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es, daß Augustus die prätorische Kohorte, welche die Oberbefehlshaber bisher gehabt hatten, bedeutend erweiterte und sie in Rom [* 2] selbst und der nächsten Umgebung ins Quartier legte, um der Stadt als Besatzung und ihm selbst als Leibwache zu dienen. So entstanden die 9 später noch vermehrten prätorischen Kohorten von je 1000 Mann unter dem Praefectus praetorio, für welche unter Tiberius ein festes Lager [* 3] in der Stadt errichtet wurde und welche demnächst einen so bedeutenden Einfluß auf die Geschicke des Reichs und der Kaiser ausüben sollten, und hierzu kamen noch 3 ebenso starke städtische (urbanae) und 7 Wächterkohorten (cohortes vigilum), welche hauptsächlich polizeilichen Zwecken dienten und ebenso wie die Prätorianer ihre Station in der Stadt hatten.
Durch Diokletian und Konstantin wurde wie mit den politischen, so auch mit den militärischen Formen gebrochen. Die Stärke [* 4] der Legionen wurde auf 1000 bis 1500 Mann vermindert, dagegen ward ihre Zahl bedeutend vermehrt; an der Spitze der gesamten Streitmacht standen die neugeschaffenen beiden höchsten militärischen Beamten, der Magister peditum und der M. equitum (später gab es 4 und dann 8 magistri); die eigentliche Stärke der Heere aber bestand sehr bald in den ausländischen, unter eignen Führern stehenden Hilfstruppen.
Was das Seewesen anlangt, so wurden Kriegsflotten in der frühern Zeit nur immer ausgerüstet, wenn es, wie z. B. in den Kriegen mit Karthago, [* 5] das Bedürfnis erforderte. Erst unter den Kaisern wurden Stationen für stehende Flotten errichtet, die bedeutendsten derselben waren in Misenum und Ravenna; außerdem gab es deren noch in andern Seehäfen und auch auf Flüssen, wie auf dem Rhein und der Donau. Die Kriegsschiffe (naves longae im Gegensatz zu onerariae), welche sämtlich zum Stoß auf feindliche Schiffe [* 6] am Vorderteil einen Schnabel (rostrum) führten, waren dieselben wie bei den Griechen und unterschieden sich je nach der Zahl der Ruderbänke; sie waren daher Biremes (oder liburnae), Triremes, Quadriremes, Quinqueremes; doch waren die Triremen [* 7] am meisten im Gebrauch. Die Mannschaften der Schiffe, sowohl die Soldaten (classiarii) als die Ruderer, standen tief unter den Legionssoldaten und wurden in der Regel aus dem Stande der Sklaven und Freigelassenen entnommen.
Rechtswesen.
Die Verwaltung des Rechts lag ursprünglich in der Hand [* 8] des Königs, der nach seinem Belieben ein Richterkollegium (consilium) zuzog oder auch einzelne Richter bestellte, übrigens nach der Überlieferung (so geschah es wenigstens in einem Fall) für Kapitalverbrechen auch Blutrichter (zwei duumviri perduellionis) einsetzte und von diesen die Berufung an das Volk gestattete. Noch in später Zeit gab es eine von dem Pontifex Papirius veranstaltete Sammlung von Gesetzen, die von den Königen gegeben sein sollten und deshalb Leges regiae genannt wurden.
Nach Vertreibung der Könige traten auch in Bezug auf die Handhabung des Rechts die Konsuln an ihre Stelle; 366 aber gingen die richterlichen Funktionen auf die Prätoren über, neben denen auch die Ädilen eine gewisse beschränkte Jurisdiktion hatten. Indessen waren die Befugnisse der republikanischen Magistrate im Vergleich zu denen der Könige weit geringer. In Bezug auf die Ausübung ihres Strafrechts wurde sogleich im ersten Jahr der Republik (509) durch ein Valerisches Gesetz die Berufung (Provokation) an das Volk gestattet, was nachher durch zwei andre Valerische Gesetze 449 und 300 wiederholt wurde, und außerdem wurden 454 als höchstes Strafmaß 30 Schafe [* 9] und 2 Rinder [* 10] festgesetzt, wofür 430 ein bestimmter Geldbetrag eingeführt wurde.
