Reinertrag, d. h. den größten Überschuß der Roherträge über die Wirtschaftskosten
liefert (s.
Reinertrag). Rentabilitätslehre wird daher wohl als gleichbedeutend mit Reinertragslehre angesehen. Eine hervorragende
Stellung in der forstlichen Rentabilitätslehre nimmt die Ermittelung der vorteilhaftesten Umtriebszeit und des
vorteilhaftesten Haubarkeitsalters ein. Die von
Hundeshagen begründete, von König weitergeführte forstliche ist
erst in neuerer Zeit durch
Preßler und G.
Heyer zu einem selbständigen forstlichen Wissenszweig entwickelt worden.
Vgl. G.
Heyer, Handbuch der forstlichen
Statik, Bd. 1 (Leipz. 1871);
Preßler, Der rationelle Waldwirt und sein
Waldbau des höchsten
Ertrags,
Buch 2 (Tharandt 1859), nebst spätern in
Flugschriften erschienenen Ergänzungen.
(franz., v. ital.
rêndita), im allgemeinen jedes feste
Einkommen, welches ohne entsprechende Gegenleistung, insbesondere aus einem angelegten
Kapital, bezogen wird. In diesem
Sinn spricht man von der Rente, die ein
Haus, ein
Grundstück (s.
Bodenrente),
ein
Staatspapier abwirft. Im engern
Sinn sind Renten fortlaufende, vertragsmäßig festgesetzte Geldbezüge, welche die
Zinsen
oder auch
Zinsen und Tilgungsbeträge eines Leihkapitals darstellen, oder deren
Zahlung auf einer andern Verpflichtung beruht.
DaherZins- und Rentenrechnung die Rechnung, welche solche Renten summiert oder
Summen in Renten auflöst;
daher
Rentier derjenige, welcher Renten insbesondere in solchem Betrag bezieht, daß er mit denselben seinen Unterhalt reichlich
zu decken vermag. Man unterscheidet aussetzende (intermittierende) Renten, welche, im
Gegensatz zu den jährlichen
(Jahresrenten),
periodisch eingehen, ewige oder immerwährende und
Zeitrenten, welche für eine von vornherein festgesetzte oder
von äußern Umständen abhängige begrenzte Zeitdauer bezogen werden.
Lebensrente ist eine Rente, deren Auszahlung so lange erfolgt, als der Empfänger oder eine bestimmte dritte
Person lebt
(Leibrente),
oder nur solange, als zwei oder mehrere
Personen zusammen leben (Verbindungsrente), oder so lange, als von mehreren
Personen
noch eine am
Leben ist, indem die
Anteile der Absterbenden den Überlebenden zuwachsen
(Tontine, vom
Italiener
Tonti erfunden). Bisweilen wird auch das sogen.
Leibgedinge (s. d.) als
Leibrente bezeichnet. Staatsrente ist die Rente, die der
Staat zuweilen auf Lebenszeit oder eine bestimmte
Frist zahlt
(Rentenschuld), oder auch der
Zins einer nur von seiten des
Gläubigers unkündbaren
Staatsschuld; Rententitres, Rentencertifikate oder Renteninskriptionen die Schuldverschreibungen,
welche zur
Legitimation bei der Zinserhebung dienen und den
Namen des Besitzers sowie den Betrag der ihm zustehenden Rente enthalten.
Ein 3proz. Rententitre von 1200
Frank bedeutet in
Frankreich den Zinsbetrag eines
Kapitals (40,000
Fr.), welches, zu 3 Proz.
berechnet, 1200
Fr. ergibt. In
Frankreich gibt es titres nominatifs, titres
au porteur, welche mit
Koupons
versehen sind, und titres mixtes, welche auf den
Namen lauten, aber ebenfalls mit
Koupons
(au porteur) versehen sind.
Papier-,
Silber-, Goldrenten sind Renten, bez.
Zinsen, welche in
Papier,
Silber oder
Gold
[* 2] zu entrichten sind. Einige Nationalökonomen
bezeichnen als Rente jeden Extragewinn, welcher über den durchschnittlich
üblichen
Satz hinaus erzielt
wird, und bilden darum auch die
Begriffe Lohnrente,
Zinsrente in Anlehnung an den
Begriff der
Bodenrente.
Früher war die Verpflichtung zur
Zahlung einer Rente vielfach mit dem
Besitz eines
Grundstücks verbunden; sie trug demgemäß
den
Charakter einer
Reallast (s. d.). Viele dieser Renten waren ursprünglich
aus der
Grund- und Vogteiherrschaft herausgewachsen und konnten erkauft werden.
