vom auch den
Landsturm in zwei
Aufgebote teilte. Hiernach gehört der wehrfähige Deutsche
[* 2] 7 Jahre dem stehenden
Heer an und zwar 3 Jahre bei den
Fahnen, 4 Jahre in der
Reserve, die folgenden 5 Jahre aber der
Landwehr ersten
Aufgebots und
sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der
Landwehr
zweiten
Aufgebots. Die bisherige
Einteilung der
Ersatzreserve in zwei
Klassen fällt hinweg. Der
Landsturm besteht aus den Wehrpflichtigen
vom vollendeten 17. bis 45. Lebensjahr, welche weder dem
Heer noch der
Marine angehören. Das erste
Aufgebot umfaßt die Landsturmpflichtigen
bis zum 31. März des Kalenderjahrs, in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, das zweite
Aufgebot die
Pflichtigen von ebendiesem Zeitpunkt an bis zum
Ablauf
[* 3] der Landsturmpflicht.
Diese sind das k. k.
Ministerium des kaiserlichenHauses und des
Äußern, das Reichskriegsministerium und das Reichsfinanzministerium.
Das
Deutsche Reich hat keine verantwortlichen Reichsministerien und
kein Gesamt-Reichsministerium, sondern nur den
Reichskanzler (s. d.) als den alleinigen verantwortlichen Reichsminister.
Verschiedene Anregungen und
Versuche, ein kollegiales Reichsministerium und verantwortliche Ressortminister für das
Deutsche Reich
einzuführen, waren ohne Erfolg.
Zur Leitung der
Geschäfte hatte jeder Ritterkreis einen
Direktor und alle drei zusammen ein Generaldirektorium, welches bei
den drei
Kreisen umwechselte. Jeder
Kanton
[* 11] hatte seinen Ritterhauptmann und gewisse ihm zugegebene Ritterräte,
Ausschüsse und Syndiken sowie seine besondern
Kanzleien und
Archive. Die Reichsritterschaft zahlte weder
Reichs- noch Kreissteuern noch Beiträge
zum
Kammergericht. Dagegen lieferte sie dem
Kaiser seit 1528 statt der frühern persönlichen
Dienste
[* 12] bei besondern Veranlassungen
sogen. Charitativgelder (subsidia charitativa), die sie von ihren
Unterthanen erhob.
Auf ihren Besitzungen stand den Reichsrittern eine der
Landeshoheit ähnliche Regierungsgewalt, insbesondere auch die
Gerichtsbarkeit
erster und zweiter
Instanz und der
Blutbann, zu. Die
Appellation ging von ihren Behörden unmittelbar an die
Reichsgerichte.
Durch die
Aufnahme von Neuadligen in die Reichsritterschaft entstand der Unterschied zwischen
Realisten und
Personalisten
(die
nur für ihre
Person dazu gehörten). Auch zog der Verlust oder die
Veräußerung des reichsunmittelbaren Grundbesitzes
den Verlust der persönlichen Reichsunmittelbarkeit nicht nach sich.
Die Umwälzungen im Anfang des 19. Jahrh. führten den
Untergang der Reichsritterschaft herbei. Durch die Abtretung des linken Rheinufers
an
Frankreich gingen die beiden
KantoneOber- und
Niederrhein verloren. Die übrigen reichsritterschaftlichen
Gebiete wurden von den
Fürsten, in deren
Ländern sie lagen, in
Besitz genommen, und bei
Stiftung des
Rheinbundes und
Auflösung
des
Reichs (1806) war überall ihre Mediatisierung vollendet.
Vgl.
Roth v. Schreckenstein, Geschichte der ehemaligen freien
Reichsritterschaft
(Tübing. 1859-62, 2 Bde.).
oberste Finanzverwaltungsbehörde des
DeutschenReichs in
Berlin,
[* 13] hervorgegangen aus der
Finanzabteilung
des vormaligen
Reichskanzleramtes, geleitet von einem
Staatssekretär (Reichsschatzsekretär). Zu seinem Geschäftskreis gehören:
das
Etats,
Kassen- und Rechnungswesen, die
Münz-, Reichspapiergeld- und Reichsschuldenangelegenheiten, die
Verwaltung des Reichsvermögens,
soweit dieselbe nicht von andern
Ressorts geführt wird, und die Bearbeitung der
Zoll- und Steuersachen.
Ein besonderes
Zoll- und Steuerrechnungsbüreau ist mit dem Reichsschatzamt verbunden, über welches die Abteilung des preußischen
Finanzministeriums für die
Verwaltung der indirekten
Steuern die
Aufsicht führt. Über die von dem Reichsschatzamt ressortierenden Behörden
s. TextbeilageReichsbehörden V.
Das Reichsschuldenwesen (s.
Deutschland, S. 840) wird von der preußischen
Verwaltung der
Staatsschulden
verwaltet, welche in dieser
Eigenschaft die Bezeichnung Reichsschuldenverwaltung führt. Die obere Leitung steht dem
Reichskanzler
zu. Außerdem ist die Reichsschuldenverwaltung unter die
Kontrolle einer
¶
Insofern es sich um diese letztgedachte Kontrolle handelt, wird die Kommission durch 5 weitere Mitglieder verstärkt, von welchen
der Bundesrat 2 und der Reichstag 3 erwählt. Endlich liegt der Reichsschuldenkommission auch die Kontrolle
über die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der Banknoten der Reichsbank ob. Für diese Angelegenheiten tritt
zu den sieben Mitgliedern der Kommission noch ein vom Kaiser ernanntes Mitglied hinzu. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des
Ausschusses des Bundesrats für das Rechnungswesen.