Nachtquartier,
Tagegelder) zu beanspruchen und zwar nach Maßgabe der Gebührenordnung vom Hiernach bestehen für
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten feste Pauschquanta und bestimmte progressive Wertklassen. Als Verteidiger erhält der Rechtsanwalt für
die
Hauptverhandlung vor dem
Schöffengericht 12,
vor derStrafkammer 20 und vor dem
Schwurgericht oder
Reichsgericht 40 Mk.; im
Vorverfahren sind die entsprechenden
Sätze 6, 10 und 20 Mk. Dazu kommen dann noch Einzelsätze für die nötigen
Anträge,
Gesuche und Schriftsätze. Vertragsmäßige Übereinkunft über die
Höhe der
Gebühren ist zulässig. Mit der Rechtsanwaltschaft
ist vielfach auch das
Notariat (s. d.) verbunden.
In
Österreich
[* 2] hat der Rechtsanwalt
(Advokat) nach der Advokatenordnung vom die freie
Wahl in der Bestimmung
seines
Wohnsitzes. Zur Ausübung der
Advokatur bedarf es keiner behördlichen Ernennung, doch muß der Rechtsanwalt folgenden Erfordernissen
genügen. Er muß das
Heimatsrecht in einer
Gemeinde der zugehörigen
Königreiche und
Länder und die Eigenberechtigung besitzen,
auch die juridisch-politischen
Studien zurückgelegt und die juristische Doktorwürde nach vorgängiger
Prüfung erlangt haben.
Endlich ist eine siebenjährige
Praxis bei
Gericht, einem
Advokaten oder bei der Finanzprokuratur erforderlich.
Zur Wahrung der
Interessen des Advokatenstandes bestehen
Advokatenkammern.
Ausgaben
der deutschen Rechtsanwaltsordnung von
Meyer (das. 1879) u. a., der Gebührenordnung vonBöger und
Lange
(2. Aufl.,
Kiel
[* 4] 1880),
Meyer (2. Aufl., Berl. 1884) u. a.;
Siegel, Die gesamten Materialien zur Rechtsanwaltsordnung (Leipz. 1883);
Osius und Bendix,
Praktisches Handbuch für Rechtsanwalte
(Düsseld. 1882);
im allgemeinen s. v. w.
Gesetzbücher, namentlich aber Bezeichnung für mittelalterliche Zusammenstellungen
der in
Deutschland
[* 5] geltenden Rechtssätze, Privatarbeiten, welche wegen ihrer Brauchbarkeit zu hohem Ansehen gelangten und
teilweise Gesetzeskraft erhielten, wie derSachsenspiegel (s. d.) und der
Schwabenspiegel (s. d.).
eine
Handlung, auf welche eine Rechtsvorschrift Anwendung findet. Die konstante
Entscheidung gleichartiger
Rechtsfälle bildet den
Gerichtsgebrauch (s. d.), welcher für die künftige
Entscheidung analoger Rechtsfälle von großer
Wichtigkeit ist. Besonders in
England wird ein großes
Gewicht auf frühere rechtliche
Entscheidungen gelegt,
weshalb sich die englische
Rechtswissenschaft vorzugsweise auf die seit dem 14. Jahrh. vorhandenen Sammlungen gerichtlicher
Entscheidungen (report of adjudged cases) gründet.
Das vielseitigste
Interesse für den
Juristen nicht allein, sondern auch für den Psychologen und Menschenbeobachter gewähren
die kriminalistischen Rechtsfälle, und zwar steht auch hier, was die Aufzeichnung und Sammlung von solchen
anbelangt,
England obenan. Sammlungen von
»State trials«, d. h. solchen
Kriminalprozessen, in welchen die Staatsregierung die
Anklägerin war, gaben Hargrave (9 Bde.),
von 1163 bis
1784 u. später, heraus.
