der
KöniginMarie Antoinette zu erfreuen hatte, jedoch schon starb. SacchinisOpern, namentlich die für
Paris
[* 2] geschriebenen:
»Chimene«, »Dardanus«,
»Oedipe à
Colone«, zeichnen sich durch
Adel und
Würde, dramatische Lebendigkeit und geistvolle Behandlung des
Orchesters aus,
so daß sie unmittelbar nach denen
Glucks die
Teilnahme desPariserPublikums in hohem
Grad erregen konnten.
(das antike Thermida), Bezirksstadt in der span.
ProvinzGuadalajara, unweit des
Tajo, mit
(1878) 1903 Einw. Dabei die berühmten
Bäder La Isabela mit königlichem
Schloß.
(lat.), bei den
Römern jeder Gegenstand, welcher unter öffentlicher
Autorität unter Zuziehung der
Pontifices den himmlischen oder den unterirdischen
Göttern geweiht, in letzterm
Fall also verflucht (exsekriert) ward, z. B.
Tempel,
[* 5]
Altäre,
Bildsäulen, Weihgeschenke, Lokalitäten.
Solche
Dinge waren dadurch dem profanen
Gebrauch entzogen, konnten
auch weder veräußert, noch verpfändet werden.
Hügel am rechten
Ufer des
Anio (jetzt Aniene), nordwestlich bei
Rom (an dem
Ponte Nomentano), berühmt durch die
Sezessionen der römischen
Plebs (494 und 450
v. Chr.), jetzt ohne besondern
Namen.
vor der Mündung des
Amur, vom
Festland durch die
Straße von Mamia Ringo, von
Jesso
durch die
Lapérousestraße getrennt, 63,600 qkm (1755 QM.) groß, ist schmal, von N. nach
Süden lang gestreckt und von 1000-1500
m hohen Berggraten durchzogen, im
Süden dringt der Aniwagolf, im O. die Patiencebai tief ein. Obschon
die Südspitze unter 46° nördl.
Br. liegt, ist das
Klima
[* 7] rauh (mittlere
Temperatur Juli 16-17°,
Januar-10° C.) mit starken
Niederschlägen und
Nebeln, der
Himmel
[* 8] ist während 253
Tage bedeckt.
Die
Flora ist der der
Mandschurei u.
Japans verwandt, hat auch amerikanischeElemente. Die Tierwelt ist die
des
Festlandes, man jagt
Bären, wilde
Renntiere,
Zobel; der
Tiger überschreitet zuweilen die gefrorne
Meerenge. Das
Meer ist außerordentlich
fischreich. Sehr bedeutend sind die
Kohlenlager, die auch bereits ausgebeutet werden (1879: 3 Mill. kg). Die
Bevölkerung,
[* 9] etwa 16,000
Seelen, besteht aus
Giljaken,
Aino, Japanern undRussen. Die
Japaner treiben meist Fischfang in
kleinen temporären Niederlassungen an der
Küste, die
Russen sind Beamte,
Soldaten oder Sträflinge; von letztern
gab es 1886: 4200. Man
wollte die
Insel durch die Zufuhr von Verbrechern, welche dieselbe nicht wieder verlassen dürfen, aber häufig entfliehen,
heben.
Allein zum
Ackerbau ist S. nicht geeignet, bessere
Resultate könnten
Viehzucht und
[* 10] Gemüsebau geben, die
Fischerei
[* 11] aber jedenfalls ein
Reichtum der
Bevölkerung werden. Die Kolonisierung der
Insel ist ein großartiger Mißerfolg.
Lapérouse war 1787 der erste, welcher die Gestalt von S. als einer
Insel
erkannte; noch bis 1857 jedoch stellten englische
Karten sie als
Halbinsel dar.
In denBesitz teilten sich später Rußland und
Japan, so daß ersterm der
Norden,
[* 12] letzterm der
Süden zufiel. Im
Vertrag vom wurde sodann von Rußland der südliche Teil gegen die
Kurilen eingetauscht.
Vgl. F.Schmidt,
Reisen im Amurland und auf der
Insel S. (Petersb. 1868);
InteressanteResultate ergab eine Forschungsreise durch
Syrien,
Mesopotamien,
Kurdistan,
Armenien und
Arabien 1879-80, der schon 1872 eine
kleinere Studienreise in der Türkei
[* 20] und
Kleinasien vorherging. Seine Hauptwerke, auf arabische, syrische, persische und armenische
Litteratur sowie Geschichte des
Orients bezüglich, sind: »Yawâlîkîs Almuarab« (arab., Leipz.
1867);
»Chronologie orientalischer
Völker von Alberuni« (arab., Leipz. 1876 bis 1878; das
nämliche Werk u. d. T.: »The chronology of
ancient nations«, Lond. 1879);
»Syrisch-römisches Rechtsbuch aus dem 5.
Jahrhundert« (hrsg. von
Bruns und S., Leipz. 1880);
»Alberuni's
India. An account of the religion, philosophy,
literature, chronology, geography, astronomy, manners, laws and astrology of
India about 1030« (arab., Lond. 1887, hrsg.
auf
Kosten der angloindischen
Regierung; auch in englischer Übersetzung, das. 1888, 2 Bde.);
(Beschädigung fremden Eigentums), im allgemeinen jede widerrechtliche
Beschädigung oder Zerstörung
einer fremden
Sache. Abgesehen von der privatrechtlichen Erstattungspflicht, kann eine S. auch kriminell strafbar sein, nämlich
dann, wenn sie vorsätzlich und rechtswidrig erfolgte. Das deutsche
Strafgesetzbuch (§ 303 ff.) läßt in solchem
Fall auf
Antrag des Verletzten
Geldstrafe bis zu 1000
Mk. oder
Gefängnisstrafe von einem
Tag bis zu zwei
Jahren eintreten (einfache
S.). Als Straferhöhungsgrund (qualifizierte S.) erscheint es, wenn das
Vergehen an Gegenständen der Verehrung einer im
Staat
befindlichen Religionsgesellschaft
oder anSachen, die dem
Gottesdienst gewidmet sind,
oder an Grabmälern,
an Gegenständen der
Kunst, der
Wissenschaft oder des
Gewerbes, welche
¶
mehr
in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder an Gegenständen, welche zum öffentlichen
Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, begangen wird (Gefängnisstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk.). In solchen Fällen bedarf es keines besondern Strafantrags. Handelt es sich dabei
um die gänzliche oder teilweise Zerstörung eines fremden Gebäudes oder Schiffs, einer gebauten Straße, einer Eisenbahn oder
eines andern fremden Bauwerks, so muß stets auf Gefängnis und zwar nicht unter einem Monat erkannt werden.
Sachbeschädigungen endlich, welche mit einer gemeinsamen Gefahr für fremdes Eigentum und fremdes Menschenleben verbunden
sind, werden als selbständige gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen behandelt; so namentlich die
Brandstiftung, die Beschädigung von Eisenbahnanlagen, die mit einer Gefahr für den Transport verbunden sind, u. dgl. Das österreichische
Strafgesetzbuch (§ 85 ff., 318, 468) berücksichtigt außerdem noch die Höhe des zugefügten Schadens, indem es Sachbeschädigungen,
bei welchen der Schade 25 Gulden nicht übersteigt, nur als Übertretungen bestraft.