Das öffentliche Recht zerfällt in das
Staatsrecht (öffentliches Recht im engern
Sinn,
Verfassungs- und
Verwaltungsrecht),
Kirchenrecht,
Strafrecht und
Straf- und Zivilprozeßrecht. Entsprechend der
Einteilung des Rechts im objektiven
Sinn in öffentliches Recht und
Privatrecht, lassen sich auch die subjektiven
Rechte, welche durch jenes begründet werden, in öffentliche
Rechte und
Privatrechte klassifizieren.
Letztere sind der Zahl nach die bedeutendsten, während jene, die sogen. politischen
Rechte, dieselben an Wichtigkeit überragen. Nach seinem geographischen Geltungsgebiet endlich ist das in gemeines
(Jus universale)
und partikuläres
(Partikularrecht,
Jus particulare) einzuteilen, je nachdem es für ein ganzes Land oder
nur für einen Teil desselben Geltung hat; ein namentlich für
Deutschland
[* 3] wichtiger Unterschied (s.
Deutsches Recht).
aufArbeit bedeutet im weitern
Sinn, wie der
Ausdruck von den Sozialisten aufgefaßt wird, das
Recht eines jeden
arbeitsfähigen Mitgliedes der
Gesellschaft, jederzeit
Arbeit und damit auch einen Anspruch auf Unterhalt
zu erlangen. Nach V.
Considérant (s. d.) sollte es für diejenigen, welche von dem bereits von
andern in
Besitz genommenen
Grund und
Boden ausgeschlossen sind, ein Entgelt für diese
Ausschließung sein. Natürlich könnte
ein solches Recht auf Arbeit (droit au travail) mit Erfolg nur geltend gemacht werden, wenn die ganze
Gesellschaft sozialistisch
eingerichtet würde.
Eine einfache Folgerichtigkeit des Rechts aufArbeit ist demgemäß die
Forderung der
Organisation der Arbeit, wie sie denn
auch vonL.Blanc und andern gestellt wurde. In einem viel beschränktern
Sinn wird der
Begriff in der Armengesetzgebung, insbesondere
des preußischen
Landrechts, genommen, indem nur möglichst den erwerbsfähigenArmen statt des demütigenden
Geschenks ein
Verdienst durch
Arbeit verschafft werden soll. Gleichzeitig erscheint aber hier auch das Recht auf Arbeit als eine
Pflicht, indem
die Arbeitsverrichtung auch als eine
Bedingung der Unterstützung hingestellt wird.
in der
Theologie (justificatio) nach der protestantischen Kirchenlehre der göttliche Gerichtsakt (actus
forensis), welcher den
Sünder durch
Zurechnung der im
Glauben von ihm ergriffenen
GerechtigkeitChristi für
gerecht annimmt, ihm zugleich auch die Kindschaft und
Seligkeit zuspricht, obwohl er noch keinesweg gerecht ist, und zwar
thut dies
Gott lediglich wegen des
VerdienstesChristi, immer aber unter der Voraussetzung des
Glaubens auf seiten des
Menschen.
Die Rechtfertigung steht demnach in unmittelbarem Zusammenhang mit dem dogmatischen
Begriff derVersöhnung (s. d.).
Mit dieser
Lehre,
[* 6] welche wesentlich auf Erneuerung gewisser Paulinischer
Gedankengänge beruht, trat die
Reformation der katholischen
Werkgerechtigkeit und priesterlichen Heilsvermittelung gegenüber; denn die protestantische ist so beschaffen, daß man an
ihr nicht zweifeln kann, und daß,
wer den lebendigen
Glauben hat, durch das
Zeugnis des
HeiligenGeistes der
göttlichen
Gnade gewiß sein darf.
So, als
Gewißheit der zur ewigen
Seligkeit Erwählten von ihrer
Versöhnungmit Gott, die sich in einem heiligen Wandel bewähren
wird, faßte die reformierte
Rechtgläubigkeit die Rechtfertigung, während die lutherische strenger darauf bestand, daß durch die Rechtfertigung nicht
unmittelbar in der sittlichen
Beschaffenheit desMenschen, sondern nur in der göttlichen
Anschauung und
im
Verhältnis des
Menschen zu Gott eine Änderung vorgehen soll. Die katholische Kirchenlehre schließt dagegen die Rechtfertigung mit
der
Heiligung zusammen und beschreibt sie nach
Augustins Vorgang als
Eingießung der göttlichen
Gnade, durch welche der
Mensch
allmählich aus einem Ungerechten zu einemGerechten gemacht werde.
