muß, macht (zahlt) die
Remise. Im Anfang gibt der
Geber jedem 11, sich selbst 12
Blätter und legt 3 als
Talon. Die 3 andern
Spieler dürfen nun ein
Blatt
[* 2] changieren, der
Geber ekartiert eins. Die 4 gelegten
Blätter bilden die
Partie; soviel sie
Augen
enthalten, und 4 weitere
Points zahlt der Verlierer. Es ist im allgemeinen nicht gut, viel
Stiche zu machen,
denn die meisten
Augen verlieren; kann man aber alle
Stiche (Réversis) machen, so zieht man
Remise.
Wer neun
Stiche hat und dann noch
einen abgibt, macht
Remise. Oft wird Réversis mit Espagnolette gespielt.
Wer diese hat (4As oder 3
As nebst
Quinola),
darf während der ersten 9
Stiche beliebig renoncieren, dann aber muß er bedienen, und erhält er doch noch einen
Stich, so
zahlt er alle
Kosten des betreffenden
Spiels.
Bezirk, Gebiet, welches jemand zu verwalten hat, das ihm zugewiesen ist (daher beim
Militär: Kompanierevier,
der von einer
Kompanie im
Lager,
[* 3] in der
Kaserne eingenommene
Raum);
im Seewesen ein für Seeschiffe fahrbarer
Fluß (dasSchiff
[* 4] liegt auf dem Revier, wenn es den
Hafen verlassen hat und im
Strom vor
Anker
[* 5] liegt);
im Forstwesen ein eine Wirtschaftseinheit bildender
Wald, der nur einem
Besitzer gehört und einem Revier- oder Oberförster zur
Verwaltungübertragen ist. Im Bergwesen werden die
mit der
Verwaltung der Bergangelegenheiten in den einzelnenBezirken betrauten Unterbeamten Revierbeamte
genannt;
Revierausschuß, ein von den Bergwerksbesitzern eines Bergreviers gewähltes
Kollegium zur Vertretung der gemeinsamen
Interessen der Hüttenbesitzer.
(spr. röwijuh),Eugène, franz.
Ägyptolog, geb. 1843 zu
Besançon,
[* 10] war für den geistlichen
Stand bestimmt,
wurde dann durch das
Studium der koptischen Litteratur auf die Ägyptologie geführt und ist gegenwärtig
Konservator bei den
ägyptischen Sammlungen im
Louvre zu
Paris. hat sich mit großem
Eifer besonders mit der demotischenSprache
[* 11] der alten Ägypter beschäftigt. Die von ihm erschienenen
Arbeiten sind: »Mémoire sur les Blemmyes« (1874);
»Papyrus coptes,
actes et contrats des musées de Boulaq et du
Louvre« (1. Heft, 1876);
»Apocryphes coptes du Nouveau
Testament« (1. Heft, 1876);
»Vie et sentences de
Secundus d'après divers manuscrits orientaux« (1876);
»Le concile de
Nicée d'après
les textes coptes et les diverses collections canoniques« (1. Heft, 1880);
(lat.), Zurückforderung einer
Sache als
Eigentum. ^[= (Dominium), die rechtliche Herrschaft über eine Sache, das vollkommenste der dinglichen Rechte, ...]
(lat.), nochmalige Durchsicht,
Prüfung; im Rechtswesen ein
Rechtsmittel, durch welches eine nochmaligeEntscheidung
einer
Rechtsfrage in höherer
Instanz veranlaßt wird. Die deutsche
Zivilprozeßordnung (§ 507 ff.) statuiert gegen die zweitinstanzlichen
Endurteile der
Oberlandesgerichte das
Rechtsmittel der Revision; doch ist die Zulässigkeit desselben der
Regel nach durch einen Wertbetrag
des Beschwerdegegenstandes von mindestens 1500 Mk. (Revisionssumme) bedingt.
Diese Revision bezweckt lediglich eine wiederholteErörterung und
Entscheidung der
Rechtsfrage. Sie kann daher
nur auf die angebliche
Verletzung eines
Gesetzes gestützt werden. Über die Revision, welche binnen einer einmonatlichen
Frist von der
Zustellung des zweitinstanzlichen
Urteils an (Revisionsfrist) eingelegt werden muß, entscheidet das
Reichsgericht. In
Bayern,
[* 14] welcher
Staat von der Befugnis zur Errichtung eines höchsten Landesgerichtshofs
Gebrauch gemacht hat,
entscheidet das
oberste Landesgericht über die in landesrechtlichen Angelegenheiten, während sie in reichsrechtlichen
Fragen
auch in
Bayern an das
Reichsgericht geht. In
Strafsachen ist das
Rechtsmittel der Revision nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 374 ff.)
gegen
Urteile der
Landgerichte und der
Schwurgerichte gegeben, und zwar ebenfalls
nur für den
Fall einer
etwanigen
Verletzung eines
Gesetzes durch das angefochtene
Erkenntnis. Eine solche Gesetzesverletzung liegt z. B. dann vor,
wenn das erkennende
Gericht oder die Geschwornenbank nicht vorschriftsmäßig besetzt war, wenn das
Gericht seine
Zuständigkeit
mit Unrecht
¶
mehr
angenommen hat, oder wenn überhaupt eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Revisionsfrist beträgt
in Strafsachen eine Woche. Als Revisionsgerichte fungieren, wenn es sich um die Anfechtung von Urteilen der Strafkammern der Landgerichte
in der Berufungsinstanz oder von erstinstanzlichen Urteilen derselben handelt, die Strafsenate der Oberlandesgerichte, jedoch
nur dann, wenn die Revision ausschließlich auf die angebliche Verletzung einer landesgesetzlichen Bestimmung gestützt wird. Handelt
es sich dagegen um die Verletzung einer reichsgesetzlichen Norm, also namentlich einer Bestimmung des Reichsstrafgesetzbuchs,
so geht die an das Reichsgericht, welches auch über die gegen Urteile der Schwurgerichte eingelegte Revision allein zu
entscheiden hat. - Im Rechnungswesen versteht man unter Revision die Prüfung einer Rechnung, und zwar werden die Staats- und Gemeinderechnungen
regelmäßig durch besonders dazu angestellte Beamte (Revisoren, Revisionsbüreaus) revidiert. Wird dann auch diese Revision einer
nochmaligen Prüfung durch eine höhere Instanz unterzogen, so spricht man von einer Superrevision. Für die
Prüfung der Staatsrechnungen sind regelmäßig besondere Behörden eingesetzt (s. Oberrechnungskammer). - In der Politik bezeichnet
man mit Revision die Durchsicht und erneute Prüfung von Staatsverträgen oder Gesetzesbestimmungen, um dieselben mit den veränderten
Zeitverhältnissen in Einklang zu bringen, zu welchem Zweck nicht selten besondere Revisionskommissionen gebildet werden.
Die Revision der Staatsverfassung ist in der Regel an besondere Vorschriften gebunden, indem sie im gewöhnlichen
Weg der Gesetzgebung nicht erfolgen kann. So gilt eine Abänderung der deutschen Reichsverfassung für abgelehnt, wenn der
Vorschlag im Bundesrat 14 Stimmen gegen sich hat. AndreStaatsverfassungen erfordern eine Zweidrittelmajorität. In Preußen
[* 16] genügt
zwar die einfache Mehrheit, es sind jedoch zwei Abstimmungen nötig, zwischen denen für beide Kammern
ein Zwischenraum von 21 Tagen liegen muß. Im Zollwesen ist Revision die amtliche Prüfung von Sendungen und von Passagiergut behufs
Feststellung der Zollpflichtigkeit.