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und Fixierung des Gewohnheitsrechts fiel den Juristen zu. Ihre Thätigkeit war, obwohl gegen das Ende dieser Periode einige als Schriftsteller auftraten, nicht wissenschaftlicher, sondern rein praktischer Art. Sie bestand in schriftlicher Abfassung von Rechtsgeschäften, in der Belehrung der Parteien und in deren Unterstützung vor Gericht. Hauptsächlich aber wurde eine neuen Bedürfnissen entsprechende und doch stetige Fortbildung des Rechts durch die Edikte der Prätoren erzielt, welche, an sich nur auf das Amtsjahr des Prätors gültig, insoweit sich ihre Bestimmungen bewährt hatten, von dem Amtsnachfolger wiederholt wurden und so zuletzt eine ausgedehnte, in der Hauptsache unveränderliche Sammlung von Rechtssätzen bildeten. In den Edikten wurden im Gegensatz zu den nationalen (jus Quiritium) die allgemeinen Rechtsideen (naturalis ratio, jus gentium), welche der Ausbreitung des Verkehrs zwischen römischen Bürgern und Nichtrömern ihre Entstehung verdankten, zur Anerkennung und formellen Geltung gebracht.
In der dritten Periode, bis auf Konstantin d. Gr., bestehen anfangs die republikanischen Einrichtungen dem Scheine nach fort; daher werden noch Gesetze, Senatsschlüsse und Edikte des Prätors erlassen. Indessen wurde das Edikt unter Hadrian (132 n. Chr.) von dem Prätor Salvius Julianus neu redigiert und damit im wesentlichen abgeschlossen, und die jetzt zahlreichern und bedeutungsvollern Senatsschlüsse waren bald nur die Form, um den Willen des Alleinherrschers zur Geltung zu bringen.
Daneben erlangten die Anordnungen des Princeps in ihren verschiedenen Formen (edicta, mandata, decreta, rescripta) Gesetzeskraft und wurden, nachdem auch die Form des Staats monarchisch geworden, die alleinige Quelle [* 2] der Gesetzgebung. Die bedeutungsvollste Fortbildung erfuhr aber das Recht durch die Juristen. Weniger als heutzutage mit einem schwerfälligen gelehrten Apparat überladen, durch die Sitte, überall ihres Rats sich zu bedienen, in steter praktischer Thätigkeit erhalten, und, da das Richteramt noch eine gemeine bürgerliche Pflicht, das Geschäft des eigentlichen Sachwalters aber den Anfängern überlassen war, von mechanischen Arbeiten frei, schufen die römischen Juristen eine Rechtswissenschaft, welche als mustergültig angesehen werden konnte und den eigentlichen Wert des römischen Rechts für die Geschichte begründet hat.
Sie haben es gleichmäßig verstanden, die Rechtssätze sowohl bis in die letzten Konsequenzen streng durchzuführen und gleichsam mit ihren »Begriffen zu rechnen«, als auch die kleinsten thatsächlichen Umstände bei der Behandlung eines Rechtsfalles zu berücksichtigen, den Anforderungen des praktischen Lebens gerecht zu werden und ihren Gedanken den schärfsten und passendsten Ausdruck zu geben. Wesentlich verstärkt wurde der Einfluß der Juristen dadurch, daß die ausgezeichneten unter ihnen das Recht erhielten, ex auctoritate principis Rechtsgutachten (responsa) zu erteilen, welche, wenn sie übereinstimmten, von dem Richter befolgt werden mußten.
Die Schriften der römischen Juristen waren sehr zahlreich und mannigfaltig; erhalten sind davon außer den Exzerpten, welche die Pandekten bilden, besonders die Institutionen des Gajus (s. d.) und Bruchstücke aus den Schriften Ulpians und Paulus'. Die namhaftesten Juristen waren, außer Labeo und Capito, den Stiftern der sogen. Schulen der Proculianer und Sabinianer, Sabinus, Julianus, Gajus, Ämilius Papinianus, Ulpianus, J. ^[Julius] Paulus, Modestinus.
Vgl.
Huschke, Jurisprudentiae antejus
tinianae quae supersunt (5. Aufl., Leipz.
1886).
