männlicher Nachkommenschaft übergangenen weiblichen Verwandten des
Hauses, die sogen. Regredienterben
(Regreß-,
Rückanspruchserben)
und deren
Dependenz zur
Erbfolge gerufen werden, auf welch letztere also die
Erbfolge »regrediert«, d. h. zurückfällt.
Es ist jedoch im gegenwärtigen gemeinen deutschen
Privatfürstenrecht der
Grundsatz anerkannt, daß die
Erbtochter (s. d.)
der Regredienterbin vorgeht, d. h. daß die nächste weibliche Verwandte
des letzten Thronbesitzers und also jedenfalls dessen Tochter oder die erstgeborne von mehreren Töchtern und deren Deszendenz
beim Aussterben des Mannesstamms gerufen werden. In einigen Fürstenhäusern ist der Weibsstamm freilich überhaupt von der
Regierungsnachfolge ausgeschlossen, so in
Preußen.
[* 2] In andern, z. B. in
Bayern,
[* 3]
Sachsen
[* 4] und
Württemberg,
[* 5] kommt dagegen
nach dem Aussterben des Mannesstamms die weibliche
Linie und zwar der männliche
Angehörige derselben zur
Thronfolge, welcher
zu dem letzten
Agnaten der nächste dem
Grad nach ist. Freilich war dies zur Zeit des frühern
DeutschenReichs nicht unbestritten,
wie denn z. B. beim Aussterben des habsburgischen Mannesstamms 1740 mit
Karl VI.
Bayern auf
Grund der Regrediénterbschaft Ansprüche
auf die österreichischen
Erblande erhob.
(lat.,
Rekurs,
Rückgriff), Rückanspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten auf
Grund besonderer Verpflichtung
des letztern. Der
Gläubiger, welcher so auf den Regreßpflichtigen (Regressaten) seinen Regreß nimmt (regrediert, rekurriert),
wird
Regredient (Regreßnehmer) genannt. So kann z. B. der
Bürge, welcher infolge der übernommenen
Bürgschaft für den Hauptschuldner
zahlen mußte, auf letztern Regreß nehmen. Besonders wichtig ist der Regreß im
Wechselrecht, wonach der Wechselinhaber seinen
Vormännern
(Aussteller und Indossanten) gegenüber nicht nur bei nicht erfolgter
Annahme des
Wechsels seitens des Bezogenen,
sondern auch wegen Unsicherheit des Acceptanten nach erfolgter
Annahme und endlich wegen nicht erfolgter
Zahlung desWechsels
am Verfalltag Regreßansprüche geltend machen kann.
Ohne daß der
Regredient dabei an die Reihenfolge seiner
Vormänner gebunden wäre (regressus per ordinem), hat er vielmehr
den sogen. springenden Regreß (regressus
per saltum), d. h. die
Wahl, an welchen Vormann er sich halten will.
Zur Geltendmachung des Wechselregresses dienen die Wechselregreßklagen, zu deren Begründung jedoch die ordnungsmäßige
Erhebung eines
Wechselprotestes gehört (s.
Wechsel). Bei der Regreßklage mangels
Zahlung insbesondere besteht die sogen. Regreßsumme,
für welche der Regreßpflichtige aufkommen muß, in der
Wechselsumme nebst 6proz.
Zinsen vom Verfalltag des
Wechsels ab, ⅓ Proz.
Provision, den Protestkosten und sonstigen Auslagen des
Regreßnehmers. Die Berechnung der Regreßsumme erfolgt in der sogen. Retourrechnung
(Rückrechnung). Es ist aber dem
Regredienten
unbenommen, die Regreßsumme von dem Regressaten auch mittels eines neuen
Wechsels, welchen er auf den letztern zieht, einzuheben.
Dieser
Rückwechsel (Rücktratte,
Ritratte,
Rikorswechsel, ricambium, ricambio) muß nach der deutschen
Wechselordnung auf Sicht zahlbar und unmittelbar (adrittura) auf den Regressaten gestellt sein. Zu der Regreßforderung
kommen alsdann noch die Maklergebühren für Negoziierung des
Rückwechsels (Ricambiospesen) und die etwanigen Stempelgebühren
hinzu.
falsi (lat.,
Falsirechnung), Rechnungsverfahren, bei welchem
man in einer Aufgabe für die unbekannte
Größe
versuchsweise einen Wert annimmt, dann das Ergebnis mit der Aufgabe vergleicht und auf
Grund dieser Vergleichung einen genauern
Wert für die
Unbekannte ermittelt.
insbesondere
Name derjenigen Prinzipien, welche
Anweisung zur richtigen (regelrechten) Behandlung eines Gegenstandes geben, daher bei
Kant auch Bezeichnung
für die
Ideen der reinen
Vernunft.
eine Sammelbezeichnung für technische Vorrichtungen sehr verschiedener Art, welche dazu dienen, die im
Gang
[* 7] der
Maschinen
infolge der Veränderlichkeit des Verhältnisses zwischen der treibenden
Kraft
[* 8] und dem zu überwindenden
Widerstand eintretende
Unregelmäßigkeiten womöglich selbstthätig auszugleichen.
Letzteres kann durch Abänderung der
Kraft
oder des
Widerstand es bewirkt werden, wonach sich eine
Einteilung der
Regulatoren in zwei Hauptgruppen ergibt.
Die
Regulatoren, welche auf dem
Prinzip der Widerstandsänderung beruhen, können entweder durch Abänderung der schädlichen
Reibungswiderstände oder der nützlichen Arbeitswiderstände wirken. Zu den
Regulatoren ersterer Wirkungsart gehören die
Bremsen
[* 9] einschließlich derWasser- und Luftbremsen (s.
