Neppersche, Stäbchen oder schmale Streifen, welche von jeder der Zahlen 1-9 die Vielfachen vom Ein-
bis Neunfachen in der Weise enthalten, daß die Einer schräg nach rechts unter den Zehnern stehen. Das Stäbchen mit den Vielfachen
von 4 hat also die nebenstehende Gestalt. Mittels solcher Stäbchen kann man sich nun leicht die Vielfachen
einer beliebigen Zahl bilden; legt man z. B. die Stäbchen der Zahlen 4, 7, 3, 8, 9, 7 nebeneinander, so erscheint das Sechsfache
von 473,897 in der Form:
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u. wenn man hier zu jeder Zahl der zweiten Zeile die schräg rechts über ihr stehende der ersten addiert,
so erhält man das Sechsfache von 473,897 = 2,843,382. Es dienen diese Stäbchen zur Erleichterung der Multiplikation und
Division insofern, als der Rechner die Vielfachen des Multiplikandus gleich abschreiben kann. John Napier von Merchiston (s.
Napier 1) hat diese Stäbchen beschrieben in der Schrift »Rhabdologiae seu numerationis per virgulas libri
duo« (Edinb. 1617); auch Leupold in seinem »Theatrum arithmetico-geometricum« (Leipz. 1726) behandelt dieselben. Solche Rechenstäbchen
mit Gebrauchsanweisung gibt Blater, Napiertafel (Wien 1886).
Geldbeträge, welche dem Münzwesen eines Staats als Werteinheit zu Grunde liegen,
ohne daß sie wirklich ausgeprägt oder auch nur durch papierne Wertzeichen ersetzt werden.
Bis zur Herstellung der deutschen
Münzeinheit rechnete Hamburg nach Mark Banko, Bremen nach Gold- (Louis-dor-) Thalern;
beide Staaten hatten aber keine Münzen, welche
diesen angenommenen Wertbeträgen entsprachen.
Der Rei ist die brasilische Rechnungsmünze, wird aber
um seiner Kleinheit willen nicht ausgeprägt.
(Defektatorienprozeß), der über die Richtigkeit einer bereits gelegten Rechnung erhobene Rechtsstreit,
sei es, daß der Geschäftsführer oder Rechnungssteller auf Grund der Rechnung ein Guthaben (Aktivrezeß) gegen den Rechnungsempfänger
einklagt, oder daß der Geschäftsherr oder Rechnungsherr als Kläger auftritt und einen angeblich von
jenem zu gewährenden Rest (Passivrezeß) beansprucht; dann das für derartige Rechtssachen vorgeschriebene Prozeßverfahren.
Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 313-319) ordnet für Rechnungssachen ein vorbereitendes Verfahren an, welches vor Eröffnung des
ordentlichen Prozesses eine vorgängige Feststellung der streitigen und nichtstreitigen Ansprüche, Angriffs- und Verteidigungsmittel
der Parteien und eine Feststellung des Streitverhältnisses überhaupt zum Zweck hat.
(lat. Jus), im objektiven Sinn der Inbegriff von Regeln, welche, auf äußern Satzungen der Völker beruhend, die
menschlichen Lebensverhältnisse in erzwingbarer Weise normieren; im subjektiven Sinn die einer Person (Rechtssubjekt) in einem
gewissen Kreis eingeräumte und durch das objektive Recht geschützte, erzwingbare Macht. Das Recht im
objektiven Sinn enthält die Grundsätze, nach welchen der Mensch sein Verhalten einrichten muß, indem es auf der einen Seite
Verbindlichkeiten, auf der andern Befugnisse (Rechte im subjektiven Sinn) begründet.
Befugnis und die ihr entsprechende Verpflichtung bilden zusammen ein
Rechtsverhältnis. Die ein solches normierende Regel
wird Rechtssatz (Rechtsnorm), ein Komplex zusammengehöriger Rechtssätze Rechtsinstitut genannt, wie
z. B. die auf die Ehe, auf die Vormundschaft, auf die testamentarische Erbfolge bezüglichen Satzungen. Das gesamte Recht im objektiven
Sinn besteht hiernach aus einer Summe von Rechtssätzen, deren wissenschaftliche Darstellung den Gegenstand der Rechtswissenschaft
(s. d.) bildet.
In der Erzwingbarkeit dieser Satzungen liegt der Unterschied von Recht und Moral. Sein gesamtes Wollen und Handeln
hat nämlich der Mensch zunächst nach dem Sittengesetz zu bestimmen. Allein, was der Einzelne für sittlich erlaubt und unerlaubt
hält, ist Sache seiner subjektiven Überzeugung. Darum erheischt ein geordnetes Zusammenleben der Menschen noch ein strengeres,
äußerlich erkennbares und erzwingbares Gebot, welchem sich der Einzelne fügen muß, denn nur so wird
die Gesamtheit vor dem irrenden oder dem unsittlichen Wesen Einzelner sichergestellt.
