ausmalt, daß der Zuhörer dadurch in eine Aufregung der Empfindung versetzt wird, die ihn antreiben muß, der gewonnenen
Überzeugung gemäß auch zu wollen und zu handeln; c) der eigentliche Schluß, mit dem sich der Redner unmittelbar an das
so erregte Gefühl des Zuhörers wendet und ihm in der Sprache des Gefühls die geforderte Willensäußerung
dringlich und angelegen macht. - Von Wichtigkeit ist die Art und Weise der sprachlichen Darstellung oder der Stil der Rede. Man
unterscheidet in dieser Beziehung drei Stufen: einen niedern, vorzugsweise ethischen (d. h. ruhigen, mehr gemütlich ansprechenden),
einen höhern, vorzugsweise pathetischen (d. h. leidenschaftlich erregten) Stil und einen zwischen beiden
in der Mitte liegenden, dem Ethos und Pathos gleichermaßen zu Gebote stehen.
Die Anwendung dieser Stilarten erfolgt, je nachdem es die Beschaffenheit des Gegenstandes, die Fähigkeiten der Zuhörer oder
die Fähigkeiten und die geistige Richtung des Redners selbst mit sich bringen. Im allgemeinen sind die letztgenannte die
am meisten vorkommenden Stilarten, während der niedere Stil der gewöhnlichen Prosa am nächsten steht.
Der höhern Art des rednerischen Stils gehören die meisten Predigten von Herder an, der mittlern die von Schleiermacher, der
niedern endlich die von B. Schuppius und Abraham a Santa Clara (Türkenpredigt von 1683). Wie für die Prosa
überhaupt, so sind auch für die oratorische Redeweise Deutlichkeit und Bestimmtheit sowie logische und grammatische Richtigkeit
erstes Erfordernis, und die Regeln, welche für jene gelten, bleiben im allgemeinen auch für die letztere in Kraft.
Da aber die rednerische Prosa nicht einzig und allein auf verständige Deutlichkeit ausgeht, sondern auch auf
die Einbildungskraft und das Gefühl zu wirken sucht, verlangt sie eine erhöhte künstlerische Form, eine lebensvollere, schöne
Sinnlichkeit. Sie begnügt sich nicht mit kürzern, leicht übersehbaren, aber auch leicht eintönig werdenden Satzgefügen,
wie die gewöhnliche Prosa, sondern liebt umfangreichen Perioden, deren rhythmisch gegliederter Bau sich zu künstlerischer
Schönheit erhebt und eine den Sinnen wohlthuende Mannigfaltigkeit entwickelt.
Zugleich bedient sie sich zum Behuf der sinnlichen Anschaulichkeit des ganzen Vorrats von Tropen und Figuren (s. Figur), die
sonst nur der poetischen Darstellung eigentümlich sind, und arbeitet durch sie auf ihr letztes Ziel, die leidenschaftliche
Erregung des Gefühls, hin. Der sinnlichen Anschauung wegen sind auch mancherlei Worte in der Rede erlaubt,
die in gewöhnlicher Prosa meistens fehlerhaft wären, z. B. Archaismen (im kirchlichen Redestil), selbst
Provinzialismen, vernünftige Neologismen etc. Die Litteratur über Redekunst s. bei Rhetorik.
im allgemeinen das Recht der freien mündlichen Meinungsäußerung, welches zwar als Ausfluß der persönlichen
Freiheit jedem Staatsbürger zusteht, dessen Mißbrauch jedoch, z. B. bei Beleidigungen, öffentlicher Aufforderung zu hochverräterischen
Handlungen u. dgl., nach den bestehenden Strafgesetzen
geahndet wird. Eine besondere Redefreiheit (Unverantwortlichkeit) ist den Mitgliedern der gesetzgebende Versammlungen
gewährleistet, welche diese wegen Abstimmungen oder wegen der in Ausübung ihres Berufs gethanen Äußerungen jeder Verantwortung
außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, also namentlich vor den Gerichten und im
Disziplinarverfahren, enthebt.
Diese in England durch altes Parlamentsrecht verbürgte und im Art. 9 der Bill of rights (1689)
ausdrücklich anerkannte parlamentarische
Redefreiheit. (Freedom of speech) war für Deutschland schon durch die deutsche Reichsverfassung vom 28. März 1849 (§
120) verheißen worden, und die norddeutsche Bundesverfassung nahm die dort enthaltene Vorschrift wörtlich auf, wie sie
denn auch jetzt den Art. 30 der Reichsverfassung bildet: »Kein Mitglied des Reichstags darf zu irgend einer Zeit wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden«.
