engern und eigentlichen Sinn liegt dagegen nur dann vor, wenn es dasselbe oder doch ein gleichartiges Verbrechen war, wegen
dessen der Verbrecher bereits bestraft oder rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch wird
der Rückfall als besonderer Strafschärfungsgrund bei dem Verbrechen des Raubes (s. d.) und bei dem diesem gleich
zu bestrafenden Diebstahl sowie bei der Erpressung behandelt, wofern die letztern mit Gewalt oder mit gefährlichen Drohungen
verübt wurden.
Wiederholter ist ein Strafschärfungsgrund bei dem Diebstahl (s. d.), Betrug (s. d.) und bei der Hehlerei (s. d.). Die höhere
Rückfallsstrafe soll jedoch alsdann nicht eintreten, wenn seit der Verbüßung oder seit dem Erlaß der
letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Verbrechens ein Zeitraum von zehn Jahren verflossen ist (sogen. Rückfallsverjährung).
Im übrigen ist es dem richterlichen Ermessen überlassen, inwieweit die Rückfälligkeit eines Angeklagten als Straferhöhungsgrund
in Berücksichtigung gezogen werden soll. Das österreichische Strafgesetzbuch behandelt den Rückfall nur bei dem Diebstahl und
bei einigen Übertretungen als Strafschärfungsgrund, im übrigen ebenfalls nur als Straferhöhungsgrund.
(Spina dorsualis), eigentlich nur die Gesamtheit der hervorragenden Knochenpunkte, welche der Mittellinie
des Rückens entlang verlaufen und den Spitzen der Dornfortsätze der Wirbelknochen entsprechen;
gewöhnlich
im weitern Sinn s. v. w. Wirbelsäule (s. d.).
(Spina bifida, griech. Hydrorhachis), angeborne Wasseransammlung im Wirbelkanal, welche in der Regel
den knöchernen Verschluß desselben hindert oder, wenn er zu stande gekommen ist, durchbricht und so ein Klaffen der Wirbelringe
erzeugt, bei dem sich aus der Spalte ein geschlossener Sack hervordrängt. Die Rückgratsspalte gehört zu den häufigsten
Mißbildungen und hat eine große Wichtigkeit, da bei einer Verwechselung mit andern Geschwülsten der Versuch ihrer operativen
Entfernung meist den Tod nach sich zieht.
Sie kommt an jeder Stelle der Wirbelsäule, überwiegend häufig jedoch in der Kreuz- und Steißbeingegend
vor. Entweder ist sie Teilerscheinung großer allgemeiner Entwickelungsstörungen und deshalb gewöhnlicher Nebenbefund bei
Monstren aller Art, oder sie ist alleiniges Übel und beeinträchtigt als solches durchaus nicht die Lebensfähigkeit eines
damit behafteten Neugebornen. Anatomisch ist zu unterscheiden eine Rückgratsspalte, bei welcher die Wasseransammlung im Zentralkanal des
Rückenmarks stattgefunden hat (Hydromyelocele), und eine Rückgratsspalte, bei welcher der
Sack von den Rückenmarkshäuten gebildet wird (Hydromeningocele).
Die Behandlung der ist bei größern Säcken eine sehr mißliche, sie beschränkt sich entweder auf vorsichtige Lagerung der
Kinder, um Druck und Entzündung des Sackes zu vermeiden, oder besteht in Entleerung des Wassers; in beiden
Fällen treten ganz gewöhnlich Eiterungen ein, welche durch Übergreifen auf die Rückenmarkshäute, oft auch auf das Gehirn
tödlich werden. Kleine Säcke schrumpfen wohl am besten ohne operative Eingriffe; die Haut, welche mit dem Sack stets verwachsen
ist, verdünnt und gerötet erscheint, wird derber, das Wasser wird aufgesogen, und die Rückgratsspalte wird dann ohne
Schaden für Leben und Wohlbefinden getragen.
Pfarrdorf im preuß. Regierungsbezirk Kassel, 4 km nordöstlich von Hanau, an einem Arm der Kinzig, hat ein
Schloß und (1885) 1159 Einw. Dabei ein »Altenburg« genanntes Feld, das als Fundort von römischen Altertümern
(Münzen, Urnen, Vasen, Gerätschaften aller Art; auch ein Römerbad und ein Totenfeld wurden bloßgelegt) Interesse hat.
Vgl.
»Das Römerkastell und das Totenfeld bei Rückingen« (Hanau 1873).
der Rückerwerb einer Sache seitens ihres frühern Verkäufers, jetzt Käufers, von dem frühern Käufer,
jetzt Verkäufer, auf Grund vertragsmäßiger Übereinkunft. Das Wesen dieses Übereinkommens besteht entweder
in der Verpflichtung des Käufers, dem Verkäufer auf Verlangen die Ware (meist innerhalb bestimmter Frist) zurückzuverkaufen,
und in der entsprechenden Berechtigung des Verkäufers, ebendiesen Rückverkauf der Sache von dem Käufer derselben verlangen
zu können (pactum de retrovendendo, Rückkaufsrecht des Verkäufers, im Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs »Wiederkauf« genannt), oder es stellt sich dar als die Verpflichtung des Verkäufers, die Ware auf Verlangen des
Käufers diesem wieder ab- und zurückzunehmen (pactum de retroemendo, Rückverkaufsrecht des Käufers).
Derartige Verabredungen, bei welchen im Zweifel das erstere als beabsichtigt gilt, kommen häufig als Nebenverträge beim
Abschluß von Kaufverträgen vor und werden auch nicht selten an Stelle von Pfandleihgeschäften (s. d.)
und zur Verdeckung von Darlehnsgeschäften getroffen. Für den gewerbsmäßigen Betrieb von Rückkaufsgeschäften bestehen
mitunter besondere polizeiliche Vorschriften, deren Übertretung durch den Rückkaufshändler im Deutschen Reich mit Haft bis
zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. geahndet wird.
Vgl. Reichsstrafgesetzbuch, § 360, Nr. 12. Rückkaufsgeschäfte,
s. Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte.
in der Physik die plötzliche Rückkehr eines Leiters aus dem durch Verteilung hervorgerufenen
elektrischen in den unelektrischen Zustand beim Aufhören der verteilenden Einwirkung. Legt man einen frisch präparierten
Froschschenkel isoliert in die Nähe des Konduktors einer Elektrisiermaschine, so beobachtet man jedesmal, wenn man dem Konduktor
einen Funken entzieht, infolge des Rückschlags eine Zuckung des Froschschenkels. Hört die verteilende
Wirkung einer Gewitterwolke auf einen Menschen durch Entladung (Blitzschlag) an einer entfernten Stelle plötzlich auf, so kann
Tötung durch den Rückschlag erfolgen. - Über in der Biologie s. Atavismus und Viehzucht.