Ferner galt es von Anfang der Republik an als Regel, daß über Kapitalverbrechen, d. h. über Verbrechen, bei denen es sich um das Caput des Angeklagten, also um Verurteilung zum Tod oder zur Verbannung, handelte, nur das Volk zu richten habe, und durch die Dezemvirn wurde 451 ausdrücklich festgesetzt, daß dies nur in den Centuriatkomitien geschehen sollte. Was nun die Zivilgerichtsbarkeit anlangt, so standen den Prätoren zwei stehende Gerichtshöfe zur Seite, welche unter ihrem Vorsitz und nach ihrer Instruktion Recht sprachen, nämlich das Centumviralgericht, das aus den Tribus, je 3 Richter aus jeder der 35 Tribus, gebildet wurde und hauptsächlich über Fragen des Familieneigentums und Erbrechts zu entscheiden hatte, und die Zehnmänner (decemviri stlitibus [litibus] judicandis), denen unter andern die Streitfälle über das Eigentum zugewiesen zu werden pflegten; außerdem wurden aber auch Einzelrichter für besondere Fälle von den Prätoren bestellt.
Die Verhandlungen, welche öffentlich waren und auf dem Forum [* 11] und Komitium stattfanden, waren an bestimmte, meist sehr eigentümliche und komplizierte Klagformen (legis actiones) gebunden; eine derselben war z. B. die Manus injectio (s. d.). Hinsichtlich der Volksgerichte ist noch die Einführung der stehenden Gerichtshöfe (quaestiones perpetuae) zu bemerken, welche zuerst für die Anklagen wegen Erpressungen in den Provinzen 149 v. Chr. durch das Calpurnische Gesetz verordnet und dann allmählich, besonders durch Sulla, auf mehrere Prozesse ausgedehnt wurden.
Diese waren, da sie ganz an die Stelle des Volkes traten, von großer politischer Bedeutung, und ihre Zusammensetzung, aus Senatoren oder Rittern, wurde daher bald ein Hauptgegenstand des Kampfes zwischen der Senats- und der Volkspartei (s. unten, Geschichte); bei ihnen wurde 137 durch das Cassische Gesetz die geheime Abstimmung mittels Stimmtäfelchen eingeführt, deren jeder Richter drei empfing, ein verurteilendes, das mit C (condemno), ein freisprechendes, das mit A (absolvo), und ein das Urteil hinausschiebendes, das mit N L (non liquet) bezeichnet war, um eins derselben in die Stimmurne zu werfen.
Unter den Kaisern blieben diese Einrichtungen großenteils bestehen, jedoch ebenso wie die politischen meist nur der Form nach; die wichtigsten richterlichen Funktionen gingen auf den Kaiser, an den von allen Gerichten die Appellation gestattet war, sowie auf den Praefectus urbi und Praefectus praetorio über. Für das römische Recht wurde als Hauptquelle das Zwölftafelgesetz (fons omnis publici privatique juris, wie es Livius nennt) angesehen, welches noch in der letzten Zeit der Republik von den Knaben auswendig gelernt wurde.
Dasselbe wurde indes im Lauf der Zeit auf mehrfache Art erweitert und vervollkommt. Dies geschah in der Zeit der Republik und, wenn auch in geringerm Maß, noch unter den Kaisern hauptsächlich durch die Edikte der Prätoren, in welchen diese bei Antritt ihres Amtes die Grundsätze zu veröffentlichen pflegten, nach denen sie das Recht zu verwalten beabsichtigten. Es war natürlich, daß die nachfolgenden Prätoren aus den Edikten ihrer Vorgänger dasjenige in die ihrigen aufnahmen, was sich als zweckmäßig erwiesen hatte, und so sammelte sich in diesen Edikten ein reicher Schatz von anerkannten Rechtssätzen, welche von den Rechtsgelehrten mehrfach zusammengestellt und erläutert wurden. Hierzu kamen noch die Verordnungen der Kaiser ¶
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(constitutiones) und die Aussprüche der Rechtsgelehrten, welch letztere schon unter Augustus eine große, mit der Zeit immer mehr wachsende Bedeutung für die Ausbildung des Rechts nicht nur, sondern auch für die Ausübung der richterlichen Funktionen gewannen. Alles aber, was auf diese Art das praktische Leben und die Wissenschaft an Rechtssätzen geschaffen hatten, wurde dann auf Anordnung des oströmischen Kaisers Justinian (527-565) in dem sogen. Corpus juris (s. d.) vereinigt.
