den meisten
Ländern im Anschluß an die Ablösungsgesetzgebung solche Rentenbanken gegründet worden, so in
Sachsen
[* 2] eine Anstalt 1832,
in
Kurhessen 1833 eine Landeskreditkasse, eine ähnliche Anstalt 1837 in
Sachsen-Altenburg, in
Bayern
[* 3] 1848 eine Ablösungskasse,
in
Preußen
[* 4] seit 1850 mehrere Rentenbanken (näheres hierüber s. unter
Ablösung), in
Österreich
[* 5] auf
Grund zweier
Patente von 1850 und 1851 für jedes Kronland ein Grundentlastungsfonds, in
Sachsen-Meiningen 1849 eine Landeskreditanstalt,
in
Sachsen-Weimar 1853 eine Privatbank.
Das zur
Abfindung der Berechtigten erforderliche
Kapital verschaffen sich diese Anstalten durch
Ausgabe von auf den
Inhaber lautenden
und darum börsengängigen, fest verzinslichen und nach einem bestimmten
Plan durch Verlosung rückzahlbaren,
staatlich garantierten
Schuldscheinen, welche als Rentenbriefe in
Preußen, als Landrentenbriefe in
Sachsen, als Grundrentenablösungs-Schuldscheine
in
Bayern, als Grundentlastungs-Obligationen in
Österreich-Ungarn
[* 6] bezeichnet wurden.
Die Tilgung der
Schuld wurde dem Belasteten gewöhnlich dadurch erleichtert, daß außer dem
Zins nur ein mäßiger Amortisationsbetrag
entrichtet zu werden brauchte, so in
Preußen 1 Proz., in welchem
Fall die Rückzahlung nach 41½
Jahren
bewirkt wurde, oder nur ½ Proz., welcher
Satz für eine vollständige Tilgung im
Laufe von 56 1/12Jahren ausreicht.
das von
Rodbertus (s. d.) im
Gegensatz zur hypothekarischen
Verleihung geforderte
System der landwirtschaftlichen
Verschuldung, bei welchem der
Gläubiger nur einen Anspruch auf eine
Rente haben soll, weil der
Boden seiner
Natur nach nicht geeignet sei, die Pfandgrundlage für eine rückzahlbare Kapitalschuld zu bilden. Dem
Wesen der
Sache nach
kommt das Rentenprinzip auf die frühere Form der Verschuldung mit ihren Rentenbriefen hinaus.
Ob der Grundbesitz wirklich im stande
ist, geliehenes
Kapital wieder ganz zurückzuzahlen, hängt zunächst von der
Höhe der
Schuld im
Verhältnis zur
Größe des
Besitzes, dann von der Art der Rückzahlung ab. Eine richtige Kreditorganisation
(Kreditvereine,
Hypothekenbanken) kann recht
wohl schon innerhalb weiter
Grenzen
[* 7] dem
Bedürfnis des Grundbesitzers, gegen jederzeitige
Kündigung gesichert zu sein, und
gleichzeitig demjenigen des Kapitalisten, nach
Bedarf über sein
Kapital zu verfügen, genügen. Übrigens
dürfte die
Forderung von
Rodbertus nicht auf den landwirtschaftlichen
Besitz beschränkt bleiben. Auch die fixierten Kapitalien
der
Industrie können nicht nach Belieben flüssig gemacht und rückgezahlt werden.
diejenige Art der
Versicherung, bei welcher der Versicherte sich oder Dritten
den Anspruch auf eine
Leibrente erwirbt. Bei der heutigen
Ausbildung der Rentenversicherung wird die
Rente in den verschiedensten
Kombinationen
gewährt. Es können
Renten versichert werden:
1) auf ein Jahr und zwar a) sofort beginnende oder b) erst nach
Ablauf
[* 8] einer großen
Reihe von
Jahren beginnende (aufgeschobene)
Leibrenten;
2) auf das
Leben zweier verbundener
Personen und zwar a) zahlbar bis zum
Tode der letztsterbenden, b) zahlbar bis zum
Tode der
erststerbenden, c) zahlbar bis zum
Tod einer bestimmten der beiden
Personen;
3) Überlebensrenten, so daß die
Rente beginnt entweder a) beim
Tode des Erststerbenden oder b) beim
Tod
einer bestimmten der beiden
Personen (sogen.
Witwen- und Waisenpensionen). Die
Leibrenten können ferner gleichbleibende oder
mit der Zeit wachsende oder abnehmende sein. Die
ist eine besondere Art der
Lebensversicherung (s. d.) und wird daher von
vielen Lebensversicherungsanstalten betrieben; es gibt indes auch viele
Institute, die Rentenanstalten, welche dieselbe zum
alleinigen oder hauptsächlichsten Gegenstand ihrer Wirksamkeit gemacht haben, z. B. die
Preußische,
Sächsische, Karlsruher,
Darmstädter etc. Diese Anstalten gewähren die
Leibrenten meist in einer den
Tontinen
(s. d.) ähnlichen Form. Die hat namentlich in
Frankreich einen weit größern Aufschwung genommen als in
Deutschland.
[* 9]
Vgl.
Zillmer, Die mathematischen Rechnungen bei
Lebens- und Rentenversicherungen (2. Aufl., Berl.
1887).
(franz., spr. rangtŏal-), ein
Ölgemälde von alter
Leinwand auf neue
übertragen. Man klebt zu diesem
Zweck ein
Stück feine
Leinwand oder starkes, graues
Papier mit gewöhnlichem Mehlkleister auf das Gemälde,
läßt diesen trocknen, wendet dann das Gemälde und feuchtet die alte
Leinwand mit einem
Schwamm an, infolgedessen der alte
Leim nach und nach aufgelöst wird und die alte
Leinwand behutsam abgenommen werden kann. Ist dies geschehen, klebt man mittels
eines
Kleisters von
Mehl
[* 10] und starkem Leimwasser neue
Leinwand auf, läßt wieder trocknen, nimmt nun die
auf die rechte Seite geklebte
Leinwand nach Anfeuchten derselben ab und reinigt das Gemälde vorsichtig. Etwa entstandene
Löcher und
Risse werden retouchiert.
Renunziationsschreiben, die
Eingabe an ein
Gericht, worin auf weitere
Verhandlung verzichtet wird;
Renunziationsakte, die
Urkunde, welche über die Verzichtleistung,
namentlich über die eines Monarchen oder Kronprätendenten auf die
Krone, aufgenommen wird.
in der
Reitkunst diejenige
Schule, in welcher das
Pferd,
[* 12] mit der Kopfstellung nach der Wand zu auf doppelten Hufschlag und zwar
mit dem Vorderteil nach einwärts gerichtet, so sich bewegt, daß die nach der Mitte der
Bahn hin gerichteten
Füße vor die
andern
Füße treten;
das Hinterteil beschreibt hiernach den größern
Kreis.
[* 13]
La Réole verdankt seine Entstehung und seinen
Namen (Réole, Règle) einer schon im 7. Jahrh. gegründeten Benediktinerabtei,
wurde 1223 und 1420 von den Engländern erobert und litt besonders während der
Religionskriege im 16. Jahrh.
Die Festungswerke wurden 1639 geschleift.