Uncia etc., vorzugsweise aber aus Silbermünzen:
Denaren, Quinaren und Sestertien, die seit 269
v. Chr. geprägt wurden. Goldmünzen
der
Republik erscheinen im ganzen erst sehr spät, z. B. unter
Sulla. Seit
Augustus war die Kupferprägung das
Recht des
Senats;
Silber- und Goldmünzen
(Aureus, später
Solidus genannt, die gewöhnliche Goldmünze) prägte derKaiser.
GroßeGold- und Silbermedaillons sind selten;
Augustus prägte zuerst derartige große (nur in einem
Exemplar erhaltene) Goldstücke,
Domitian große
Gold- und Silberstücke; ungewöhnlich große Kupfermünzen, meist von ausgezeichnet schöner
Arbeit, prägte
zuerst Trajan. Die Silbermünzen verschlechterten sich immer mehr, bis
Diokletian den reinen Silberdenar wiederherstellte.
Seit
Konstantin d. Gr. wurde der goldene
Solidus als 1/72 des
Pfundes ausgeprägt und mit der Zahl 72 oder
den griechischen
Buchstaben OB (d. h. 72) bezeichnet.
Besonders zeichnen sich die großen Bronzemedaillons (nicht eigentliche
Münzen) durch großartige, ideale
Behandlung der
Köpfe wie durch vorzügliche, meist mythologische Rückseiten von weichem, rein griechischem
Stil aus (besonders
unter
Hadrian und den Antoninen). Durch ihre chronologische
Notizen wie auch bisweilen durch ihre
Typen sind die römischen
Münzen, namentlich für die Kaiserzeit, eine der wichtigsten, oft die einzige sichere
Quelle,
[* 5] welchenur für
kurze Zeit (gegen Ende des 3. Jahrh.) fehlerhaft und unzuverlässig wird, in ihrer Gesamtheit
aber neben den
Inschriften das bedeutendste Hilfsmittel für historische Forschungen bildet.
[* 7]Mythologie. Der älteste Götterglaube der
Römer
[* 8] war derselbe wie der der stammverwandten
VölkerItaliens,
[* 9] der sogen. Italer
(Latiner,
Volsker, Folisker,
Sabiner,
Umbrer, Osker, Kampaner, Lukaner, Bruttier u. a.),
und zwar war derselbe jedenfalls eine einfache
Naturreligion, wie
sie den indogermanischen Völkern in einer Zeit eigen war,
wo sie
Viehzucht,
[* 10]
Acker- und Weinbau trieben und in
Gehöften oder Dörfern wohnten. Im Fortschritt der Gesittung wurde dieselbe
mehr ethisch und politisch.
Wie die
Römer aber den Griechen an
Phantasie und poetischer Begabung nachstanden, so scheinen sie auch
im ganzen weniger mythenbildenden
Trieb als
Sinn für
Religiosität und
Kultus besessen zu haben. So erklärt sich sowohl, daß
ihre
Gelehrten keine
Neigung zur Sammlung der alten
Sagen und
Märchen besaßen, als auch, daß die nationale
Mythologie bei der
Berührung mit dem Griechentum von der
Mythologie des letztern fast ganz überwuchert wurde. Es wurden nicht allein die heimischen
Götter nach den griechischen umgebildet, sondern auch sehr viele griechische
Götter und
Sagen neu aufgenommen. In diesem Zustand
zeigt sich uns die in der römischen
Litteratur.
Geringer war der von den
Etruskern ausgeübte Einfluß;
endlich drangen auch vorderasiatische, ägyptische und syrische Kulte und
Mythen ein. Weiteres s.
Römisches Reich (S. 938)
und
Mythologie.
Recht.In dem ältesten römischen
Recht ist das
Privatrecht mit dem öffentlichen auf
das engste verbunden und steht mit diesem unter religiöserWeihe; die
Priester sind nach der
Überlieferung zugleich Kenner
und Bewahrer des
Rechts und
Richter in Privatrechtsstreitigkeiten, deren
Verhandlung mit
Beobachtung religiöser Vorschriften
mannigfach zusammenhängt. Die Rechtsbildung erfolgte auf dem Weg der
Gewohnheit. Die
Leges regiae, welche
noch die Zeitgenossen des
Pomponius im 2. Jahrh.
n. Chr. citierten, sind von den
Priestern gesammelte gewohnheitsrechtliche
und priesterliche
Satzungen, die man auf die
Könige zurückführte.