Der neuere
Protestantismus gibt in der
Regel die Form des
Dogmas preis, indem er sich an das religiöse
Motiv hält, welches
in derselben nach einem sinnbildlichen
Ausdruck strebt; diese praktische Bedeutung aber findet
man in der
Sicherung des persönlichen
Selbst- und Wertgefühls, unter deren Voraussetzung allein der protestantische
Christ in treuer Erfüllung
des weltlichen
Berufs diejenige Vollkommenheit anstreben kann, welche nach katholischem
Rezept auf dem Weg des kirchlichen
Mechanismus oder mönchischen
Abenteuers, nach separatistisch-schwärmerischer Vorschrift vermittelst eines unruhigen und schließlich
wieder zum
Katholizismus zurückführenden Heiligungseifers erreichbar sein soll.
(direkt) heißt die
Bewegung eines
Gestirns, wenn sie nach der
Ordnung der Zeichen stattfindet, wenn also
mit der Zeit auch seine
Länge wächst;
die entgegengesetzt
Bewegung heißt rückläufig (retrograd).
Von der
Erde aus gesehen
erscheint die
Bewegung der
Planeten
[* 8] manchmal rechtläufig, manchmal rückläufig, auf die
Sonne
[* 9] bezogen, ist die
Bewegung
der
Planeten stets rechtläufig, wogegen gewisse
Kometen
[* 10] auch von der
Sonne gesehen bisweilen rückläufig erscheinen.
Zustand, in welchem kein festes und gesichertes Rechtsgebiet für jemand vorhanden ist, wie bei völliger
Unkultur oder
Anarchie, oder worin einem oder wenigen Alleinberechtigten eine
Klasse solcher
Menschen gegenübersteht,
über die jene unbedingte
Gewalt haben, wie in despotisch regierten
Staaten;
dann Zustand, in welchem eine untergebene
Person
von der
Willkür einer andern abhängig ist, wie der Sklave;
endlich Verlust oder Schmälerung der Rechtsfähigkeit und der
bürgerlichen
Ehre (s. d.).
(Advokat,
Anwalt,
Fürsprecher,
Rechtsbeistand, Sachwalter), ein Rechtsgelehrter, welcher
zur
Führung von Rechtsangelegenheiten vor den zuständigen Behörden staatlich ermächtigt ist. Nach deutschem
Recht ist der
Rechtsanwalt nicht nur befugt, als
Rechtsbeistand
(Advokat) neben einer
Partei aufzutreten, sondern er kann auch, namentlich in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, für die
Partei als deren
¶
mehr
Vertreter und Sachwalter (Prokurator) fungieren, insofern nicht ein persönliches Erscheinen der erstern notwendig ist. Bei
den Römern dagegen waren diese beiden Funktionen ursprünglich getrennt, indem die Stellvertretung nur nach und nach zulässig
und üblich, während das Auftreten als Patronus, Orator, Advocatus neben und zum Schutz einer Partei schon frühzeitig als
eine selbst für hochgestellte Männer angemessene Thätigkeit erachtet wurde. Erst unter dem Kaiserreich verlangte man juristische
Fachbildung, und geschlossene Advokatenkollegien (corpora togatorum) entstanden bei den römischen Gerichtshöfen. Im ältern
deutschen Prozeßverfahren finden sich zunächst auch nur sogen. Fürsprecher neben den Parteien, welche keinen besondern Stand
bildeten.
Das Eindringen des römischen Rechts und das schriftliche und geheime Prozeßverfahren mit seinen vielen
Formalitäten machten jedoch einen eignen Advokatenstand erforderlich, und so wurde die Vertretung der Parteien durch zünftige
Sachwalter für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zur Regel. In Frankreich dagegen hat sich die Trennung der Funktionen des Rechtsbeistandes
oder der Advokatur im engern Sinn einerseits und der Vertretung der Partei oder der Prokuratur anderseits
bis auf den heutigen Tag erhalten.
Letztere ist Sache des Avoué, während der Avocat vor Gericht plaidiert. Die Avocats werden in eine Matrikel eingetragen; sie
bilden das Barreau des betreffenden Gerichtshofs. In England entsprechen den französischen Avoués die Attorneys, während der
Barrister der plaidierende ist. Die genossenschaftliche Organisation und die freie Konkurrenz hat dem englischen Advokatenstand
seit langer Zeit eine ungemein angesehene Stellung im öffentlichen Leben gesichert. In Deutschland dagegen kamen viele das
Ansehen des Advokatenstandes schädigende Umstände zusammen, wenn man ihn auch im Volk vielfach ungerechtfertigterweise für
die Schäden des gesamten Rechtszustandes ausschließlich verantwortlich machte.