Hierin liegt auch zugleich der Unterschied zwischen dem positiven Recht und dem sogen.
Naturrecht (Vernunftrecht), d. h. den durch Nachdenken als der Rechtsidee entsprechend gefundenen
Sätzen, welche als »philosophisches Recht« lediglich wissenschaftliche
Autorität beanspruchen können: alles wahre ist positives Recht. Es liegt aber in der Natur des Rechts, daß
vor Entstehung des Staats von einem eigentlichen Recht nicht die Rede sein konnte. Denn erst mit der Gründung des Staats ist in der
Staatsgewalt eine Macht gegeben, die allgemein verbindliche Normen nicht nur aufstellen, sondern auch erzwingen
kann. So ist denn der Rechtsschutz, wenn auch nicht die ausschließliche, so doch die Hauptaufgabe des Staats.
Sie wird durch die gesetzgeberische (s. Gesetz) und durch die richterliche Thätigkeit des Staats wahrgenommen (s. Gericht).
Das Gesetz ist jedoch nicht die ausschließliche Quelle der Entstehung des Rechts (Rechtsquelle). Auch
dasjenige Recht, welches unmittelbar auf den Willen des Volkes zurückzuführen und der unmittelbare Ausfluß seines Rechtsbewußtseins
ist, indem es sich im Rechtsleben des Volkes offenbart, das Gewohnheitsrecht (Jus non scriptum), ist wahres Recht, ungeschriebenes
Recht im Gegensatz zu dem geschriebenen Gesetzesrecht (Jus scriptum).
Unrichtig ist es dagegen, ein sogen. Recht der Wissenschaft oder ein durch den Gerichtsgebrauch entstandenes
Recht anzunehmen; denn weder die Wissenschaft noch die Praxis der Gerichte ist dazu berufen, neues Recht zu schaffen. Wie aber der
Mensch seinen Mitmenschen als Einzelnen gegenübersteht und dann der Gesamtheit des Staats, so zerfällt auch das objektive
in zwei Hauptteile: das Privatrecht (Jus privatum), welches sich auf die Lebensverhältnisse der erstern
Art, und das öffentliche Recht (Jus publicum), welches sich auf die Stellung des Einzelnen zur Gesamtheit des Staats bezieht.
Durch den Verkehr der Staaten untereinander ist noch eine dritte Gattung des Rechts, das Völkerrecht (s. d.), hinzugekommen,
welches die Beziehungen der Völkerschaften zu und untereinander normiert, aber kaum als eigentliche Recht bezeichnet
werden kann, da ihm ein Hauptrequisit des letztern, die unbedingte Erzwingbarkeit, fehlt. Das Privatrecht normiert aber einmal
die persönlichen (Personenrecht) und dann die Vermögensverhältnisse (Vermögensrecht) der Menschen. Das Personenrecht wiederum
stellt teils die Rechte der Person als solcher
mehr
(Personenrecht im engern Sinn), teils die Rechte, welche der Person als Glied der Familie (Familienrecht) zukommen, dar; das Familienrecht
wird wiederum in Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftsrecht eingeteilt. Das Vermögen einer Person aber besteht teils in der
ganzen oder teilweisen Herrschaft über Sachen, teils in dem Recht auf Handlungen und Leistungen andrer Personen,
und damit hängt die Einteilung des Vermögensrechts in Sachenrecht und Recht der Forderungen oder Obligationenrecht zusammen, von
welch letzterm das Handels- und Wechselrecht einen wichtigen Bestandteil bildet. Da die Vermögensrechte regelmäßig mit dem
Tode des Berechtigten ihr Ende nicht erreichen, so kommt noch das Erbrecht hinzu, welches das Schicksal
des Vermögens einer Person nach deren Tod bestimmt.
Das öffentliche Recht zerfällt in das Staatsrecht (öffentliches Recht im engern Sinn, Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Kirchenrecht,
Strafrecht und Straf- und Zivilprozeßrecht. Entsprechend der Einteilung des Rechts im objektiven Sinn in öffentliches Recht und
Privatrecht, lassen sich auch die subjektiven Rechte, welche durch jenes begründet werden, in öffentliche
Rechte und Privatrechte klassifizieren. Letztere sind der Zahl nach die bedeutendsten, während jene, die sogen. politischen
Rechte, dieselben an Wichtigkeit überragen. Nach seinem geographischen Geltungsgebiet endlich ist das in gemeines (Jus universale)
und partikuläres (Partikularrecht, Jus particulare) einzuteilen, je nachdem es für ein ganzes Land oder
nur für einen Teil desselben Geltung hat; ein namentlich für Deutschland wichtiger Unterschied (s. Deutsches Recht).