Andre wurden durch den sogen. Rentenkauf begründet,
indem der
Besitzer des
Grundstücks (Rentenverkäufer) sich zur
Zahlung einer wiederkehrende Rente
(Zins,
Gült,
Grundzins) an den
Rentenkäufer und an dessen Rechtsnachfolger gegen Empfang eines
Kapitals verpflichtete.
sollte die Rente später »durchaus
ablösig« sein gegen Rückerstattung des Kaufpreises (»Wiederlösung«).
Der Übergang von der von der
Kirche nicht gebilligten
Satzung (s. d.) zum Rentenkauf, welchen die
Kirche nicht beanstandete
und auch Reichspolizeiordnungen des 16. Jahrh. als einzig erlaubte Art zinsbarenDarlehens zugestanden,
war als ein wirtschaftlicher Fortschritt zu betrachten. Bei demselben war der
Gläubiger geschützt durch sein
dingliches Recht,
der
Schuldner aber auch gleichzeitig gesichert gegen ungelegene
Kündigung.
Auch stand die an und für sich einer tüchtigen
Wirtschaft nicht im Weg. Der Rentenkauf war ein bequemes
Mittel zur
Umgehung des kanonischen Zinsverbots; er war ferner notwendig, um das
Darlehen über den
Tod des
Schuldners hinaus
zu sichern, weil der
Erbe die persönlichen
Schulden des
Erblassers nur aus dem Mobiliarvermögen zu zahlen brauchte, und fand
deswegen im
Mittelalter, wo der persönliche
Kredit wenig entwickelt war und gerade der
Grund undBoden eine
hervorragende
Rolle spielte, eine große Verbreitung.
werden teils solche Anstalten (Rentenanstalten) genannt, bei welchen man gegen eine vorauszuzahlende
Summe für sich oder für Dritte die
Berechtigung auf den Bezug einer
Rente erwerben kann (vgl. hierüber
Rentenversicherung), teils solche, welche die Tilgung von
Schulden durch
Annahme und Ansammlung von Teilbeträgen in Rentenform
erleichtern oder ermöglichen. Zu letztern gehören insbesondere die
Landeskultur-Rentenbanken (s. d.), welche Kapitalien
für Bodenverbesserungen darleihen, dann die unter verschiedenen Bezeichnungen vorkommenden, meist
Grundrentenbanken genannten
und gewöhnlich vom
Staat errichteten Anstalten, welche die für
Ablösungen (s. d.) von
Grunddienstbarkeiten
oder
Grundlasten nötigen Ablösungssummen dem Berechtigten zahlen und dieselben in
Annuitäten vom Verpflichteten wieder zurückerheben.
Solche Anstalten mußten von der öffentlichen
Gewalt ins
Leben gerufen werden, wenn die
Ablösungen in größerm
Umfang durchgeführt
werden sollten. Aus diesem
Grund sind denn auch in
¶
mehr
den meisten Ländern im Anschluß an die Ablösungsgesetzgebung solche Rentenbanken gegründet worden, so in Sachsen
[* 6] eine Anstalt 1832,
in Kurhessen 1833 eine Landeskreditkasse, eine ähnliche Anstalt 1837 in Sachsen-Altenburg, in Bayern
[* 7] 1848 eine Ablösungskasse,
in Preußen
[* 8] seit 1850 mehrere Rentenbanken (näheres hierüber s. unter Ablösung), in Österreich
[* 9] auf Grund zweier
Patente von 1850 und 1851 für jedes Kronland ein Grundentlastungsfonds, in Sachsen-Meiningen 1849 eine Landeskreditanstalt,
in Sachsen-Weimar 1853 eine Privatbank.
Das zur Abfindung der Berechtigten erforderliche Kapital verschaffen sich diese Anstalten durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden
und darum börsengängigen, fest verzinslichen und nach einem bestimmten Plan durch Verlosung rückzahlbaren,
staatlich garantierten Schuldscheinen, welche als Rentenbriefe in Preußen, als Landrentenbriefe in Sachsen, als Grundrentenablösungs-Schuldscheine
in Bayern, als Grundentlastungs-Obligationen in Österreich-Ungarn
[* 10] bezeichnet wurden.
Die Tilgung der Schuld wurde dem Belasteten gewöhnlich dadurch erleichtert, daß außer dem Zins nur ein mäßiger Amortisationsbetrag
entrichtet zu werden brauchte, so in Preußen 1 Proz., in welchem Fall die Rückzahlung nach 41½ Jahren
bewirkt wurde, oder nur ½ Proz., welcher Satz für eine vollständige Tilgung im Laufe von 56 1/12 Jahren ausreicht.