Das geheime und formalistische Verfahren war der Rabulisterei günstig, und die Kontrolle des vornehmlich auf den Gelderwerb
angewiesenen Advokatenstandes durch die Richter schädigte das Ansehen desselben. Der VersuchFriedrichs d. Gr. (1780), die
Advokaten durch staatliche Beamte (sogen. Assistenzräte) zu ersetzen, erwies sich als unhaltbar.
Erst die Wiederbelebung des Rechtswesens in Deutschland, namentlich die Einführung der Öffentlichkeit und Mündlichkeit des
gerichtlichen Verfahrens, und überhaupt das Erwachen des politischen Lebens führte zu einer Hebung
[* 12] der Advokatur, welche die
Gesetzgebung bisher nur mit Mißtrauen behandelt hatte.
Nach der deutschen Rechtsanwaltsordnung ist die Advokatur zwar nicht vollständig freigegeben, aber es besteht doch insofern
Freiheit der Rechtsanwaltschaft, als derjenige, welcher in einem deutschen
Staate die Fähigkeit zum Richteramt
erlangt hat, in ebendiesem Staate die Zulassung zur Advokatur beanspruchen kann. Auch in jedem andern Bundesstaat kann der also
Befähigte zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn auch ein Recht auf Zulassung nur in jenem Staat besteht.
Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Landesjustizverwaltung nach vorgängigem gutachtlichen
Gehör
[* 22] des Vorstandes der Anwaltskammer. Aus bestimmten Gründen, Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge gerichtlicher
Verurteilung, beschränkte Dispositionsfähigkeit, unwürdiges Verhalten, geistige oder körperliche Schwäche u. dgl., muß
die Zulassung versagt werden. Sie kann versagt werden, wenn der Antragsteller, nachdem er die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft
erlangt hatte, während eines Zeitraums von drei Jahren weder als Rechtsanwalt zugelassen ist, noch ein Reichs-,
Staats- oder Gemeindeamt bekleidet hat, noch im Justizdienst oder als Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität thätig
gewesen; ferner, wenn ihm auf Zeit die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt; endlich, wenn der Antragsteller
früher Rechtsanwalt gewesen, aber innerhalb der letzten zwei Jahre auf Verweis oder auf Geldstrafe von mehr als 150 Mk.
im ehrengerichtlichen Verfahren gegen ihn erkannt worden ist.
Die Zulassung als Rechtsanwalt erfolgt nach dem Grundsatz der Lokalisierung der Rechtsanwaltschaft bei einem bestimmten Gericht, ausnahmsweise
auch bei mehreren Kollegialgerichten desselben Ortes. Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt kann auch
zugleich bei dem Landgericht, in dessen Bezirk dieses Amtsgericht seinen Sitz hat, zugelassen werden. Anwaltszwang besteht nur für
diejenigen Prozeßsachen, welche vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer Instanz anhängig sind. In diesen Rechtsstreitigkeiten
(Anwaltsprozeß), im Gegensatz zu den vor die Amtsgerichte gehörigen Rechtssachen, müssen sich die Parteien
je durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Ein bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten. Der Rechtsanwalt muß an dem
Orte des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz nehmen (Domizilierungs- und Residenzpflicht der Rechtsanwalte).
Die gemeinsamen Interessen des Anwaltstandes werden durch die Anwaltskammern wahrgenommen. Für jeden Bezirk
eines Oberlandesgerichts und am Sitz eines solchen ist eine Anwaltskammer errichtet, bestehend aus den innerhalb jenes Bezirks
zugelassenen Rechtsanwalten.
Die Kammer wählt aus ihren Mitgliedern den aus 9-15 Personen bestehenden Vorstand, welch letzterer wiederum aus seiner Mitte
den Vorsitzenden und den Schriftführer sowie deren Stellvertreter erwählt. Der Vorstand hat neben andern
wichtigen Aufgaben, z. B. der Begutachtung von Gesetzentwürfen, namentlich die Aufsicht über die Erfüllung der den Mitgliedern
der Kammer obliegenden Pflichten zu führen und die ehrengerichtliche Strafgewalt zu handhaben. In letzterer Hinsicht entscheidet
der Vorstand in der Besetzung von fünf Mitgliedern als Ehrengericht.