angenommen hat, oder wenn überhaupt eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Revisionsfrist beträgt
in Strafsachen eine Woche. Als Revisionsgerichte fungieren, wenn es sich um die Anfechtung von Urteilen der Strafkammern der Landgerichte
in der Berufungsinstanz oder von erstinstanzlichen Urteilen derselben handelt, die Strafsenate der Oberlandesgerichte, jedoch
nur dann, wenn die Revision ausschließlich auf die angebliche Verletzung einer landesgesetzlichen Bestimmung gestützt wird. Handelt
es sich dagegen um die Verletzung einer reichsgesetzlichen Norm, also namentlich einer Bestimmung des Reichsstrafgesetzbuchs,
so geht die an das Reichsgericht, welches auch über die gegen Urteile der Schwurgerichte eingelegte Revision allein zu
entscheiden hat. - Im Rechnungswesen versteht man unter Revision die Prüfung einer Rechnung, und zwar werden die Staats- und Gemeinderechnungen
regelmäßig durch besonders dazu angestellte Beamte (Revisoren, Revisionsbüreaus) revidiert. Wird dann auch diese Revision einer
nochmaligen Prüfung durch eine höhere Instanz unterzogen, so spricht man von einer Superrevision. Für die
Prüfung der Staatsrechnungen sind regelmäßig besondere Behörden eingesetzt (s. Oberrechnungskammer). - In der Politik bezeichnet
man mit Revision die Durchsicht und erneute Prüfung von Staatsverträgen oder Gesetzesbestimmungen, um dieselben mit den veränderten
Zeitverhältnissen in Einklang zu bringen, zu welchem Zweck nicht selten besondere Revisionskommissionen gebildet werden.
Die Revision der Staatsverfassung ist in der Regel an besondere Vorschriften gebunden, indem sie im gewöhnlichen
Weg der Gesetzgebung nicht erfolgen kann. So gilt eine Abänderung der deutschen Reichsverfassung für abgelehnt, wenn der
Vorschlag im Bundesrat 14 Stimmen gegen sich hat. Andre Staatsverfassungen erfordern eine Zweidrittelmajorität. In Preußen genügt
zwar die einfache Mehrheit, es sind jedoch zwei Abstimmungen nötig, zwischen denen für beide Kammern
ein Zwischenraum von 21 Tagen liegen muß. Im Zollwesen ist Revision die amtliche Prüfung von Sendungen und von Passagiergut behufs
Feststellung der Zollpflichtigkeit.
(mittellat.), Umwälzung, Umdrehung, z. B. in der Astronomie die Umlaufsbewegung eines Gestirns um seinen
Zentralkörper; dann im weitern Sinn jede gewaltsame Umgestaltung sowohl in der physischen Welt (Naturrevolution)
als im politischen und sozialen Leben der Völker, insbesondere die Umgestaltung einer bestehenden Staatsverfassung, welche
widerrechtlich, d. h. mit Verletzung der Rechtsordnung des Staats, bewerkstelligt wird. Den Gegensatz zu der in diesem Sinn bildet
die Reform, d. h. die planmäßige Veränderung der Staatsverfassung, welche sich auf verfassungsmäßigem
Weg vollzieht.
Hiernach gehört zu dem Wesen der eine gewaltsame Umgestaltung der Regierungsform, nicht bloß ein gewaltsamer Wechsel in der
Person des Regierenden, und ebendarum ist eine sogen. Palastrevolution, d. h. der Sturz eines Staatsbeherrschers, welcher
sich
im Innern des Palastes durch eine Intrige vollzieht, und wobei alsbald ein andrer an die Stelle des gestürzten
Monarchen gesetzt wird, keine eigentliche Revolution. Eine Revolution der letztern Art kann auch nicht nur von
den Regierten, sondern auch von den Regierenden ins Werk gesetzt werden.