Pitavals
»Causes célèbres« machten in
FrankreichEpoche. Von Sammlungen deutscher Rechtsfälle sind zu
erwähnen: Feuerbachs »Merkwürdige Kriminalrechtsfälle« (3. Aufl.,
Gießen
[* 6] 1839, 2 Bde.);
Hitzigs
»Zeitschrift für die preußische Kriminalrechtspflege« (Berl. 1825 ff.)
und dessen
»Annalen für deutsche und ausländische Kriminalrechtspflege« (das. 1828 ff.;
seit 1836 von
Demme, seit 1845 von
Schletter fortgesetzt);
Hitzigs und
Härings »Neuer
Pitaval« (2. Aufl.,
Leipz. 1857-72, 36 Bde.; neue
Serie 1866 ff., fortgesetzt von A. Vollert).
Für den akademischen
Gebrauch wurden Zivilrechtsfälle
herausgegeben von
Girtanner (4. Aufl.,
Jena
[* 7] 1869) und
Jhering (4. Aufl., das. 1881) und Strafrechtsfälle von
Dochow (3. Aufl.,
das. 1884).
(lat.
Quaestio juris), dieErörterung und Feststellung des auf ein thatsächliches
Verhältnis anzuwendenden Rechtssatzes zum
Zweck der rechtlichen Beurteilung des erstern;
ein erlaubter Willensakt, welcher eine Veränderung in den Rechtsverhältnissen herbeiführen soll,
sei es, daß dadurch ein
Recht begründet, verändert oder aufgehoben wird. Gehört dazu die Willenshandlung einer einzigen
Person, so liegt ein einseitiges, ist dagegen die Willenseinigung mehrerer erforderlich, ein zweiseitiges Rechtsgeschäft vor.
Außerdem pflegt man die Rechtsgeschäfte in Rechtsgeschäfte unter
Lebenden (negotia
inter vivos) und auf den Todesfall
(mortis causa)
einzuteilen, in welch letztere
Kategorie die
Testamente, die
Schenkungen auf den Todesfall und die
Erbverträge gehören.MancheRechtsgeschäfte erfordern zu ihrer Gültigkeit die
Beobachtung gewisser Formvorschriften.
Vgl. Karlowa, Das Rechtsgeschäft und seine
Wirkung (Berl. 1877).
(Litispendenz), der Zustand einer streitigen
Rechtssache, welcher durch die Klagerhebung eintritt.
Diese
Sache ist damit litigiös (rechtshängig). Nach früherm gemeinen
Recht hatte die
»Litigiosität« eines
Anspruchs oder einer
Sache die
Folge, daß während der Rechtshängigkeit der Anspruch oder die
Sache nicht mehr veräußert werden konnte.
Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 236 ff.) ist dies nicht mehr der
Fall. Die
Veräußerung einer streitigen
Sache oder
die
Zession einer streitigen
Forderung hat auf den
Rechtsstreit keinen Einfluß. Die hat namentlich die
prozessualische
Wirkung, daß der Gegner die
Einrede der Rechtshängigkeit erheben kann, wenn während der Dauer der eine
Partei ebendieselbe
Streitsache anderweit anhängig macht (§ 235). Unter den privatrechtlichen
Folgen der ist die
Unterbrechung der
Verjährung
die wichtigste.
im allgemeinen jede gerichtlicheHilfe und rechtliche
Förderung, namentlich die zwangsweise
Ausführung richterliche Erkenntnisse und
Verfügungen (s.
Zwangsvollstreckung); im engern
Sinn diejenige geschäftliche Unterstützung,
welche im
Verkehr koordinierter
Gerichte untereinander auf
Requisition des einen von dem andern
Gericht geleistet wird, z. B.
die
Vernehmung von
Zeugen, welche im
Bezirk des requirierten
Gerichts wohnen, etc. Während aber die
Gerichte
eines und desselben
Staats zur kompetenzmäßigen Rechtshilfe einander unter allen Umständen verpflichtet sind, ist dies im
Verkehr
der
Gerichte verschiedener
Staaten untereinander nur auf
Grund besonderer
Staatsverträge über die Rechtshilfe oder doch nur unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit
¶
mehr
oder der Zusicherung gleicher Rechtshilfe seitens des requirierenden Gerichts der Fall. Für das Deutsche Reich
[* 9] gilt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz
(§ 157 ff.) der Grundsatz, daß das gesamte Reichsgebiet, was die Rechtshilfe anbelangt, als das Gebiet eines einzigen Staats zu behandeln
ist. Das Ersuchen um ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Rechtshandlung vorgenommen
werden soll.