SeinSinn war jedoch mehr auf die Schilderung orientalischenLebens gerichtet, und eine besondere Vorliebe
faßte er für Greuelszenen. So entstanden die Salome, eine
Personifikation der blutdürstigen Wollust, und die
Hinrichtung
in
Granada,
[* 8] welche er 1869 und 1870 unter der afrikanischen
Sonne
[* 9] in
Tanger ausführte, zwei koloristische Bravourstücke, aber
abstoßend durch kalte Brutalität. Der
Krieg von 1870 führte ihn in die
Heimat zurück. Er trat in die
Armee und fiel in
Buzenval vor
Paris.
Sein früher
Tod hat ihn in den
Augen der
Franzosen mit einem
Glorienschein umgeben
und zu einer übertriebenen
Schätzung seiner künstlerischen Leistungen geführt.
Vgl. Cazalis,Henri Regnault, sa vie et son œuvre
(Par. 1872);
(spr. renjē), 1)
Mathurin, der Schöpfer der klassischen
Satire in
Frankreich, geb. zu
Chartres, begleitete 1593 als
Geistlicher den
Kardinal von
Joyeuse und 1601 den
Herzog von
Béthune nach
Rom,
[* 10] erhielt nach seiner Rückkehr
ein Kanonikat zu
Chartres und führte von nun an ein dem
Vergnügen und der
Ausschweifung ergebenes
Leben. Er starb in
Rouen.
[* 11] Seine Gedichte sind durchaus von originellem Gepräge und zeichnen sich durch glückliche
Beobachtung, schwungvolle
Verse, gute Charakterzeichnung und, besonders in den
Satiren, durch treffenden kaustischen
Witz aus. Dagegen
treten oft Form- und Geschmacklosigkeiten und eine starke Immoralität zu
Tage. Unter den zahlreichen
Ausgaben seiner Werke
heben wir hervor die von
Viollet le Duc (Par. 1822),
Barthélemy (1862), mit einigen bisher ungedruckten Gedichten zweifelhaften
Ursprungs,
Courbet (1869).
Dugué ließ 1853 ein
Schauspiel in
Versen:
»Mathurin Regnier«, erscheinen.
im deutschen
Lehn- und
Privatfürstenrecht diejenige
Erbfolge, wonach bei dem Erlöschen des Mannesstamms
nicht die nächste weibliche Verwandte des letzten männlichen
Sprosses und deren männliche Nachkommenschaft, sondern vielmehr
die früher wegen des Vorhandenseins
¶
mehr
männlicher Nachkommenschaft übergangenen weiblichen Verwandten des Hauses, die sogen. Regredienterben (Regreß-, Rückanspruchserben)
und deren Dependenz zur Erbfolge gerufen werden, auf welch letztere also die Erbfolge »regrediert«, d. h. zurückfällt.
Es ist jedoch im gegenwärtigen gemeinen deutschen Privatfürstenrecht der Grundsatz anerkannt, daß die Erbtochter (s. d.)
der Regredienterbin vorgeht, d. h. daß die nächste weibliche Verwandte
des letzten Thronbesitzers und also jedenfalls dessen Tochter oder die erstgeborne von mehreren Töchtern und deren Deszendenz
beim Aussterben des Mannesstamms gerufen werden. In einigen Fürstenhäusern ist der Weibsstamm freilich überhaupt von der
Regierungsnachfolge ausgeschlossen, so in Preußen.
[* 23] In andern, z. B. in Bayern, Sachsen
[* 24] und Württemberg,
[* 25] kommt dagegen
nach dem Aussterben des Mannesstamms die weibliche Linie und zwar der männliche Angehörige derselben zur Thronfolge, welcher
zu dem letzten Agnaten der nächste dem Grad nach ist. Freilich war dies zur Zeit des frühern DeutschenReichs nicht unbestritten,
wie denn z. B. beim Aussterben des habsburgischen Mannesstamms 1740 mit Karl VI. Bayern auf Grund der Regrediénterbschaft Ansprüche
auf die österreichischen Erblande erhob.