[* 1]Neppersche, Stäbchen oder schmale
Streifen, welche von jeder der
Zahlen 1-9 die Vielfachen vom Ein-
bis Neunfachen in der
Weise enthalten, daß die Einer schräg nach rechts unter den
Zehnern stehen. Das Stäbchen mit den Vielfachen
von 4 hat also die nebenstehende Gestalt.
Mittels solcher Stäbchen kann man sich nun leicht die Vielfachen
einer beliebigen Zahl bilden; legt man z. B. die Stäbchen der
Zahlen 4, 7, 3, 8, 9, 7 nebeneinander, so erscheint das Sechsfache
von 473,897 in der Form:
^[img],
u. wenn man hier zu jeder Zahl der zweiten
Zeile die schräg rechts über ihr stehende der ersten addiert,
so erhält man das Sechsfache von 473,897 = 2,843,382. Es dienen diese Stäbchen zur Erleichterung der
Multiplikation und
Division insofern, als der Rechner die Vielfachen des
Multiplikandus gleich abschreiben kann.
JohnNapier von Merchiston (s.
Napier 1) hat diese Stäbchen beschrieben in der
Schrift »Rhabdologiae seu numerationis per virgulas libri
duo« (Edinb. 1617); auch Leupold in seinem
»Theatrum arithmetico-geometricum« (Leipz. 1726) behandelt dieselben. Solche Rechenstäbchen
mit Gebrauchsanweisung gibt Blater, Napiertafel
(Wien
[* 2] 1886).
Geldbeträge, welche dem
Münzwesen
[* 3] eines
Staats als Werteinheit zu
Grunde liegen,
ohne daß sie wirklich ausgeprägt oder auch nur durch papierne Wertzeichen ersetzt werden.
(Defektatorienprozeß), der über die Richtigkeit einer bereits gelegten Rechnung erhobene
Rechtsstreit,
sei es, daß der Geschäftsführer oder Rechnungssteller auf
Grund der Rechnung ein
Guthaben (Aktivrezeß) gegen den Rechnungsempfänger
einklagt, oder daß der Geschäftsherr oder Rechnungsherr als Kläger auftritt und einen angeblich von
jenem zu gewährenden Rest (Passivrezeß) beansprucht; dann das für derartige
Rechtssachen vorgeschriebene Prozeßverfahren.
Die deutsche
Zivilprozeßordnung (§ 313-319) ordnet für Rechnungssachen ein vorbereitendes
Verfahren an, welches vor
Eröffnung des
ordentlichen
Prozesses eine vorgängige Feststellung der streitigen und nichtstreitigen Ansprüche,
Angriffs- und Verteidigungsmittel
der
Parteien und eine Feststellung des Streitverhältnisses überhaupt zum
Zweck hat.
(lat.
Jus), im objektiven
Sinn der Inbegriff von
Regeln, welche, auf äußern
Satzungen der
Völker beruhend, die
menschlichen Lebensverhältnisse in erzwingbarer
Weise normieren; im subjektiven
Sinn die einer
Person (Rechtssubjekt) in einem
gewissen
Kreis
[* 7] eingeräumte und durch das objektive Recht geschützte, erzwingbare Macht. Das Recht im
objektiven
Sinn enthält die
Grundsätze, nach welchen der
Mensch sein Verhalten einrichten muß, indem es auf der einen Seite
Verbindlichkeiten, auf der andern Befugnisse
(Rechte im subjektiven
Sinn) begründet.
Befugnis und die ihr entsprechende Verpflichtung bilden zusammen ein
Rechtsverhältnis. Die ein solches normierende
Regel
wird Rechtssatz (Rechtsnorm), ein
Komplex zusammengehöriger Rechtssätze Rechtsinstitut genannt, wie
z. B. die auf die
Ehe, auf die
Vormundschaft, auf die testamentarische
Erbfolge bezüglichen
Satzungen. Das gesamte Recht im objektiven
Sinn besteht hiernach aus einer
Summe von Rechtssätzen, deren wissenschaftliche
Darstellung den Gegenstand der
Rechtswissenschaft
(s. d.) bildet.
In der Erzwingbarkeit dieser
Satzungen liegt der Unterschied von Recht und
Moral.
