dem römischen riche, gesetzen und ire geschrieben
Rechten« richten sollte, und die Reichskammergerichtsordnung (1495) erkannte
die
Rezeption an, indem sie die
Richter auf »des
Reichs und gemeine
Rechte«, jedoch auch auf
Statuten und
Gewohnheiten verwies.
Aber erst im 16. und 17. Jahrh., als auch die Untergerichte überall mit Rechtsgelehrten besetzt
waren, war die
Rezeption vollendet.
Vgl. A.
Stölzel, Die
Entwickelung des gelehrten Richtertums in deutschen Territorien (Stuttg.
1872, 2 Bde.).
Die Anwendung des römischen
Rechts auf einheimische Rechtsverhältnisse, welche auf ganz andrer sittlicher Auffassung, auf
andern
Gewohnheiten und wirtschaftlichen
Bedingungen beruhen, rief viele und oft nur zu begründete
Klagen und
teilweise heftigen und zähen
Widerstand hervor. Es hat denn auch das römische Recht weder das einheimische deutsche ganz
zu verdrängen, noch sich selbst von dem Einfluß des letztern frei zu erhalten vermocht. Einmal ist es nur insoweit rezipiert,
als es in dem
»Corpus juris civilis« enthalten und soweit dieses von den Glossatoren glossiert ist.
Sodann sind nicht anwendbar diejenigen Bestimmungen, welche sich auf das
Staatsrecht oder auf solche Einrichtungen beziehen,
die in
Deutschland
[* 2] nicht vorhanden sind, oder welche dem hier geltenden öffentlichen
Recht widerstreiten. Es ist daher das
heutige römische Recht wesentlich von demjenigen unterschieden, welches unmittelbar in dem
»Corpus juris«
enthalten ist, und man kann, genau genommen, nicht den
Inhalt des letztern, sondern die in den gangbaren Lehrbüchern vorgetragenen,
in den
Gerichten anerkannten
Lehren
[* 3] als das geltende römische Recht ansehen.
Seit der Mitte des 18. Jahrh. machte sich eine Gegenströmung gegen das römische Recht bemerkbar.
Aus derselben sind das schon seit dem Regierungsantritt
Friedrichs II. ins
Auge
[* 4] gefaßte allgemeine preußische
Landrecht von 1794, welches das römische Recht nur als Aushilfsrecht bestehen ließ, und das schon von
Maria Theresia beabsichtigte
österreichische
Gesetzbuch von 1811 hervorgegangen. Infolge der französischen
Revolution ward das römische Recht am linken
Rheinufer und in
Baden
[* 5] vom französischen
Recht, resp. von einer
Nachbildung desselben verdrängt. 1815 mahnte
Thibaut eindringlich an eine allgemeine deutsche
Gesetzgebung, und obwohl
SavignysAnsicht, welcher der Gegenwart den
Beruf dazu
absprach, zunächst die Oberhand behielt, fuhr man doch fort, neue
Strafgesetzbücher und neue
Straf- und
Zivilprozeßordnungen
zu erlassen, welche das römische Recht wenigstens auf diesem Gebiet mehr und mehr verdrängten. 1863 trat
in
Sachsen
[* 6] ein neues
bürgerliches Gesetzbuch in
Kraft,
[* 7] welches das römische
Privatrecht vollständig beseitigte. In umfassendster
Weise ist endlich die
Gesetzgebung des neuen
DeutschenReichs dem
Streben nach nationaler Rechtseinheit und Loslösung vom römischen
Recht gerecht geworden (s.
Deutsches Recht).
Mit dem Inkrafttreten des allgemeinen deutschen
Zivilgesetzbuchs wird dem römischen
Recht nur noch ein
wissenschaftlicher Wert und eine Bedeutung als juristisches Bildungsmittel zuerkannt werden können.
Die
Angehörigen dieser
Tribus waren die einzigen Vollbürger
(Patrizier, patricii) und bildeten das ursprüngliche römische
Volk
(Populus Romanus Quirites oder Quiritium, s.
Quiriten); neben ihnen
gab es in der ältesten Zeit nur noch
Klienten, d. h.
Hörige, welche, obgleich nicht unfrei, doch in persönlicher Abhängigkeit von einzelnen Vollbürgern
standen (s.
Klientel), und Sklaven. Weil die Vollbürger den
Klienten einen väterlichen
Schutz zu gewähren hatten, so hießen
sie
Patrone (patroni). Zu diesem
Kern der ältesten römischen
Bürgerschaft kamen aber schon unter den
Königen, hauptsächlich
unter dem vierten derselben,
Ancus Marcius, zahlreiche Einwohner der benachbarten, hauptsächlich latinischen,Städte
hinzu, welche nach Unterwerfung ihrer
Städte in das römische
Bürgerrecht aufgenommen wurden und wohl persönlich vollkommen
frei waren, aber an dem
Stimm- und
Ehrenrecht der Vollbürger keinen
Anteil hatten.
