oder der Zusicherung gleicher Rechtshilfe seitens des requirierenden
Gerichts der
Fall. Für das
Deutsche Reich
[* 2] gilt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz
(§ 157 ff.) der
Grundsatz, daß das gesamte Reichsgebiet, was die Rechtshilfe anbelangt, als das Gebiet eines einzigen
Staats zu behandeln
ist. Das Ersuchen um ist an das
Amtsgericht zu richten, in dessen
Bezirk die Rechtshandlung vorgenommen
werden soll.
früher s. v. w.
Rechtsanwalt; jetzt im
Gegensatz zu diesem derjenige, welcher, ohne zur advokatorischen
Praxis zugelassen zu sein, gewerbsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt und
Geschäfte bei den Behörden wahrnimmt.
Die deutsche
Gewerbeordnung (§ 35) hat für Rechtskonsulenten (im Volksmund auch
»Winkeladvokaten« genannt)
die Bestimmung getroffen, daß ihnen die Befugnis zur Ausübung ihres
Gewerbes entzogen werden kann, wenn
Thatsachen vorliegen,
welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden in Bezug auf dessen
Gewerbebetrieb darthun. Der Rechtskonsulent kann namentlich in
Prozessen
vor dem
Amtsgericht als
Prozeßbevollmächtigter auftreten, während im
Anwaltsprozeß ein
Rechtsanwalt die
Partei vertreten muß.
(lat.
Res judicata, franz.
Chose jugée), die Unanfechtbarkeit eines gerichtlichen
Urteils durch ein ordentliches
Rechtsmittel (formelle Rechtskraft) und infolge davon die Unabänderlichkeit desselben (materielle Rechtskraft) und
des dadurch geschaffenen Rechtszustandes. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind nur solche
Entscheidungen der Rechtskraft fähig,
welche nach vorgängigem
Gehör
[* 3] beider Teile, oder nachdem doch wenigstens den
Parteien Gelegenheit dazu
gegeben worden, erlassen werden.
Sie erlangen diese, wenn die
Frist zur
Einwendung eines ordentlichen
Rechtsmittels
(Berufung,
Revision) abgelaufen, oder wenn
ein weiteres
Rechtsmittel nicht mehr gegeben, also in letzterInstanz entschieden ist. Aber auch hier ist
unter Umständen im
Interesse der materiellen
Wahrheit eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gestattet, und zwar ist eine solche
nach der deutschen und ebenso nach der österreichischen Strafprozeßordnung nicht nur zu gunsten eines verurteilten Angeschuldigten,
sondern auch zu ungunsten eines Freigesprochenen gegeben, welch letzteres nach französischem und englischem
Recht nicht der
Fall ist (s.
Wiederaufnahme des Verfahrens).
Vgl.
DeutscheZivilprozeßordnung, § 303-312, 472 bis 529, 634-640,
644-670; Deutsche Strafprozeßordnung, § 234, 338-345, 354-413, 452.
(Justiz), die Thätigkeit der gerichtlichen Behörden zur Verwirklichung eines bestrittenen oder gestörten
Rechts (s.
Gericht). Das
Verfahren, durch welches eine
Rechtssache der richterlichen
Entscheidung zugeführt wird, heißt
Prozeß.
Aus der Verschiedenheit seines Gegenstandes, der
Entscheidung streitiger bürgerlicher Rechtsansprüche
und der Untersuchung und Bestrafung verbrecherischer
Handlungen, ergeben sich zwei Hauptarten desselben:
Zivilprozeß (s. d.)
und
Strafprozeß (s. d.). Streitigkeiten, welche sich auf das Gebiet des öffentlichen
Rechts beziehen, gehören vor die Verwaltungsbehörden
(Verwaltungsrechtspflege); doch sind auch gewisse Privatrechtsstreitigkeiten
aus Zweckmäßigkeitsrücksichten an dieselben verwiesen, z. B. Streitigkeiten wegen
Ablösung von
Reallasten, Gesindestreitigkeiten
u. dgl. (sogen.
Administrativjustiz).
Im Fall gehemmter oder verweigerte ist die
Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung (s. d.)
gegeben.