ausmalt, daß der Zuhörer dadurch in eine Aufregung der
Empfindung versetzt wird, die ihn antreiben muß, der gewonnenen
Überzeugung gemäß auch zu wollen und zu handeln; c) der eigentliche
Schluß, mit dem sich der Redner unmittelbar an das
so erregte
Gefühl des Zuhörers wendet und ihm in der
Sprache
[* 2] des
Gefühls die geforderte Willensäußerung
dringlich und angelegen macht. - Von Wichtigkeit ist die Art und
Weise der sprachlichen
Darstellung oder der
Stil der Rede. Man
unterscheidet in dieser Beziehung drei
Stufen: einen niedern, vorzugsweise ethischen (d. h. ruhigen, mehr gemütlich ansprechenden),
einen höhern, vorzugsweise pathetischen (d. h. leidenschaftlich erregten)
Stil und einen zwischen beiden
in der Mitte liegenden, dem
Ethos und
Pathos gleichermaßen zu
Gebote stehen.
Die Anwendung dieser Stilarten erfolgt, je nachdem es die
Beschaffenheit des Gegenstandes, die Fähigkeiten der Zuhörer oder
die Fähigkeiten und die geistige
Richtung des Redners selbst mit sich bringen. Im allgemeinen sind die letztgenannte die
am meisten vorkommenden Stilarten, während der niedere
Stil der gewöhnlichen
Prosa am nächsten steht.
Der höhern Art des rednerischen
Stils gehören die meisten
Predigten von
Herder an, der mittlern die von
Schleiermacher, der
niedern endlich die von B.
Schuppius und
Abraham a Santa Clara (Türkenpredigt von 1683). Wie für dieProsa
überhaupt, so sind auch für die oratorische Redeweise Deutlichkeit und
Bestimmtheit sowie logische und grammatische Richtigkeit
erstes Erfordernis, und die
Regeln, welche für jene gelten, bleiben im allgemeinen auch für die letztere in
Kraft.
[* 3]
Da aber die rednerische
Prosa nicht einzig und allein auf verständige Deutlichkeit ausgeht, sondern auch auf
die
Einbildungskraft und das
Gefühl zu wirken sucht, verlangt sie eine erhöhte künstlerische Form, eine lebensvollere, schöne
Sinnlichkeit. Sie begnügt sich nicht mit kürzern, leicht übersehbaren, aber auch leicht eintönig werdenden Satzgefügen,
wie die gewöhnliche
Prosa, sondern liebt umfangreichen
Perioden, deren rhythmisch gegliederter
Bau sich zu künstlerischer
Schönheit erhebt und eine den
Sinnen wohlthuende Mannigfaltigkeit entwickelt.
Zugleich bedient sie sich zum Behuf der sinnlichen Anschaulichkeit des ganzen Vorrats von
Tropen und
Figuren (s. Figur), die
sonst nur der poetischen
Darstellung eigentümlich sind, und arbeitet durch sie auf ihr letztes
Ziel, die leidenschaftliche
Erregung des
Gefühls, hin. Der sinnlichen
Anschauung wegen sind auch mancherlei
Worte in der Rede erlaubt,
die in gewöhnlicher
Prosa meistens fehlerhaft wären, z. B. Archaismen (im kirchlichen Redestil), selbst
Provinzialismen, vernünftige Neologismen etc. Die Litteratur über
Redekunst s. bei
Rhetorik.
im allgemeinen das
Recht der freien mündlichen Meinungsäußerung, welches zwar als Ausfluß
[* 4] der persönlichen
Freiheit jedem
Staatsbürger zusteht, dessen
Mißbrauch jedoch, z. B. bei
Beleidigungen, öffentlicher
Aufforderung zu hochverräterischen
Handlungen u. dgl., nach den bestehenden Strafgesetzen
geahndet wird. Eine besondere Redefreiheit (Unverantwortlichkeit) ist den Mitgliedern der gesetzgebende Versammlungen
gewährleistet, welche diese wegen
Abstimmungen oder wegen der in Ausübung ihres
Berufs gethanen Äußerungen jeder Verantwortung
außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, also namentlich vor den
Gerichten und im
Disziplinarverfahren, enthebt.
Diese in
England durch altes Parlamentsrecht verbürgte und im Art. 9 der
Bill of rights (1689)
ausdrücklich anerkannte parlamentarische
Redefreiheit. (Freedom of speech) war für
Deutschland
[* 5] schon durch die deutsche
Reichsverfassung vom (§
120) verheißen worden, und die norddeutsche Bundesverfassung nahm die dort enthaltene Vorschrift wörtlich auf, wie sie
denn auch jetzt den Art. 30 der
Reichsverfassung bildet:
»Kein Mitglied des
Reichstags darf zu irgend einer Zeit wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines
Berufs gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden«.
Auch für die
Ständeversammlungen der einzelnen
Bundesstaaten, deren
Verfassungen diesen Gegenstand nicht in gleichförmiger
Weise behandelten, ist durch das
Reichsstrafgesetzbuch (§ 11) ebenderselbe
Grundsatz zur gemeinsamen
Norm erhoben worden. Mit
der parlamentarischen Redefreiheit hängt die Straffreiheit wahrheitsgetreuer Kammerberichte zusammen.
Innerhalb der Versammlung kann gegen etwanigen
Mißbrauch der Redefreiheit seitens des
Präsidiums auf
Grund und nach Maßgabe der
Geschäftsordnung
durch
Ordnungsruf und Wortentziehung eingeschritten werden.
Ein
Gesetzentwurf (sogen.
Maulkorbgesetz) von 1879, welcher eine Einschränkung der Redefreiheit im deutschen
Reichstag bezweckte, wurde
von diesem abgelehnt.
Vgl. v.
Bar, Die Redefreiheit der Mitglieder gesetzgebender Versammlungen (Leipz.
1868);
Heinze, Die Straflosigkeit der parlamentarischen Rechtsverletzungen (Stuttg. 1879);
v.
Kißling, Die Unverantwortlichkeit
der Abgeordneten (2. Aufl.,
Wien
[* 6] 1885);
Paterson, Liberty of the press, speech and public worship (Lond. 1880).
(lat.,
Liguorianer, auch
Orden
[* 7] des allerheiligsten
Erlösers), von
AlfonsLiguori (s. d.) 1732 zu
Neapel
[* 8] gestiftete und 1749 vom
Papst bestätigte Ordenskongregation, die sich, durchaus den
Jesuiten ähnlich, die
Bekehrung zum römisch-katholischen
Glauben mittels der
Seelsorge und des Jugendunterrichts als
Ziel steckte. Als Wiederhersteller der Redemptoristen gilt
KlemensMaier Hoffbauer (geb. 1751, gest. 1820), der den
Orden nach
Österreich
[* 9] und
Polen verpflanzte; derselbe umfaßt seit 1811 sechs
Provinzen. 1848 mußten sie in
Wien und
Bayern
[* 10] dem Volkshaß weichen, später zogen sie allenthalben wieder ein. In
Preußen
[* 11] entwickelten sie besonders seit 1850 eine große Thätigkeit durch
Missionen, die, von
Ort zu
Ort ziehend,
für Proselytenmacherei wirkten. Das
Gesetz, betreffend die
Gesellschaft Jesu und verwandte
Orden, vom wies auch sie
aus
Deutschland hinaus. Ein gleiches
Schicksal hatten sie 1880 in
Frankreich.