Einen besondern
Bestandteil der
Bürger bildeten endlich noch die Freigelassenen (libertini), welche den übrigen
Bürgern in
mehrfacher Beziehung nachstanden.
Alle diejenigen, welche nicht zu einer dieser
Klassen gehörten, wurden
Fremde (peregrini, in ältester Zeit auch hostes) genannt. Nachdem in dem bis ins 3. Jahrh.
v. Chr. fast ununterbrochen fortgesetzten
Kampf die politischen Vorrechte der
Patrizier so gut wie völlig aufgehoben worden
waren, bildete sich allmählich aus den
Familien derer, welche vorzugsweise im
Besitz der Ehrenstellen
und großen
Reichtums waren, ein neuer bevorrechteter
Stand, die sogen.
Nobilität; zwischen sie und die große
Masse des
Volkes
trat der Ritterstand (ordo equester), welcher ohne alle Beziehung zum
Kriegsdienst alle diejenigen umfaßte, welche ein bestimmtes
Vermögen besaßen, und in der letzten Zeit der
Republik nicht ohne politische Bedeutung war. In der Kaiserzeit
nahm die Gesamtheit derjenigen
Familien, deren
Angehörige im
Senat saßen oder gesessen hatten, immer mehr den
Charakter eines
eignen
Standes, des
Ordo senatorius, an.
vereinigte. War derselbe gestorben, so wurde die Regierung zunächst von Zwischenkönigen (interreges) geführt, die von 5 zu 5 Tagen
wechselten; zu ihren Obliegenheiten gehörte es namentlich, eine Neuwahl für die oberste Würde zu stande zu bringen. Das
äußere Kennzeichen der königlichen Würde bestand in der purpurverbrämten Toga
[* 9] (toga praetexta) und
in den 12 Liktoren (s. d.), welche dem König als Symbole seiner Strafgewalt die Rutenbündel (fasces) mit den Beilen (secures)
vorantrugen; zu seinem Unterhalt war ihm ein Anteil an den Staatsländereien, dem Ager publicus, zugewiesen, für dessen Bebauung
von Staats wegen gesorgt wurde.
Ein besonders wichtiges Verfassungsorgan neben dem König war der Senat, welcher, nachdem die Vereinigung
der drei Stämme erfolgt war, aus 300 dem Patrizierstand angehörigen Mitgliedern bestand und vom König nach seinem Belieben
zur Beratung über Gesetze, über Krieg und Frieden und über Verträge und Bündnisse berufen zu werden pflegte. Aber auch das
Volk hatte seine politische Vertretung. Es versammelte sich auf Berufung des Königs und stimmte nach Kurien
(weshalb die Versammlungen comitia curiata genannt wurden) über die vom König meist nach Vorberatung des Senats gestellten
Anträge mit Ja oder Nein ab. Dies waren die Hauptorgane des Staats bis auf den König Servius Tullius (578-534 v. Chr.). Durch
diesen wurde eine zweite Art von Volksversammlungen ins Leben gerufen, die Comitia centuriata, durch welche
auch die Plebejer einigen Anteil an der Regierung erlangten. Er teilte nämlich das ganze Volk nach dem Vermögen, ohne Rücksicht
auf patrizische oder plebejische Abstammung in 5 Klassen und diese wieder in 193 Centurien (s. Centurie) und
zwar in der Weise, daß die Geltung der Stimmen je nach dem Maßstab
[* 10] des Vermögens eine größere oder geringere war. In beiden
Arten der Komitien wurde innerhalb der Kurien oder Centurien abgestimmt und das Ergebnis durch die Majorität der Kurien oder Centurien
entschieden.
Zur vollen Entwickelung gelangte aber die Verfassung erst, als 510 das Königtum abgeschafft und die Republik
eingeführt worden war. An die Stelle der Könige traten zwei jährlich wechselnde Konsuln (anfänglich praetores oder judices
genannt) mit denselben Obliegenheiten und denselben Ehrenzeichen wie die Könige, deren Macht aber im Vergleich zu der der Könige
dadurch, daß der eine durch den andern beschränkt wurde, und daß beide nach Ablauf
[* 11] ihres Jahrs das Amt
niederlegen mußten und dann rechenschaftspflichtig waren, erheblich vermindert war.
Senat und Volksversammlungen blieben nicht nur bestehen, sondern erlangten auch eine weit größere Bedeutung, da jährlich
wechselnde, aus Wahl hervorgehende Beamte selbstverständlich in größerer Abhängigkeit von ihnen standen,
als dies unter den Königen der Fall gewesen war. Um für die Fälle dringender äußerer oder innerer Gefahren den Arm der Obrigkeit
zu stärken, wurde 498 zum erstenmal und später, so oft äußere Feinde oder innere Unruhen den Staat bedrohten, ein Diktator
ernannt.