In der
vierten
Periode, bis zu Jus
tinian (550
n. Chr.), ist das Übergewicht
Roms und
Italiens
[* 3] völlig verschwunden. Mit dem
Untergang der römischen Volkstümlichkeit in dem weiten Weltreich erstarb auch die
Wissenschaft des
Rechts.
Man beschränkte sich auf Kompilationen aus den
Schriften der frühern Zeit, auf Auswendiglernen der Rechtsregeln in den
Rechtsschulen
und auf deren gedankenlose Anwendung in den
Gerichten. Ohne jede
Prüfung folgte man blindlings der
Autorität der
Juristen der
vorigen
Periode.
Das sogen. Citiergesetz
Kaiser Valentinians III. (426) erkennt geradezu den
Grundsatz an, die juristischen
Schriften wie
Gesetze aufzufassen, und verweist den
Richter bei abweichenden
Ansichten an die Mehrheit der
Stimmen. Das
Volk ist
von jeder Beteiligung an der
Bildung des
Rechts wie von dessen Anwendung ausgeschlossen.
Letztere liegt allein in den
Händen
der kaiserlichen Beamten, und die kaiserlichen
Konstitutionen bilden die einzige Rechtsquelle. Durch Jus
tinian
endlich ward das geltende
Recht kodifiziert.
Nachdem nach dem Vorausgang einiger Privatarbeiten schon
Theodosius II. 438 eine offizielle Sammlung der kaiserlichen
Konstitutionen
veranstaltet hatte
(Codex
Theodosianus), ließ Jus
tinian 528-534 eine gleiche Sammlung der noch gültigen
Konstitutionen
(Codex),
eine Zusammenstellung von Exzerpten aus den bedeutendsten juristischen
Schriften (Digesta, Pandectae)
sowie ein kurzes Lehrbuch des
Rechts (Institutiones) nach dem
Muster desjenigen des
Gajus bearbeiten und versah das Ganze mit
Gesetzeskraft, indem er zugleich alle in diese
Arbeiten nicht aufgenommenen ältern Bestimmungen außer
Kraft
[* 4] setzte.
Diese drei
Arbeiten bilden mit den spätern
Gesetzen Jus
tinians (Novellae) das
»Corpus juris civilis«, in
welcher Gestalt das römische Recht auf die Gegenwart gekommen ist. Das Gesetzeswerk Jus
tinians umfaßt das ganze Rechtsgebiet,
das
Staats-,
Kirchen-,
Straf- und Prozeßrecht sowie das
Privatrecht. Dasselbe ist jedoch weniger ein
Gesetzbuch nach dem
Begriff
der Neuzeit als eine Sammlung von Materialien für ein solches oder für ein Lehrbuch des
Rechts. Aber
gerade in seiner eigentümlichen
Zusammensetzung liegt sein großer Wert, indem es die rechtswissenschaftlichen Leistungen
der römischen
Juristen, man darf wohl annehmen, in ihrem bedeutungsvollsten Teil
in sich aufgenommen und der Nachwelt erhalten
hat und die geschichtliche
Entwickelung des
Rechts bei einem
Volk zu verfolgen erlaubt, welches für dessen
Ausbildung in hohem
Maß befähigt war. Mit Justinians
»Corpus juris« ist das römische Recht als nationales
Recht abgeschlossen;
indes fand in Byzanz, abgesehen von einzelnen
Konstitutionen späterer
Kaiser, unter
Basilius
Macedo und dessen Sohn
Leo VI. eine
Umarbeitung dieses Rechtsbuches in griechischer
Sprache
[* 5] statt, welche unter dem
Namen
Basiliken
(Imperatoriae
Constitutiones) erhalten ist.
In den germanischen Staaten, welche aus den Trümmern des weströmischen Reichs sich erhoben, blieb das römische Recht für die eingebornen Provinzialen fortwährend in Geltung. Wegen der Unmöglichkeit, dasselbe in seinem ganzen Umfang zu beherrschen, veranstalteten die germanischen Fürsten kurze Zusammenstellungen, in welchen einige Bruchstücke kaiserlicher Konstitutionen und juristischer Schriften erhalten sind. Zu diesen Zusammenstellungen gehören das »Edictum Theodorici« für das ostgotische Reich (um 500),
die »Lex Romana Visigothorum« oder das »Breviarium Alaricianum« (506) und die »Lex Romana Burgundionum« (517-524). In Italien [* 6] publizierte Justinian nach dem Sturz des ¶
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ostgotischen Reichs seine Gesetzsammlung außer den Novellen, und dieselbe kam dort, wie der sogen. »Brachylogus« und einige andre Schriften aus dem 9., 10. und 11. Jahrh. zeigen, nie ganz in Vergessenheit.