Auch für die Ständeversammlungen der einzelnen Bundesstaaten, deren Verfassungen diesen Gegenstand nicht in gleichförmiger
Weise behandelten, ist durch das Reichsstrafgesetzbuch (§ 11) ebenderselbe Grundsatz zur gemeinsamen Norm erhoben worden. Mit
der parlamentarischen Redefreiheit hängt die Straffreiheit wahrheitsgetreuer Kammerberichte zusammen.
Innerhalb der Versammlung kann gegen etwanigen Mißbrauch der Redefreiheit seitens des Präsidiums auf Grund und nach Maßgabe der Geschäftsordnung
durch Ordnungsruf und Wortentziehung eingeschritten werden.
Ein Gesetzentwurf (sogen. Maulkorbgesetz) von 1879, welcher eine Einschränkung der Redefreiheit im deutschen Reichstag bezweckte, wurde
von diesem abgelehnt.
Vgl. v. Bar, Die Redefreiheit der Mitglieder gesetzgebender Versammlungen (Leipz.
1868);
Heinze, Die Straflosigkeit der parlamentarischen Rechtsverletzungen (Stuttg. 1879);
v. Kißling, Die Unverantwortlichkeit
der Abgeordneten (2. Aufl., Wien 1885);
Paterson, Liberty of the press, speech and public worship (Lond. 1880).
(lat., Liguorianer, auch Orden des allerheiligsten Erlösers), von Alfons Liguori (s. d.) 1732 zu Neapel
gestiftete und 1749 vom Papst bestätigte Ordenskongregation, die sich, durchaus den Jesuiten ähnlich, die Bekehrung zum römisch-katholischen
Glauben mittels der Seelsorge und des Jugendunterrichts als Ziel steckte. Als Wiederhersteller der Redemptoristen gilt
Klemens Maier Hoffbauer (geb. 1751, gest. 1820), der den Orden nach Österreich und Polen verpflanzte; derselbe umfaßt seit 1811 sechs
Provinzen. 1848 mußten sie in Wien und Bayern dem Volkshaß weichen, später zogen sie allenthalben wieder ein. In Preußen
entwickelten sie besonders seit 1850 eine große Thätigkeit durch Missionen, die, von Ort zu Ort ziehend,
für Proselytenmacherei wirkten. Das Gesetz, betreffend die Gesellschaft Jesu und verwandte Orden, vom 4. Juli 1872 wies auch sie
aus Deutschland hinaus. Ein gleiches Schicksal hatten sie 1880 in Frankreich.
Friedrich Wilhelm Otto Ludwig, Freiherr von, Statistiker, geb. 11. Febr. 1804 zu Wendlinghausen (Lippe),
trat in den hannöverschen (1832 Mitglied der hannöverschen Ständeversammlung, 1834 Generalsekretär des Gewerbevereins
für Hannover), 1837 in den preußischen Staatsdienst, war 1848 Mitglied des Frankfurter Parlaments, hielt sich zur Linken und
wurde deswegen auf Wartegeld gesetzt. Er starb 12. Dez. 1857 in Wien. Von seinen zahlreichen statistischen
Arbeiten sind hervorzuheben: »Die Eisenbahnen Deutschlands« (Berl. 1843-47, 11 Tle.);
»Das Kaiserreich Rußland« (das. 1843);
»Die Eisenbahnen Frankreichs« (das. 1846);
»Vergleichende Kulturstatistik der Großstaaten Europas« (das.
mehr
1846, 2 Bde.);
»Allgemeine vergleichende Finanzstatistik« (Darmst.
1851-56, 2 Bde.);
»Die Staaten im Stromgebiet des La Plata« (das. 1852);
»Frankreichs Staatshaushalt und Wehrkraft unter den
vier letzten Regierungsformen« (das. 1853);
»Erwerbs- und Verkehrsstatistik des Königstaats Preußen« (das. 1853-54, 3 Bde.);
»Deutschland und das übrige Europa« (Wiesbad. 1854);
»Osteuropa. Kampfgebiet und Siegespreis« (Frankf.
1854, 2 Tle.) u. a.