wenn nicht sogar die Einheitlichkeit der ministeriellen Leitung des
DeutschenReichs und der des preußischen
Staats eine
Bedingung
der
Stärke
[* 2] und des Einflusses der Reichsregierung. Rechtlich notwendig ist die derzeitige Vereinigung der
Stellung des Reichskanzlers
und der des preußischen
Ministerpräsidenten in Einer
Person keineswegs, wohl aber politisch zweckmäßig, wenn nicht
notwendig. Verschiedene
Versuche, ein kollegiales Reichsministerium mit verantwortlichen Ressortministern einzurichten, waren
erfolglos.
Dagegen ist durch
Reichsgesetz vom bestimmt, daß für den gesamten
Umfang der
Geschäfte und Obliegenheiten des
Reichskanzlers ein Stellvertreter
(Reichsvizekanzler) allgemein ernannt werden kann. Auch können für diejenigen einzelnen
Amtszweige, welche sich in der eignen und unmittelbaren
Verwaltung des
Reichs befinden, die Vorstände
der dem Reichskanzler untergeordneten obersten
Reichsbehörden mit der
Stellvertretung des
Kanzlers im ganzen
Umfang oder in einzelnen Teilen
ihres Geschäftskreises beauftragt werden. Doch ist es dem Reichskanzler unbenommen, jede Amtshandlung auch während
der Dauer einer
Stellvertretung selbst vorzunehmen. Übrigens kommt derTitel auch in andern
Staaten vor
(s.
Kanzler).
früher eine dem
Reichskanzler unterstellt
Zentralbehörde des
DeutschenReichs für die gesamte dem
Kanzler obliegende
Verwaltung und für die Beaufsichtigung der Gegenstände der Reichsverwaltung und derjenigen Gegenstände,
welche verfassungsmäßig dem
Kaiser untergeordnet sind. Hervorgegangen war das Reichskanzleramt aus dem Bundeskanzleramt des
Norddeutschen
Bundes, von welchem aber schon zur Zeit des
Bundes das
»Auswärtige Amt« abgezweigt wurde. Nach und nach wurden
dann einzelne
Zweige der Reichsverwaltung, namentlich die Reichspost- und Telegraphenverwaltung und die Finanzverwaltung,
von dem Reichskanzleramt losgelöst, daneben auch neue
Reichsämter ins
Leben gerufen, und das Reichskanzleramt erhielt die
offizielle Bezeichnung
Reichsamt des Innern (s. d.), nachdem sich mit den wachsenden Bedürfnissen
der Reichsverwaltung ein komplizierter Behördenapparat ausgebildet hatte (s.
Reichsbehörden).
schlechthin wird die
Kommission genannt, welche für die
Entscheidung über
Beschwerden gegen Verbote,
die auf
Grund des Sozialistengesetzes erlassen werden, niedergesetzt ist (s. TextbeilageReichsbehörden II, 15).
vom auch den Landsturm in zwei Aufgebote teilte. Hiernach gehört der wehrfähige Deutsche
[* 10] 7 Jahre dem stehenden
Heer an und zwar 3 Jahre bei den Fahnen, 4 Jahre in der Reserve, die folgenden 5 Jahre aber der Landwehr ersten Aufgebots und
sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr
zweiten Aufgebots. Die bisherige Einteilung der Ersatzreserve in zwei Klassen fällt hinweg. Der Landsturm besteht aus den Wehrpflichtigen
vom vollendeten 17. bis 45. Lebensjahr, welche weder dem Heer noch der Marine angehören. Das erste Aufgebot umfaßt die Landsturmpflichtigen
bis zum 31. März des Kalenderjahrs, in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, das zweite Aufgebot die
Pflichtigen von ebendiesem Zeitpunkt an bis zum Ablauf
[* 11] der Landsturmpflicht.