Vgl. Fitting, Juristische Schriften des frühern Mittelalters (Halle [* 8] 1876).
Gewissermaßen eine Neubelebung erfuhr aber das römische Recht, als dasselbe seit dem 12. Jahrh., nachdem man vollständige Handschriften des »Corpus juris« wieder aufgefunden, auf der Rechtsschule zu Bologna von Irnerius und seinen Schülern, den sogen. Glossatoren, zum Gegenstand ihrer Vorlesungen gemacht wurde (s. Glosse).
Vgl. Fitting, Die Anfänge der Rechtsschule zu Bologna (Berl. 1888).
Die Glossatoren beschränkten sich zwar auf eine fortlaufende Erklärung (Glosse) des Textes des »Corpus juris«; allein ihre Thätigkeit ermöglichte es erst, über den ausgedehnten Stoff Übersicht und Herrschaft zu gewinnen, und ihre Erklärungen, welche Accursius in der sogen. »Glossa ordinaria« zusammenstellte, sind noch jetzt von wissenschaftlichem und praktischem Wert.
Als das wissenschaftlich ausgebildete Recht eines hochgebildeten Volkes kam das römische Recht den Anforderungen entgegen, welche von der gestiegenen Kultur, dem entwickelten Verkehr und von der neuerwachten wissenschaftlichen Regung an das Recht gestellt wurden, von den national-germanischen Rechten aber, unausgebildet wie sie waren, nicht befriedigt werden konnten. Aus allen gesitteten Ländern Europas strömten daher zahlreiche Schüler zu den berühmten italienischen Rechtslehrern und brachten die dort erlangte Rechtskenntnis zurück in ihre Heimat.
Wie dem Mittelalter die Lehren [* 9] des Aristoteles für untrüglich galten, und wie man die römische und griechische Kunst und Litteratur als mustergültig, »klassisch«, ansah, so erschien das römische Recht als das schlechthin vernünftige Recht, als »geschriebene Vernunft« (raison écrite) und erlangte deshalb wenn nicht gesetzliche Kraft, doch verbreitete Anwendung; dies wurde noch dadurch befördert, daß die Geistlichkeit überall nach römischem Recht lebte und dasselbe in ihren damals mit so ausgedehnter Zuständigkeit ausgestatteten Gerichten mit denjenigen Modifikationen zur Anwendung brachte, welche das kanonische Recht teils aus kirchlichen Rücksichten, teils um den Bedürfnissen der Zeit Rechnung zu tragen, vorgenommen hatte.
An der Bearbeitung des römischen Rechts haben daher, außer England und Skandinavien, wo es am wenigsten Fuß faßte, alle europäischen Kulturvölker der Reihe nach einen hervorragenden Anteil genommen. Die Postglossatoren (Odofredus, Bartolus, gest. 1357, Baldus, gest. 1400, u. a.), welche in weitschweifigen Kommentaren die Scholastik auch in der Jurisprudenz zur Geltung brachten, durch Modernisierung aber und Einflechtung des neuen Gewohnheitsrechts die Anwendbarkeit des römischen Rechts beförderten, gehören meist noch Italien an. Die französische Schule, in welcher Cujacius als scharfsinniger Exeget, Donellus (gest. 1591) als Systematiker hervorragen, suchte, unterstützt von den fortgeschrittenen humanistischen Studien und durch neu aufgefundene Quellen des ältern römischen wie des byzantinischen Rechts, mit Glück das römische Recht frei von neuerer Zuthat zu erfassen, in seinen Geist einzudringen und es zu rekonstruieren.