Bremse) und die
Windflügel
(Windfänge), wie sie
bei den
Schlagwerken der
Uhren
[* 10] und bei
Spieluhren zur Erzielung eines gleichmäßigen
Ganges gebräuchlich sind. Es sind das
in diese Uhrwerke eingeschaltete, mit zwei
Flügeln versehene
Wellen,
[* 11] welche durch den
Widerstand der
Luft an einer zu schnellen
Umdrehung verhindert werden.
Solche
Regulatoren bedingen natürlich einen Verlust an mechanischer
Arbeit, weshalb ihre Anwendung nur in solchen
Fällen statthaft
ist, wo die verlorne
Arbeit doch nicht wohl nützlich verwendet werden könnte (wie z. B. bei
Winden
[* 12] und
Kränen zum Niederlassen
von
Lasten, bei
Windmühlen zum
Bremsen der Flügelwelle entsprechend der Windstärke), oder wo auf keine
andre Art eine Regulierung zu erzielen ist. Durch nützliche
Widerstände bewirkt man die Regulierung in der
Weise, daß man
die momentan in Überschuß auftretende Triebkraft einer
Maschine
[* 13] dazu verwendet, eine gewisse mechanische
Arbeit in einem
als Regulator fungierenden
Organ aufzuspeichern und erst dann zur
Wirkung kommen zu lassen, sobald die Triebkraft
unter den Betrag des durchschnittlichen
Widerstandes herabsinkt. Hierher gehören zunächst die Gegengewichte (Kontergewichte),
welche von dem Kraftüberschuß auf
¶
mehr
eine bestimmte Höhe gehoben werden, um durch Abgabe der hierdurch gewonnenen Arbeit beim darauf folgenden Herabsinken die bewegende
Kraft zu unterstützen. Gegengewichte kommen häufig bei Wasserhaltungsmaschinen, Zugbrücken etc. vor. Als eine besondere
Art der Gegengewichte sind die Akkumulatoren (s. d.) aufzufassen, wie sie bei intermittierend arbeitenden
Maschinen zur Verwendung kommen. Ebenso sind hierher die sogen. Windregulatoren zu rechnen, welche bei
Gebläsen einen gleichmäßigen Luftstrom (Windstrom) hervorbringen sollen.
Man kann behufs Regulierung einer Maschine einen momentanen Kraftüberschuß auch noch dazu verwenden, die Geschwindigkeit
eines in der Maschine angebrachten Gewichts derart zu vergrößern (Massenbeschleunigung), daß die hierdurch in dem Gewicht
aufgespeicherte lebendige Kraft (im gewöhnlichen Leben als Schwung bezeichnet) bei einem darauf folgenden
Widerstandsüberschuß der bewegenden Kraft zu Hilfe kommt. Um die hierdurch bedingten Geschwindigkeitsänderungen in möglichst
niedrigen Grenzen
[* 15] zu halten, sind die durch ihre Trägheit wirkenden Gewichte (Schwungmassen) entsprechend schwer zu machen.
Solche Schwungmassen kommen meist in der Form von Schwungrädern (s. Schwungrad) vor, besonders bei Dampf-,
Heißluft-, Gas-, Petroleummotoren und bei Arbeitsmaschinen mit sehr veränderlichem Arbeitswiderstand (Walzwerke, Scheren,
[* 16] Lochmaschinen,
Prägwerke, Steinbrecher
[* 17] etc.). Zu den durch Trägheit wirksamen Regulatoren kann man auch die den Gang der Uhren und Chronometer
regulierenden Pendel
[* 18] und Unruhen rechnen.
Zweckmäßiger ist es bei Dampfmaschinen,
[* 25] den Regulator nicht auf die Drosselklappe, sondern auf die Expansionsvorrichtung
wirken zu lassen, wie z. B. bei Artikel »Dampfmaschine«, S. 463 f., angegeben ist. Eine direkte Übertragung der Bewegung der
Regulatorhülse ist nur zweckmäßig, wenn die Admissionsvorrichtung leicht beweglich ist, was bei Wasserrädern nicht der
Fall zu sein pflegt.
[* 6]
Fig. 2 zeigt eine bei diesen gebräuchliche indirekte
Übertragung auf eine Schütze, dadurch charakterisiert, daß die Schütze z nur dann mittels des in ihre Verzahnung eingreifenden
Triebes t, des Schneckenrades r und der Schnecke q von der Welle p auf- oder niederbewegt wird, wenn eins der an der Regulatorhülse
h befestigten konischen Räder k oder k' je nach der Stellung von h in das Rado derWelle p eingreift, während
bei mittlerer Regulatorstellung, also bei normalem Gang desWasserrades, Rad o frei zwischen k und k' steht, mithin eine Bewegungsübertragung
auf die Schütze nicht stattfinden kann. Es leuchtet ein, daß diese WattschenRegulatoren weder bei direkter
noch bei indirekter Übertragung eine vollständige Regulierung herbeiführen können, da ihrer Bethätigung immer erst eine
Abweichung von dem normalen Gang vorausgegangen sein muß. - Der Wattsche ist statisch, d. h. er hat für jede Geschwindigkeit
der Maschine eine besondere Stellung der Schwungkugeln s, was ihn zur Regulierung mittels direkter Übertragung
(besonders bei Dampfmaschinen) ungeeignet macht. Aber auch die astatischen Regulatoren, welche bei der normalen Geschwindigkeit
jede Stellung einnehmen können und bei einer nur wenig geringern sogleich in die höchste, bei einer höhern Geschwindigkeit
sogleich in die tiefste Stellung