Das erste umfassende
Werk der Rechtsgesetzgebung waren die sogen.
zwölf Tafeln, eine kurze, aber vollständige Zusammenstellung
des ganzen geltenden
Rechts, welche dazu mit Vollgewalt bekleidete
Dezemvirn auf Andringen der
Plebejer
(451
v. Chr.) verabfaßten, um der
Willkür und Rechtsunsicherheit ein Ende zu machen, die aus der Handhabung lediglich gewohnheitsrechtlicher
Normen durch patrizische
Konsuln und
Priester notwendig sich ergeben hatten (s.
Zwölf Tafeln). Im weitern Verlauf der zweiten
Periode (bis zum
Untergang derRepublik) wurde das streng nationale, dem römischen
Volk eigentümliche
Recht
(jus civile) teils durch
Gesetze, teils durch
Gewohnheitsrecht, welches die
Juristen an die
zwölf Tafeln durch ihre
Interpretation
derselben anzuknüpfen suchten, fortgebildet.
Daneben eröffnet sich in den
Edikten der
Magistrate, besonders der Prätoren, eine neue Rechtsquelle
(jus honorarium), durch
welche das altherkömmliche starre
Recht den Bedürfnissen der Zeit gemäß fortgebildet, aber auch neues
Recht geschaffen
wurde. Die
Gesetzgebung ward teils vom ganzen
Volk in den Centuriatkomitien, teils seit der
LexHortensia (286
v. Chr., 468 d.
St.) von der
Plebs in den Tributkomitien geübt. Der
Senat erlangte zwar gegen Ende dieser
Periode eine
der
Gesetzgebung analoge
Gewalt, wandte sie aber auf dem Gebiet des
Privatrechts nur selten an. Die Fortbildung des
Rechts durch
Auslegung der
Gesetze¶
mehr
und Fixierung des Gewohnheitsrechts fiel den Juristen zu. Ihre Thätigkeit war, obwohl gegen das Ende dieser Periode einige als
Schriftsteller auftraten, nicht wissenschaftlicher, sondern rein praktischer Art. Sie bestand in schriftlicher Abfassung
von Rechtsgeschäften, in der Belehrung der Parteien und in deren Unterstützung vor Gericht. Hauptsächlich aber wurde eine
neuen Bedürfnissen entsprechende und doch stetige Fortbildung des Rechts durch die Edikte der Prätoren
erzielt, welche, an sich nur auf das Amtsjahr des Prätors gültig, insoweit sich ihre Bestimmungen bewährt hatten, von dem
Amtsnachfolger wiederholt wurden und so zuletzt eine ausgedehnte, in der Hauptsache unveränderliche Sammlung von Rechtssätzen
bildeten. In denEdikten wurden im Gegensatz zu den nationalen (jus Quiritium) die allgemeinen Rechtsideen
(naturalis ratio, jus gentium), welche der Ausbreitung des Verkehrs zwischen römischen Bürgern und Nichtrömern ihre Entstehung
verdankten, zur Anerkennung und formellen Geltung gebracht.
In der dritten Periode, bis auf Konstantin d. Gr., bestehen anfangs die republikanischen Einrichtungen dem Scheine
nach fort; daher werden noch Gesetze, Senatsschlüsse und Edikte des Prätors erlassen. Indessen wurde das Edikt unter Hadrian
(132 n. Chr.) von dem Prätor SalviusJulianus neu redigiert und damit im wesentlichen abgeschlossen, und die jetzt zahlreichern
und bedeutungsvollern Senatsschlüsse waren bald nur die Form, um den Willen des Alleinherrschers zur
Geltung zu bringen.
Daneben erlangten die Anordnungen des Princeps in ihren verschiedenen Formen (edicta, mandata, decreta, rescripta) Gesetzeskraft
und wurden, nachdem auch die Form des Staats monarchisch geworden, die alleinige Quelle der Gesetzgebung. Die bedeutungsvollste
Fortbildung erfuhr aber das Recht durch die Juristen. Weniger als heutzutage mit einem schwerfälligen gelehrten
Apparat überladen, durch die Sitte, überall ihres Rats sich zu bedienen, in steter praktischer Thätigkeit erhalten, und,
da das Richteramt noch eine gemeine bürgerliche Pflicht, das Geschäft des eigentlichen Sachwalters aber den Anfängern überlassen
war, von mechanischen Arbeiten frei, schufen die römischen Juristen eine Rechtswissenschaft, welche als mustergültig angesehen
werden konnte und den eigentlichen Wert des römischen Rechts für die Geschichte begründet hat.
Sie haben es gleichmäßig verstanden, die Rechtssätze sowohl bis in die letzten Konsequenzen streng durchzuführen und gleichsam
mit ihren »Begriffen zu rechnen«, als auch die kleinsten thatsächlichen Umstände bei der Behandlung eines Rechtsfalles zu
berücksichtigen, den Anforderungen des praktischen Lebens gerecht zu werden und ihren Gedanken den schärfsten
und passendsten Ausdruck zu geben. Wesentlich verstärkt wurde der Einfluß der Juristen dadurch, daß die ausgezeichneten
unter ihnen das Recht erhielten, ex auctoritate principis Rechtsgutachten (responsa) zu erteilen, welche, wenn sie übereinstimmten,
von dem Richter befolgt werden mußten.
