Die
Fränkische oder UntereRezat entspringt
aus dem Rezatbrunnen bei Ermetzhof, zwischen Oberdachstetten und Marktbürgel, unweit der
Quelle
[* 2] der
Altmühl, fließt mit
dieser anfangs parallel und an
Ansbach
[* 3] vorüber und nimmt bei Georgensgmünd die
Schwäbische oder Obere Rezat auf, die 7 km südwestlich
von
Weißenburg
[* 4] bei Grönhard entspringt, von der
Altmühl nur durch eine Bodenanschwellung von 7 m
Höhe
getrennt.
(lat.), die schriftliche, vom
Arzt gegebene
Anweisung zur Bereitung der
Arzneimittel, wird in
Deutschland
[* 5] in der
Regel in lateinischer, anderwärts, z. B. in
Frankreich, in der Landessprache verfaßt. Für häufig vorkommende oder haltbare,
daher vorrätige
Zusammensetzungen geben die Landespharmakopöen
Formeln, welche im
Gegensatz zu den vom
Arzt besonders vorgeschriebenen oder Magistralformeln offizinelle heißen. Den Inbegriff der bei Abfassung der Rezepte
zu befolgenden
Regeln gibt die Rezeptierkunst: Diese
Regeln sind formelle, welche die äußere Form des Rezepts betreffen und
genau einzuhalten sind, da das Rezépt unter Umständen zu einem gerichtlichen
Dokument werden kann, und materielle,
welche die möglichen
Formen angeben, in denen Arzneistoffe je nach dem damit beabsichtigten
Zweck verordnet werden.
Gegenwärtig bedient man sich meist weit einfacherer Rezepte als früher.
Rezeptibilität, Fähigkeit, etwas aufzunehmen,
Empfänglichkeit. ^[= überhaupt die Fähigkeit, etwas zu empfangen oder in sich aufzunehmen; in Bezug auf den Geist ...]
(lat.
Bona receptitia, Rezeptitiengut, Spillgut, vorbehaltenes
Gut), dasjenige
Vermögen, in Ansehung dessen
sich eine Ehefrau das freie Verfügungsrecht vorbehalten hat, welches also von dem ehemännlichen
Nießbrauchs-
und
Verwaltungsrecht
ausgenommen ist.
Auseinandersetzung,
Vergleich,
Vertrag, besonders ein solcher, worin jemand von einer gemachten
Anforderung zurücktritt;
Rezeßherrschaften, Besitzungen, deren Rechtsverhältnisse zwischen den beteiligten
Häusern durch einen Rezeß geordnet sind, wie z. B. in Ansehung der Schönburgschen
Rezeß herrschten in
Sachsen
[* 7] durch den zwischen
Sachsen und dem Schönburgschen
Haus abgeschlossenen Rezeß vom
Reichsrezeß,
s. v. w.
Reichsabschied (Recessus imperii);
Rückstand nicht bezahlter
Gelder, namentlich bei Streitigkeiten über eine gelegte
Rechnung das
Guthaben des Rechnungsführers (Aktivrezeß) oder das des
Geschäfts- oder Rechnungsherrn (Passivrezeß).
Rezeßgelder,
verglichene Leistungen, auch
Abgaben (Quatembergelder), die der
Bergwerkseigentümer früher zu entrichten hatte.
das Kontobuch bei Bergwerksverwaltungen, in welchem die schuldigen Beiträge der Teilhaber vermerkt werden.
Bei nicht rechtzeitige
Zahlung der Rezeßgelder
(Zubuße) fällt der betreffende Bergwerksanteil ins
Retardat,
infolgedessen die
Schuldner innerhalb eines bestimmten
Termins ihre
Zubuße bezahlen müssen, widrigen Falls ihre Bergwerksanteile
verfallen (s.
Bergrecht, S. 743).