die
Militär- und Marineangelegenheiten,
soweit dieselben die Mitwirkung der Zivilverwaltung erfordern, insbesondere
Ersatzwesen, Mobilisierung,
Naturalleistungen,
Transport- und Etappenangelegenheiten, Familienunterstützung, Zivilversorgung,
Landesvermessung,
Anerkennung und Klassifizierung
der höhern Lehranstalten mit Bezug auf die Wirksamkeit ihrer Zeugnisse für die Zulassung zum einjährig-freiwilligen
Militärdienst, und die Reichsstatistik sowie diejenigen Reichsangelegenheiten, deren Bearbeitung nicht andern Behörden
durch die bezüglich ihres
Ressorts getroffenen Bestimmungen
übertragen ist.
Das Reichsamt zerfällt in eine Zentralabteilung und
die Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten, welch letzterer insbesondere die gesetzgeberischen Vorarbeiten auf dem
wirtschaftlichen Gebiet obliegen. Das Reichsamt gibt das
»Reichsgesetzblatt«, das
»Zentralblatt für das Deutsche
[* 3] Reich« und das »Deutsche Handelsarchiv« heraus. Über die von
dem Reichsamt ressortierenden Behörden s. die Textbeilage
Reichsbehörden II.
Kugel mit
Kreuz,
[* 9] welche sich auf Abbildungen,
Münzen,
[* 10]
Siegeln in der
Hand
[* 11] der
Kaiser findet und ursprünglich
das
Symbol christlicher Herrschaft über die
Welt sein sollte.
Schon auf einer
Münze des
KaisersAugustus finden sich
drei
Kugeln vor, wovon die eine die
Buchstaben EVR.
(Europa),
[* 12] die andre ASI.
(Asien)
[* 13] und die dritte AFR.
(Afrika)
[* 14] enthält, also
die
Namen der damals bekannten
Erdteile. Man findet die
Kugel auch auf einer
Menge von
Münzen späterer
Kaiser, meist mit einer
Siegesgöttin geschmückt. Mit Ersetzung der letztern durch ein christliches
Kreuz ging sie später auf
die byzantinischen und die deutschen
Kaiser
über, ward auch in königlichen
Häusern geführt und bei besondern Feierlichkeiten
unter den Kroninsignien mit benutzt. Dem
Kaiser wurde der Reichsapfel von einem besondern Beamten, dem
Truchseß, vorgetragen. Der Reichsapfel von
Preußen
[* 15] ist blau mit einem Goldreif und einem goldenen
Kreuz, die beide mit
Edelsteinen geziert sind.
die Truppenmacht des ehemaligen
DeutschenReichs in den letzten
Jahrhunderten desselben. Nachdem die
Reichsfürsten
und
Reichsstädte die
Landeshoheit erlangt hatten, ward der
Kriegsdienst nicht mehr als unmittelbare
Pflicht gegen das
Reich angesehen,
sondern es mußte jeder einzelne Reichsstand seine
Truppen bei einem Reichskrieg stellen. 1521 ward die
so gebildete Reichsarmee auf 4000
Reiter und 20,000 Fußgänger festgestellt, jeder Reichsstand hatte ein bestimmtes
Kontingent zu stellen
oder die Unterhaltungskosten dafür (monatlich für einen
Reiter 12
Gulden, für einen Fußgänger 4
Guld.; vgl.
Römermonat)
aufzubringen. Als 1681 die Reichsarmee auf 40,000 Mann (12,000 zu
Pferd
[* 16] und 28,000 zu
Fuß) erhöht ward, blieb
der
Maßstab
[* 17] der
Reichsmatrikel von 1521 in Geltung. Die Reichsarmee als solche hat nie etwas Tüchtiges geleistet. Vgl.
Kontingent.
(Reichsämter, hierzu Textbeilage: »Übersicht der deutschen Reichsbehörden«),
im
DeutschenReich diejenigen
Behörden, welche
Geschäfte des
Reichs führen und ihre
Autorität unmittelbar von der Reichsgewalt ableiten. Nach ausdrücklicher
Bestimmung der
Reichsverfassung vom (Art. 18) werden alle bei den einzelnen Reichsbehörden angestellten
Beamten
(Reichsbeamte) der
Regel nach, und wofern nicht anderweite gesetzliche Bestimmungen vorliegen, von dem
Kaiser ernannt,
als dessen
Gehilfen bei der Reichsverwaltung sie erscheinen. Es erhalten jedoch nur die Mitglieder der höhern Reichsbehörden ihre
Bestallung unmittelbar von dem
Kaiser, ebenso diejenigen
Reichsbeamten, welche nach ihrer dienstlichen
Stellung
denselben vorgehen oder gleichstehen, wie die
Botschafter,
Gesandten,
Ministerresidenten und
Geschäftsträger, ebenso auch die
Reichskonsuln.
Die Anstellungsurkunden der übrigen
Reichsbeamten werden im
Namen des
Kaisers vom
Reichskanzler oder von den durch denselben
dazu ermächtigten Reichsbehörden erteilt. Der
Reichskanzler (s. d.) ist der alleinige verantwortliche
Minister des
Reichs. Er ist
für jeden
Zweig der Reichsverwaltung der oberste
Chef. Nach sachlichen Rücksichten sind nämlich die einzelnen Reichsgeschäfte
verschiedenen
Reichsämtern überwiesen, an deren
Spitze wiederum besondere Vorstände
(Staatssekretäre,
Chefs, Vorsitzende,
Präsidenten,
Direktoren) stehen (s. die beifolgende Übersicht); aber diese sind sämtlich dem
Reichskanzler untergeordnet,
welcher der alleinige
Reichsbeamte mit politischer Verantwortlichkeit ist. Doch kann für denselben ein
Stellvertreter ernannt, und es können auch die Vorstände der dem
Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehörden mit der
Stellvertretung
desselben in ihrem Geschäftskreis ganz oder teilweise beauftragt werden.
Einer Zentralstelle des
Reichs nicht unterstellt ist die Reichsmilitärverwaltung. Hier besorgen noch die Kriegsministerien
der
StaatenPreußen,
Bayern,
[* 18]
¶
Die einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten erhalten als Wartegeld drei Vierteile des Diensteinkommens, jedoch nicht
weniger als 450 Mk. und nicht mehr als 9000 Mk. jährlich. Das Pensionswesen ist durch das
Reichsbeamtengesetz und durch die Reichsgesetze vom und geordnet (s. Pension). Für den Fall,
daß Reichsbeamte infolge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalles dienstunfähig werden, ist ihnen durch Reichsgesetz vom eine
Pension von 66 ⅔ Proz. ihres jährlichen Diensteinkommens zugesichert, insofern ihnen nicht
nach den bestehenden Pensionsbestimmungen der Anspruch auf einen höhern Betrag zusteht.
Der Reichsbeamte erhält außer seiner Besoldung einen Wohnungsgeldzuschuß (Servis), welcher sich nach dem gesetzlichen Servistarif
bestimmt.