtete, das ganze Fürstentum Altenburg mit Ausnahme von Kamburg und einigen Dörfern. Er begründete die neue Linie Sachsen-Altenburg.
Herzog Friedrich (1826-34) gab dem Lande das unter der gothaischen Regierung vernachlässigt worden war, 1831 eine
ständische Verfassung, und der Landtag beschloß eine neue Städteordnung, Trennung der Justiz von der Verwaltung, Besteuerung
der Rittergüter u. a. Unter Herzog Joseph (1834-1848) kam es 1848 auch in S. zu einer lebhaften demokratischen Bewegung. Unter
dem Druck derselben beschloß der Landtag ein neues Wahlgesetz (10. April), welches allgemeine, direkte Wahlen
einführte; das Militär wurde auf die Verfassung vereidigt, die Zensur aufgehoben. Als der Herzog zögerte, den neuen Landtag
einzuberufen, und die Führer der demokratischen Partei, Erbe, Douai und Dölitzsch, verhaftet wurden (18. Juni), drohte der offene
Aufruhr; die Bürgerschaft eilte bewaffnet auf die Barrikaden. Der Herzog hatte zwar aus Leipzig
[* 30] zu seinem
Schutz sächsische
Truppen kommen lassen, schloß aber doch einen förmlichen Frieden mit dem Volk, wonach die Verhafteten befreit,
das sächsische
Militär entlassen, einer der Vorstände des
republikanischen Vaterlandsvereins, Cruciger, zum Minister ernannt,
der Landtag sofort berufen und eine Amnestie erlassen werden sollte. Der am 22. Juni eröffnete Landtag bewilligte
15,000 Thlr. zur Beschäftigung brotloser Arbeiter, beschloß die Ausgabe von ½ Mill. Kassenscheinen, um auf billige Art Geld
zu schaffen, räumte dem Herzog nur ein beschränktes Veto ein, hob die Patrimonialgerichtsbarkeit auf u. a. Auf Verfügung der
deutschen Zentralgewalt rückten aber im Oktober erst sächsische
, dann hannöversche, schließlich preußische
Truppen ein, unter deren Schutz die Regierung sich zum Widerstand aufraffte. Nachdem Herzog Joseph 30. Nov. zu gunsten seines Bruders
Georg (1848-53) abgedankt hatte, wurde die Bürgerwehr aufgelöst und Cruciger entlassen. 1850 wurde das Wahlgesetz abgeschafft
und ein neues nach dem Dreiklassensystem eingeführt.
Der Landtag bot bereitwilligst die Hand [* 31] zur Beseitigung der Märzerrungenschaften. Nach dem Tode des Herzogs Georg folgte Herzog Ernst, dessen Minister v. Larisch Verfassung und Gesetzgebung in reaktionärem Sinn zu revidieren fortfuhr. Das Domanialvermögen wurde für Eigentum des herzoglichen Hauses erklärt, aus dessen Erträgen der Herzog eine Zivilliste beziehen sollte, die landständische Initiative und die Geschwornengerichte beseitigt und selbst das Wahlgesetz von 1850 aufgehoben und zwar, da der Landtag 1854 die Aufhebung nicht genehmigte, durch herzogliche Verordnung vom welche von einem nach dem Wahlgesetz von 1831 gewählten Landtag nachträglich gebilligt wurde.
Darauf wurde 1857 ein neues Wahlgesetz vereinbart. Für die Einführung der Grundsteuer und die Aufhebung des Jagdrechts wurde Entschädigung gezahlt. Nachdem S. 1862 mit Preußen [* 32] eine Militärkonvention abgeschlossen hatte, stimmte es beim Bundestag gegen den österreichischen Antrag, trat dem preußischen Bundesreformprojekt bei und schickte sein Kontingent nach Erfurt. [* 33] Nachdem S. Glied [* 34] des Norddeutschen Bundes geworden, schloß es 1867 eine neue Militärkonvention mit Preußen, wonach sein Kontingent ein Bataillon des 96. Infanterieregiments bilden sollte, das dem 4. Armeekorps zugeteilt wurde und mit diesem 1870/71 in Frankreich kämpfte, und ward 1871 ein Glied des Deutschen Reichs.
Das Domanialvermögen wurde 1868 völlig vom Staatsvermögen getrennt und 1873 als Domänenfideikommiß für volles Privateigentum des herzoglichen Hauses erklärt, womit die Zivilliste aufhörte; die Finanzen gestalteten sich übrigens so günstig, daß 1881 die Steuern erheblich vermindert werden konnten. Das Wahlgesetz von 1857 wurde 1869 wieder durch das von 1850 ersetzt.
Vgl. Frommelt, Sachsen-altenburgische Landeskunde (Leipz. 1838-41, 2 Bde.);
Töpfer, Landeskunde (Gera 1867);
Voigt, Beschreibung des Herzogtums S.-Altenburg (Gera 1867);
Seifert, Die Landwirtschaft im Herzogtum Altenburg (Altenb. 1886);
v. Braun, Geschichte der Burggrafen von Altenburg (das. 1868);
Derselbe, Die Stadt Altenburg in den Jahren 1350-1525 (das. 1872);
Derselbe, Erinnerungsblätter aus der Geschichte Altenburgs 1525-1826 (das. 1876).