Religion.
Eine besonders wichtige Seite des römischen Staatslebens bildet die Religion, welche in Rom aufs engste mit dem gesamten öffentlichen und Privatleben verknüpft ist. Sie ist aus einer Verschmelzung von latinischen, sabinischen und etruskischen Elementen hervorgegangen, im Lauf der Zeit aber hauptsächlich durch griechische Einflüsse immer mehr verändert und in Bezug auf die Götterlehre so gut wie völlig verdrängt worden. (Vgl. Römische Mythologie) [* 13] Diese, die Götterlehre, unterscheidet sich in ihrer ursprünglichen Gestalt von andern Religionen vornehmlich dadurch, daß sie ebensowohl aller poetischen Ausschmückung wie einer tiefern Spekulation entbehrt.
Die Götter der alten Römer [* 14] sind teils die Kräfte der Natur in den verschiedensten Beziehungen auf äußere Dinge, teils Abstraktionen der Güter und Übel, deren Gewährung oder Abwehrung man von der Gottheit erwartete. Es gab daher z. B. eine Ossipaga, d. h. eine Göttin, welche die Knochen [* 15] der Kinder festzumachen hatte;
einen Statilinus und eine Statina, welche die Kinder stehen, einen Fabulinus, welcher sie reden lehrte;
einen Jugatinus, den Heiratsgott;
eine Libitina und Nänia, die Todesgöttinnen;
einen Rubigus und eine Rubigo, welche den Rost von den Saaten abwendeten;
ferner wurden die Tugenden Clementia, Concordia, Fides, die Glücksgüter Felicitas, Fecunditas, Salus, Victoria, [* 16] aber auch Furcht und Schrecken (Pallor und Pavor) angerufen und verehrt, und hiermit stimmt es vollkommen überein, daß man ursprünglich keine Götterbilder kannte, und daß die Gottheiten unter äußerlichen Symbolen, z. B. Jupiter unter dem eines Kieselsteins, Mars [* 17] unter dem eines Speers, verehrt wurden, wie denn noch in später Zeit das Feuer Symbol der Vesta war.
Erst durch den ältern Tarquinius (616-578) ward der kapitolinische Tempel [* 18] für die drei Gottheiten Jupiter, Juno und Minerva als Nationalheiligtum gegründet und wurden den Göttern Statuen errichtet, worauf dann nach und nach der Kreis [* 19] der Hauptgottheiten auf zwölf festgestellt wurde, die Ennius in folgenden Versen aufzählt:
Juno, Vesta, Ceres, Diana, Minerva, Venus, Mars, Mercurius, Jovis (Jupiter), Neptunus, Vulcanus, Apollo.
Ebenso äußerlich wie die Götterlehre war auch der Kultus, d. h. der Dienst der Götter. Derselbe bestand in einem ungemein ausgedehnten, an die strengsten Vorschriften gebundenen und mit der peinlichsten Genauigkeit beobachteten Zeremoniendienst, der über das gesamte öffentliche und Privatleben ausgebreitet war, so daß keine Gemeinschaft ihrer besondern Heiligtümer und Opfer entbehrte und kein irgend erhebliches öffentliches oder Privatunternehmen ohne religiöse Handlungen begonnen wurde, namentlich nicht ohne die Auspizien, d. h. ohne Erforschung des Götterwillens aus dem Vögelflug und aus andern Anzeichen.