Vgl.
Huschke, Jurisprudentiae antejustinianae quae supersunt (5. Aufl., Leipz.
1886).
In der
vierten Periode, bis zu Justinian (550 n. Chr.), ist das Übergewicht Roms und Italiens völlig verschwunden. Mit dem
Untergang der römischen Volkstümlichkeit in dem weiten Weltreich erstarb auch die Wissenschaft des Rechts.
Man beschränkte sich auf Kompilationen aus den Schriften der frühern Zeit, auf Auswendiglernen der Rechtsregeln in den Rechtsschulen
und auf deren gedankenlose Anwendung in den Gerichten. Ohne jede Prüfung folgte man blindlings der Autorität der Juristen der
vorigen Periode.
Das sogen. Citiergesetz Kaiser Valentinians III. (426) erkennt geradezu den Grundsatz an, die juristischen
Schriften wie Gesetze aufzufassen, und verweist den Richter bei abweichenden Ansichten an die Mehrheit der Stimmen. Das Volk ist
von jeder Beteiligung an der Bildung des Rechts wie von dessen Anwendung ausgeschlossen. Letztere liegt allein in den Händen
der kaiserlichen Beamten, und die kaiserlichen Konstitutionen bilden die einzige Rechtsquelle. Durch Justinian
endlich ward das geltende Recht kodifiziert.
Nachdem nach dem Vorausgang einiger Privatarbeiten schon Theodosius II. 438 eine offizielle Sammlung der kaiserlichen Konstitutionen
veranstaltet hatte (CodexTheodosianus), ließ Justinian 528-534 eine gleiche Sammlung der noch gültigen Konstitutionen (Codex),
eine Zusammenstellung von Exzerpten aus den bedeutendsten juristischen Schriften (Digesta, Pandectae)
sowie ein kurzes Lehrbuch des Rechts (Institutiones) nach dem Muster desjenigen des Gajus bearbeiten und versah das Ganze mit
Gesetzeskraft, indem er zugleich alle in diese Arbeiten nicht aufgenommenen ältern Bestimmungen außer Kraft
[* 16] setzte.
Diese drei Arbeiten bilden mit den spätern GesetzenJustinians (Novellae) das »Corpus juris civilis«, in
welcher Gestalt das römische Recht auf die Gegenwart gekommen ist. Das Gesetzeswerk Justinians umfaßt das ganze Rechtsgebiet,
das Staats-, Kirchen-, Straf- und Prozeßrecht sowie das Privatrecht. Dasselbe ist jedoch weniger ein Gesetzbuch nach dem Begriff
der Neuzeit als eine Sammlung von Materialien für ein solches oder für ein Lehrbuch des Rechts. Aber
gerade in seiner eigentümlichen Zusammensetzung liegt sein großer Wert, indem es die rechtswissenschaftlichen Leistungen
der römischen Juristen, man darf wohl annehmen, in ihrem bedeutungsvollsten Teil in sich aufgenommen und der Nachwelt erhalten
hat und die geschichtliche Entwickelung des Rechts bei einem Volk zu verfolgen erlaubt, welches für dessen
Ausbildung in hohem Maß befähigt war. Mit Justinians »Corpus juris« ist das römische Recht als nationales Recht abgeschlossen;
indes fand in Byzanz, abgesehen von einzelnen Konstitutionen späterer Kaiser, unter BasiliusMacedo und dessen Sohn Leo VI. eine
Umarbeitung dieses Rechtsbuches in griechischer Sprache statt, welche unter dem NamenBasiliken (Imperatoriae
Constitutiones) erhalten ist.
In den germanischen Staaten, welche aus den Trümmern des weströmischen Reichs sich erhoben, blieb das römische Recht für
die eingebornen Provinzialen fortwährend in Geltung. Wegen der Unmöglichkeit, dasselbe in seinem ganzen Umfang zu beherrschen,
veranstalteten die germanischen Fürsten kurze Zusammenstellungen, in welchen einige Bruchstücke kaiserlicher
Konstitutionen und juristischer Schriften erhalten sind. Zu diesen Zusammenstellungen gehören das »Edictum
Theodorici« für das ostgotische Reich (um 500),
die »Lex Romana Visigothorum« oder das »Breviarium Alaricianum« (506) und die
»Lex Romana Burgundionum« (517-524). In Italien
[* 17] publizierte Justinian nach dem Sturz des
¶