Sein gesamtes
Wollen und
Handeln
hat nämlich der
Mensch zunächst nach dem
Sittengesetz zu bestimmen. Allein, was der Einzelne für sittlich erlaubt und unerlaubt
hält, ist
Sache seiner subjektiven Überzeugung. Darum erheischt ein geordnetes Zusammenleben der
Menschen noch ein strengeres,
äußerlich erkennbares und erzwingbares
Gebot, welchem sich der Einzelne fügen muß, denn nur so wird
die Gesamtheit vor dem irrenden oder dem unsittlichen
Wesen Einzelner sichergestellt.
Hierin liegt auch zugleich der Unterschied zwischen dem positiven Recht und dem sogen.
Naturrecht
(Vernunftrecht), d. h. den durch Nachdenken als der Rechtsidee entsprechend gefundenen
Sätzen, welche als »philosophisches Recht« lediglich wissenschaftliche
Autorität beanspruchen können: alles wahre ist positives Recht. Es liegt aber in der
Natur des Rechts, daß
vor Entstehung des
Staats von einem eigentlichen Recht nicht die
Rede sein konnte. Denn erst mit der
Gründung des
Staats ist in der
Staatsgewalt eine Macht gegeben, die allgemein verbindliche
Normen nicht nur aufstellen, sondern auch erzwingen
kann. So ist denn der Rechtsschutz, wenn auch nicht die ausschließliche, so doch die Hauptaufgabe des
Staats.
Sie wird durch die gesetzgeberische (s.
Gesetz) und durch die richterliche Thätigkeit des
Staats wahrgenommen (s.
Gericht).
Das
Gesetz ist jedoch nicht die ausschließliche
Quelle
[* 8] der Entstehung des Rechts (Rechtsquelle). Auch
dasjenige Recht, welches unmittelbar auf den
Willen des
Volkes zurückzuführen und der unmittelbare Ausfluß
[* 9] seines Rechtsbewußtseins
ist, indem es sich im Rechtsleben des
Volkes offenbart, das
Gewohnheitsrecht
(Jus non scriptum), ist wahres Recht, ungeschriebenes
Recht im
Gegensatz zu dem geschriebenen Gesetzesrecht
(Jus scriptum).
Unrichtig ist es dagegen, ein sogen. Recht der
Wissenschaft oder ein durch den
Gerichtsgebrauch entstandenes
Recht anzunehmen; denn weder die
Wissenschaft noch die
Praxis der
Gerichte ist dazu berufen, neues Recht zu schaffen. Wie aber der
Mensch seinen Mitmenschen als Einzelnen gegenübersteht und dann der Gesamtheit des
Staats, so zerfällt auch das objektive
in zwei Hauptteile: das
Privatrecht
(Jus privatum), welches sich auf die Lebensverhältnisse der erstern
Art, und das öffentliche Recht
(Jus publicum), welches sich auf die
Stellung des Einzelnen zur Gesamtheit des
Staats bezieht.
Durch den
Verkehr der
Staaten untereinander ist noch eine dritte
Gattung des Rechts, das
Völkerrecht (s. d.), hinzugekommen,
welches die Beziehungen der
Völkerschaften zu und untereinander normiert, aber kaum als eigentliche Recht bezeichnet
werden kann, da ihm ein Hauptrequisit des letztern, die unbedingte Erzwingbarkeit, fehlt. Das
Privatrecht normiert aber einmal
die persönlichen
(Personenrecht) und dann die Vermögensverhältnisse
(Vermögensrecht) der
Menschen. Das
Personenrecht wiederum
stellt teils die
Rechte derPerson als solcher
¶
Das öffentliche Recht zerfällt in das Staatsrecht (öffentliches Recht im engern Sinn, Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Kirchenrecht,
Strafrecht und Straf- und Zivilprozeßrecht. Entsprechend der Einteilung des Rechts im objektiven Sinn in öffentliches Recht und
Privatrecht, lassen sich auch die subjektiven Rechte, welche durch jenes begründet werden, in öffentliche
Rechte und Privatrechte klassifizieren. Letztere sind der Zahl nach die bedeutendsten, während jene, die sogen. politischen
Rechte, dieselben an Wichtigkeit überragen. Nach seinem geographischen Geltungsgebiet endlich ist das in gemeines (Jus universale)
und partikuläres (Partikularrecht, Jus particulare) einzuteilen, je nachdem es für ein ganzes Land oder
nur für einen Teil desselben Geltung hat; ein namentlich für Deutschland
[* 12] wichtiger Unterschied (s. Deutsches Recht).