Dieselben dienten nicht sowohl dazu, das eigne Verhalten danach zu bestimmen, als vielmehr nur, die Götter gewissermaßen zur Unterstützung des Unternehmens zu verpflichten, wie schon daraus hervorgeht, daß dieselben, wenn sie ungünstig ausfielen, so lange wiederholt zu werden pflegten, bis die Götter ihre Zustimmung dazu gaben. Die Aufsicht über diesen Zeremoniendienst und die Ausübung desselben für das Staatsleben galt in der Königszeit und in der ersten Hälfte der republikanischen Zeit als ein Vorrecht der Patrizier, die daher auch in ausschließlichem Besitz der öffentlichen Priesterämter waren, bis die Plebejer sich, zuletzt 300 v. Chr., den Zugang zu ihnen erkämpften.
Die wichtigsten dieser Ämter sind: die der Pontifices, der Flamines (Opferpriester), der vestalischen Jungfrauen, der Augurn, der Fetialen und der Salier;
die Opferschauer (haruspices), welche nicht selten, wenn irgend welche Unglück drohende Ereignisse (portenta) eintraten, wegen der den Göttern zu leistenden Sühne befragt wurden, stammten aus Etrurien, und ihr Amt und Geschäft wurde immer als ein fremdländisches angesehen.
Eine besondere Erwähnung verdienen aber noch die Fünfzehnmänner (quindecimviri sacris faciundis, ursprünglich 2, dann seit 367 v. Chr. 10, auf 15 wahrscheinlich von Sulla gebracht), deren Hauptobliegenheit die Bewahrung und Befragung der Sibyllinischen Bücher (s. d.) war.
Diese so beschaffene Religion hat ohne Zweifel lange wesentlich dazu beigetragen, unter den Bürgern Roms Zucht und Gehorsam gegen die Obrigkeit zu erhalten. Allein von der Zeit kurz nach dem zweiten Punischen Krieg an begann ihre Kraft [* 20] nachzulassen. Zwar bestanden die Priesterämter fort, und auch der äußere Religionsdienst wurde nach wie vor geübt, nicht nur, solange die Republik erhalten blieb, sondern auch unter den Kaisern. Aber der religiöse Sinn, der Glaube an die Götter und an die Wirksamkeit der Religionsübungen, schwand immer mehr.
Der Grund hiervon ist, abgesehen von der besondern, ein wirkliches religiöses Bedürfnis in keiner Weise befriedigenden Beschaffenheit der Religion, darin zu suchen, daß der fremden Götter und Kulte in Rom immer mehr wurden, daß die gegen den religiösen Glauben überhaupt polemisierenden Schriften griechischer Philosophen immer mehr Eingang fanden, insbesondere aber darin, daß die religiösen Institutionen, vorzugsweise die Auspizien, von der Regierung vielfach gemißbraucht wurden, um mißfällige Volksbeschlüsse zu hintertreiben und überhaupt um politische Zwecke zu erreichen. Je mehr aber der alte Glaube schwand, desto mehr suchte das nie ganz zu unterdrückende religiöse Bedürfnis außerhalb desselben Befriedigung zu finden. Daher kam es, daß fremde Götter und fremde Kulte, unter ihnen namentlich der der Isis, [* 21] verbunden mit Astrologie [* 22] und sonstigem Aberglauben, unter den Kaisern immer allgemeiner Eingang fanden, bis endlich das Christentum der religiösen Entwickelung neue Bahnen eröffnete. - Über die Kunst bei den Römern s. Baukunst, [* 23] Bildhauerkunst [* 24] etc.; Über ihre Litteratur s. Römische Litteratur.
Privataltertümer.
Was die Privatverhältnisse der Römer anlangt, so war die Familie im alten Rom ein mit dem Staatsorganismus eng verknüpftes Glied. [* 25] Wie jeder der drei patrizischen Stämme in 10 Kurien und jede Kurie in ebenso viele Dekurien oder Geschlechter (gentes) zerfiel, so enthielt jedes Geschlecht anfangs wohl 10 Familien. Jedes Glied einer Familie gehörte einem bestimmten Geschlecht an, und jedes männliche Mitglied hatte daher drei Namen: seinen Individualnamen (praenomen), wie z. B. Gajus, Marcus, der gewöhnlich abgekürzt geschrieben wurde, wie C., M., den Geschlechtsnamen (nomen gentile) ¶