Der französischen Schule folgte, im ganzen die gleiche Bahn, jedoch mit geringerm Erfolg einschlagend und sich mehr ans einzelne haltend, im 17. und 18. Jahrh. die holländische Schule (Hugo Grotius, Schulting u. a.), welcher die gleichzeitigen Spanier (Perez, Suarez u. a.) sich anschlossen. In der zweiten Hälfte des 18. und im 19. Jahrh. bildet Deutschland [* 10] den Mittelpunkt des Studiums des römischen Rechts. Hatte man im 17. Jahrh. sich bestrebt, das römische Recht den praktischen Bedürfnissen anzupassen, in welcher Richtung besonders Struve (gest. 1692), S. Stryk (gest. 1700), Schiller (gest. 1705) thätig waren, im Beginn des 18. Jahrh. aber auf Anregung des Thomasius eine strenge Scheidung der einzelnen juristischen Disziplinen eingeführt, so machte sich nunmehr wiederum das Streben geltend, das römische Recht selbst als solches, getrennt von dem deutschen, aus welchem man eine besondere Disziplin gebildet hatte, zu erforschen, zugleich aber es selbständiger zu erfassen und eine bessere Systematik anzustreben. Unter den zahlreichen Bearbeitern mögen hier nur Heineccius (gest. 1741), Hellfeld (gest. 1782), Hofacker (gest. 1793), Schömann (gest. 1814), Haubold (gest. 1824), Glück (gest. 1831), Hasse (gest. 1831), E. Spangenberg (gest. 1831), Göschen (gest. 1837), Mühlenbruch (gest. 1843), dann als Vertreter einer rationellen Richtung und als gefeierte Lehrer Thibaut (gest. 1840) und Heise (gest. 1851) genannt werden. Die Erforschung der Geschichte des Rechts und damit eine genauere Kenntnis des geltenden Rechts selbst ward von Hugo (gest. 1844), vor allen aber von Savigny (gest. 1861) angebahnt und gefördert, an welche Männer sich die sogen. historische Schule anschloß.
Teils dieser angehörig, teils wieder mehr auf die systematische Behandlung und zum Teil auf eine kritische Behandlung des römischen Rechts gerichtet sind Puchta (gest. 1846), Löhr (gest. 1851), Arndts (gest. 1878), v. Bethmann-Hollweg (gest. 1877), Böcking (gest. 1870), Brinz (gest. 1887), Fein (gest. 1858), Francke (gest. 1873), Jhering, Keller (gest. 1860), Kierulff, v. Scheurl, Sintenis (gest. 1868), v. Vangerow (gest. 1870), Wächter (gest. 1880), Windscheid u. a.
In Deutschland hat das römische Recht nicht allein als Vernunftrecht, sondern auch als positives, unmittelbar anwendbares Recht Geltung erlangt. Die Rezeption des römischen Rechts in dieser Ausdehnung [* 11] ward außer von den bereits hervorgehobenen allgemeinen Gründen begünstigt teils durch den Zustand des einheimischen Rechts, welches, unzureichend und bei den verschiedenen Stämmen, ja von Stadt zu Stadt verschieden, der Organe zu einer einheitlichen und den Bedürfnissen genügenden Fortbildung entbehrte, teils dadurch, daß die deutschen Kaiser als Nachfolger der römischen Cäsaren, die Gesetze der letztern mithin gewissermaßen als einheimische galten, und daß jene die Geltung des ihnen vielfach günstigen römischen Rechts zu befördern bemüht waren.
Vgl. C. A. Schmidt, Die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland (Rost. 1868);
W. Modderman, De receptie van het romeinsche regt (Groning. 1874; deutsch von K. Schulz, Jena [* 12] 1875).
Während der »Sachsenspiegel« (um 1230) vom Einfluß des römischen Rechts noch frei ist, zeigt der »Schwabenspiegel« (um 1275) schon Spuren desselben und verrät die steigende Autorität der römischen »Meister«. Von nachhaltiger Wirkung war die »populäre« Litteratur des römisch-kanonischen Rechts (vgl. darüber besonders die Monographie von Stintzing, Leipz. 1867). Im 15. Jahrh. wurde das römische Recht von den rechtsgelehrten Doktoren in den höhern Gerichten, in welchen sie Platz fanden, trotz des Widerstrebens der Schöffen zur Geltung gebracht. Schon im Reichsabschied von 1342 hatte Kaiser Ludwig der Bayer bestimmt, daß das kaiserliche Hofgericht »nach kunig und keisern, seiner vorfaren an ¶