Der Diktator, der auf Beschluß des Senats von einem der Konsuln eingesetzt wurde, vereinigte in seiner
Hand
[* 12] die volle königliche Gewalt, die nur dadurch beschränkt war, daß er sein Amt spätestens nach sechs Monaten niederlegen
mußte; ihm zur Seite stand der Magister equitum, der im Krieg den Befehl über die Reiterei führte, ihm aber auch sonst seine
Dienste
[* 13] zu leisten hatte. Zwei andre wichtige Ämter entstanden dadurch, daß man einige bisher mit dem Konsulat vereinigte
Geschäftszweige von demselben abtrennte, nämlich die Zensur und die Prätur.
Die erstere wurde 444 eingesetzt und von zwei Zensoren verwaltet, die von 5 zu 5 Jahren (dies war wenigstens die Regel) wechselten,
ihr Amt aber seit 434 immer nur 18 Monate führten. Sie hatten die Aufsicht über die Sitten zu führen und insbesondere die
Einteilung des Volkes in Klassen und Centurien und die Liste des Senats festzustellen. Die Prätur wurde 366 geschaffen, um ihr
die bisher von den Konsuln verwaltete Rechtspflege zu übertragen. Anfangs gab es nur einen Prätor, 343 wurde
ein zweiter, 227 wurden noch 2 hinzugefügt, und hierauf wurde ihre Zahl auf 6, durch Sulla auf 8 und unter den Kaisern sogar
bis auf 18 erhöht; seit dieser Vermehrung wurden sie auch zu andern Obliegenheiten verwendet und insbesondere auch zur
Verwaltung der Provinzen herangezogen.
Außerdem gab es noch folgende höhere Beamte: die Volkstribunen (s. unten), die Ädilen, denen besonders die Stadtpolizei und
die Veranstaltung der öffentlichen Spiele oblag (erst 2, dann 4, nämlich 2 plebejische und 2 kurulische, welch letztere
anfangs patrizischer Abkunft sein mußten), und die Quästoren, erst 2, dann 4, endlich bis zu 40, welche
den Staatsschatz, das Aerarium, verwalteten und die Statthalter als Finanzbeamte in die Provinzen begleiteten; eine Zeitlang
(444-366) gab es in mehreren Jahren auch noch Konsulartribunen (tribuni militum consulari potestate), nachdem 445 durch ein
Gesetz bestimmt worden war, daß es gestattet sein sollte, statt der Konsuln Konsulartribunen zu wählen,
und daß zu diesem Amt auch Plebejer wählbar sein sollten.
Diese Verfassungwar in den ersten Jahren der Republik mit der geringen in den Centuriatkomitien enthaltenen Beschränkung durchaus
patrizisch; eine wesentliche Veränderung wurde nun aber dadurch herbeigeführt, daß die Plebejer sich im Lauf zweier Jahrhunderte
allmählich zur vollkommenen Gleichstellung mit den Patriziern emporarbeiteten. Der erste Schritt hierzu geschah 494 durch
die Einsetzung der Volkstribunen (erst 2 oder 5, später 10). Diese wurden den Plebejern zu dem Zweck zugestanden, um sie vor
Bedrückung und Vergewaltigung durch die Patrizier zu schützen; durch die ihnen hierzu versehene Unverletzlichkeit
wurden sie aber in den Stand gesetzt, als Vorkämpfer der Plebejer den Patriziern ein Vorrecht nach dem andern zu entreißen.
Das Organ, dessen sie sich bedienten, war eine neue Art von Volksversammlungen, welche erst durch sie zur politischen Bedeutung
erhoben wurde, die Comitia tributa, so genannt, weil in ihnen nach den Gauen, in welche das römische Gebiet
geteilt war, und welche ebenso wie die drei Stämme der PatrizierTribus hießen, abgestimmt wurde. Diese Komitien, welche einen
völlig demokratischen Charakter hatten, waren bisher auf die besondern Interessen der Plebejer beschränkt gewesen; durch die
Volkstribunen aber wurde es durchgesetzt, erst, daß in ihnen auch Angelegenheiten des ganzen Staats zur
Verhandlung gebracht werden durften, und endlich 286, daß die bis dahin notwendige Bestätigung ihrer Beschlüsse durch
die Kuriatkomitien beseitigt wurde. Nicht minder wurde durch sie Schritt für Schritt auch die Zulassung der Plebejer zu allen
öffentlichen Ämtern, mit Ausnahme einiger politisch unbedeutender priesterlicher Ämter, erkämpft,
ein Ziel, zu dem man bereits 300 gelangt war (s. unten, Geschichte). Nunmehr waren die Tributkomitien
wie die Centuriatkomitien völlig
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