Solche Revolutionen waren z. B. die Umwandlung der französischen Republik in ein Kaiserreich dadurch,
daß sich Napoleon I. vom Ersten Konsul zum Kaiser erheben ließ, sowie nachmals die Proklamierung des bisherigen Präsidenten
der Republik zum Kaiser als Napoleon III. Wird eine solche Revolution rasch und plötzlich in Szene gesetzt und durchgeführt, so pflegt
man von einem Staatsstreich zu sprechen. Bei denjenigen Revolutionen aber, welche von den Regierten ausgehen,
sind wiederum zwei Fälle zu unterscheiden. Es ist nämlich einmal möglich, daß die Revolution nur durch Einzelne und zwar namentlich
durch die Aristokratie eines Landes ausgeführt wird, wie dies z. B. im alten Rom bei dem Sturz des Königtums durch die Patrizier
der Fall war, oder daß die Masse des Volkes sich gegen die bestehende Staatsregierung erhebt, um derselben
ein gewaltsames Ende zu bereiten.
Zuweilen wird unter Revolution ausschließlich diese letztgedachte Art verstanden. Dahin gehört also z. B.
die große französische Revolution, welche 1789 ihren Anfang nahm und zur Errichtung der ersten französischen Republik führte.
Viel erörtert ist die Frage, ob das Volk ein Recht zur Revolution habe. Jedenfalls ist diese Frage vom Rechtsstandpunkt
aus zu verneinen, denn die ist an und für sich immer etwas Rechtswidriges; sie charakterisiert sich ja gerade als eine Umgestaltung
des Staatswesens im Weg der Rechtsverletzung. Dagegen gelangt man freilich unter Umständen zu einem
andern Resultat, wenn man eine Revolution nicht als eine Rechtserscheinung, sondern als eine Naturerscheinung im Völkerleben
ansieht, welche durch einen Notstand, dem sie ein Ende macht, hervorgerufen ward. Die Frage, ob eine vollendete Revolution als gerechtfertigt
erscheinen könne oder nicht, ist eben nicht vom rechtlichen, sondern vom historisch-politischen Standpunkt
aus zu beantworten.
der am auf Robespierres Antrag in Paris eingesetzte außerordentliche
Gerichtshof zur Erforschung und Bestrafung aller Gegner der Revolution. Er sollte mit vom Konvent zu ernennenden Geschwornen
aus den Departements besetzt werden und hieß anfangs Tribunal criminel extraordinaire; erst mit dem Sturz der Gironde, im September
d. J., erhielt er den Namen eines Tribunal révolutionnaire und wurde dem Sicherheitsausschuß unterstellt, dessen
Kreaturen die Geschwornen, Richter und Ankläger waren.
Das Gerichtsverfahren wurde zum Zweck der Beschleunigung von den Formen der Verteidigung des Angeklagten und der Anhörung von
Zeugen dispensiert, und durch das Gesetz vom über die Verdächtigen wurde ihm das Mittel zu furchtbarer Verfolgung
aller Gemäßigten gegeben. Die Schreckensmänner benutzten das Revolutionstribunal zur Befriedigung
ihrer Leidenschaften, und es soll 2774 Personen unter die Guillotine geliefert haben. Als nach Robespierres Sturz eine größere
Mäßigung eintrat, ward es, nachdem 15 Richter und der Staatsankläger Fouquier-Tinville
mehr
hingerichtet worden waren, mittels Dekrets vom 23. Mai durch eine Militärkommission ersetzt, die ihre Wirksamkeit bald nur
auf militärische Verbrechen beschränkte. Auch die größern Städte der Provinzen hatten ähnliche außerordentliche Gerichte.
Vgl. Campardon, Histoire du Tribunal révolutionnaire (Par. 1866, 2 Bde.);
Berriat Saint-Paix, La justice révolutionnaire à Paris et dans les départements (das. 1868);
Wallon,
Histoire du Tribunal révolutionnaire de Paris (das. 1880-82, 6 Bde.).